Entscheidungsstichwort (Thema)
Auf hohe Durchfallquote und besonderen Schwierigkeitsgrad gestützte Anfechtung des Ergebnisses der schriftlichen Steuerberaterprüfung. Beurteilungsspielraum der Prüfer. Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Prüfungsentscheidung. Verwendung von Musterlösungen und Notentabellen. Anforderungen an Begründung der Prüfungsentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Feststellung einer hohen Durchfallquote bei der Steuerberaterprüfung ist für sich genommen ungeeignet, einen überzogenen Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe oder eine Unangemessenheit der angewandten Bewertungsmaßstäbe zu begründen und daraus die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung abzuleiten. Zudem schreiben weder das StBerG noch das Verfassungsrecht eine bestimmte Mindestbestehensquote bei der Steuerberaterprüfung vor; eine Orientierung der Bewertung an einer solchen Quote könnte sogar dem Zweck der Prüfung entgegenstehen (Anschluss an BFH, Urteil v. 8.2.2000, VII R 52/99, BFH/NV 2000 S. 755).
2. Eine hohe Schwierigkeit der den Zugang zum Beruf des Steuerberaters ermöglichenden und begrenzenden Prüfung ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Dennoch kann eine hohe Misserfolgsquote ein Indiz für eine besonders schwierige Aufgabenstellung sein. Es bleibt in diesem Fall aber Sache des Prüflings, anzugeben, welche Fragestellung er für unangemessen schwer hält oder welche Bewertungsentscheidung seiner Meinung nach auf einer Überspannung der Prüfungsanforderungen beruht, mit der Folge, dass die Grenzen des Bewertungsspielraums als überschritten anzusehen sind.
3. Die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung fällt grundsätzlich in den der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Bewertungsspielraum der Prüfer:innen. Gerichte können nur darüber befinden, ob die äußersten Grenzen dieses Bewertungsspielraums überschritten worden sind. Das Gericht darf das Urteil der Prüfer:innen über den angemessenen Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe bzw. die angemessene Strenge der Maßstäbe bei der Bewertung ihrer Lösung demnach nur dann verwerfen, wenn dieses schlechterdings unverständlich erscheint, weil es die durchschnittlichen Anforderungen an einen angehenden Steuerberater erkennbar überspannt (BFH, Urteil v. 8.2.2000, VII R 52/99, BFH/NV 2000 S. 755).
4. Darüber hinaus liegt eine Verletzung der Bewertungsmaßstäbe nur dann vor, wenn sich im Rahmen der Überprüfung der bei der Prüfungsbewertung angelegten Bewertungsmaßstäbe feststellen lässt, dass die Prüfungsanforderungen nicht an dem Ziel und Zweck der Prüfung (§ 37 Abs. 1 StBerG in Verbindung mit § 33 StBerG), sondern an sachfremden Erwägungen orientiert waren, insbesondere wenn die Absicht verfolgt wurde, den Zugang zum Beruf des Steuerberaters zahlenmäßig zu beschränken.
5. Wurden den Prüfern Musterlösungen und Notentabellen zur Verfügung gestellt und haben die Prüfer Punkte anhand eines eigenen Beurteilungsspielraums vergeben und die Note anhand der Notentabelle gebildet, so ist dieses Vorgehen prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden.
6. Es gibt keinen (verfahrensrechtlichen) Anspruch des Prüflings dahin, dass die Prüfer:innen ihre prüfungsspezifischen Erwägungen erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen. Auch die Gesamtbewertung einer Klausur müssen die Prüfer:innen nicht mit sämtlichen tragenden Gründen im Rahmen der Erstbewertung dokumentieren. Allerdings folgt aus dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Recht auf effektiven Rechtsschutz, dass Prüfungsentscheidungen soweit zu begründen sind, dass der Prüfling in die Lage versetzt wird, seine Rechte sachgemäß zu verfolgen. Aus der – auch im Überdenkungsverfahren nachholbaren – Begründung muss zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe die Prüfer:innen zugrunde gelegt haben und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme der Prüfer:innen die Benotung beruht.
7. Nachvollziehbare und substantiierte Einwendungen des Prüflings gegen die Prüfungsentscheidung sind zudem im Überdenkungsverfahren hinreichend zu würdigen, was auch eine entsprechende Begründung der Überdenkungsentscheidung erforderlich macht.
Normenkette
StBerG §§ 33, 37 Abs. 1; DVStB § 15 Abs. 1, § 29; FGO § 118 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Bestehen der schriftlichen Steuerberaterprüfung … durch die Klägerin.
Die Klägerin nahm im … am schriftlichen Teil der durch die … (im Folgenden: Steuerberaterkammer) durchgeführten Steuerberaterprüfung … teil. Hierfür schrieb sie Klausuren in den Bereichen „Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete” (…), „Ertragsteuern” (…) und „Buchführung und Bilanzwesen” (…). Wegen der Inhalte der Aufgabenstellungen und der Klausurlösungen der Klägerin wird auf den Inhalt der dem Gericht überlassenen Akten der Steuerberaterkammer vollumfänglic...