Entscheidungsstichwort (Thema)
Pickup-Fahrzeug vom Typ „Ford Ranger” mit Doppelkabine ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW anzusehen. Anwendung der Übergangsregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG auch auf nach ihrem Inkrafttreten erstmals zugelassene Fahrzeuge
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Übergangsregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG ist auch auf solche Fahrzeuge anzuwenden, die erst nach ihrem Inkrafttreten (12.12.2012) erstmalig zugelassen werden.
2. Bei Pickup-Fahrzeugen mit Doppelkabine ist typisierend davon auszugehen, dass sie nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht; ist die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche, erfolgt die Abgrenzung nach den allgemeinen Kriterien.
3. Die Kraftfahrzeugsteuer für den Ford Ranger bemisst sich auch unter Geltung der Neuregelung des KraftStG nach dem für PKW geltenden Steuersatz, da eine durch die Neuregelung anzunehmende Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu einer niedrigeren Steuer führen würde, als unter Anwendung des § 2 Abs. 2a KraftStG a. F.
4. Die Einstufung des Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde als LKW hatte unter Geltung des § 2 Abs. 2a KraftStG a.F. als solche keine kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung.
Normenkette
KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a, § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das erstmals am 13. Mai 2014 zum Verkehr zugelassene Fahrzeug der Klägerin als Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) zu besteuern ist.
Die Klägerin ist Halterin eines Pick-ups der Marke Ford Typ Ranger mit Doppelkabine. Die Personenbeförderungskabine ist viertürig und verfügt über insgesamt fünf Sitzplätze. Das zulässige Gesamtgewicht des Dieselfahrzeugs beträgt ausweislich des Teils I der Zulassungsbescheinigung 3200 kg, das Leergewicht beträgt zwischen 2.156 und 2.175 kg. Das Fahrzeug weist einen Hubraum von 2.198 cm³ sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 175 km/h auf. Die Zulassungsstelle stufte das Fahrzeug als Lkw in die Fahrzeugklasse N1G mit der Aufbauart BA ein.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2014 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für das streitgegenständliche Fahrzeug für die Zeit ab dem 24. Juni 2014 in Höhe von 431,00 EUR jährlich fest. Dabei führte er aus, dass das Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 12 KraftStG entsprechend der vor dem 1. Juli 2010 geltenden Rechtslage als Pkw besteuert werde.
Mit Mail vom 23. Juli 2014 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein und führte zur Begründung aus, es gelte der niedrigere Kfz-Steuersatz für Lastkraftwagen, sofern der Wagen im Verkehr auch als Lastkraftwagen zugelassen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Nach ständiger Rechtsprechung der deutschen Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs sei die Besteuerung von so genannten Pick-up-Fahrzeugen und die Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw aufgrund einheitlicher Besteuerungsmerkmale vorzunehmen.
Ob aus steuerlicher Sicht ein Pkw oder ein Lkw vorliege, sei anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Unter der Berücksichtigung aller Merkmale sei eine Bewertung der objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeugs vorzunehmen. Die hier relevanten Merkmale seien unter anderem die Zahl der Sitzplätze, die höchstens mögliche Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Art von Aufbau und Fahrgestell, die Motorisierung und damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit sowie bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers. Dabei könne kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein allein entscheidend angesehen werden.
Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe mit Urteil vom 22. September 2010 (2 K 548/10) über die Einstufung eines Fahrzeugs der Marke Ford Ranger der gleichen Bauart entschieden. Hierbei sei festgestellt worden, dass die Einstufung als Pkw zutreffend sei. Die Ladefläche sei kleiner als die Nutzfläche der Personenkabine, wobei die Fläche über den Radkästen nicht als Ladefläche zähle (Hinweis auf Entscheidung des Finanzgerichts München vom 8. September 2004 4 K 3889/04).
Die Möglichkeit der Zuladung betrage maximal 1.064 kg und sei mit lediglich etwa einem Drittel des zulässigen Gesamtgewichts für Lkw untypisch.
Das Kfz sei laut Zulassungsbescheinigung Teil I auch eindeutig für fünf Personen ausgelegt.
Weder die Einstufung des Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle noch die Fahrzeugklassifikation durch den Hersteller seien für die Finanzbehörde bindend.
Ein nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Gütern konzipiertes Fahrzeug, bei dem die vorrangige Verwendbarkeit zur Beförderung von Gütern verneint werden müsse, könne steuerlich nicht als Lastkraftwagen eingeordnet werden.
Nach Prüfung aller relevanten Besteuerungsgrundlagen müss...