rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw. „Fiat Doblo Cargo Combi” als Pkw. keine Bindung an die Einstufung durch die Verkehrsbehörde unter Geltung des § 2 Abs. 2a KraftStG a. F.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Übergangsregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG ist auch auf solche Fahrzeuge anzuwenden, die erst nach ihrem Inkrafttreten erstmalig zugelassen werden.
2. Der Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Beförderung von Personen auch dem Transport von Gepäck oder anderer Güter im privaten oder gewerblichen Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind, wie dies z. B. bei Kombinationskraftwagen (im Streitfall: Fiat Doblo Cargo Combi) der Fall ist.
3. Der Umstand, dass ein Fahrzeug die Möglichkeiten einer komfortablen und Pkw-typischen Personenbeförderung mit denen eines professionellen Gütertransports kombiniert, steht einer Einstufung des Wagens als Pkw nicht entgegen.
4. Die Einstufung des Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde als Lkw hatte unter Geltung des § 2 Abs. 2a KraftStG a. F. als solche keine kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung.
Normenkette
KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Nr. 2, § 18 Abs. 12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das erstmals am 31. Juli 2014 zum Verkehr zugelassene Fahrzeug der Klägerin als Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) zu besteuern ist.
Die Klägerin ist Halterin eines Fiat Dobló Cargo Kombi Maxi Version. Das Fahrzeug verfügt über zwei Schiebetüren und insgesamt fünf Sitzplätze. Das zulässige Gesamtgewicht des Dieselfahrzeugs beträgt ausweislich des Teils I der Zulassungsbescheinigung 2.325 kg, das Leergewicht beträgt 1.600 kg. Die Höchstgeschwindigkeit wurde in der Zulassungsbescheinigung mit 164 km/h angegeben. Die Zulassungsstelle stufte das Fahrzeug als Van in die Fahrzeugklasse N1 mit der Aufbauart BB ein.
Mit Bescheid vom 15. August 2014 (Bl. 5 Rechtsbehelfsakten) setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für das streitgegenständliche Fahrzeug für die Zeit ab dem 31. Juli 2014 in Höhe von … EUR jährlich fest. Dabei führte er aus, dass das Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 12 KraftStG entsprechend der vor dem 1. Juli 2010 geltenden Rechtslage als Pkw besteuert werde.
Mit einem Schreiben, das am 21. August 2014 bei dem Beklagten einging, legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein und führte zur Begründung aus, es handele sich nicht um einen Personenkraftwagen, sondern ersichtlich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung N1.
Mit Einspruchsentscheidung vom 08. Januar 2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Nach ständiger Rechtsprechung der deutschen Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs sei die Besteuerung und die Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw aufgrund einheitlicher Besteuerungsmerkmale vorzunehmen.
Ob aus steuerlicher Sicht ein Pkw oder ein Lkw vorliege, sei anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Unter der Berücksichtigung aller Merkmale sei eine Bewertung der objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeugs vorzunehmen. Die hier relevanten Merkmale seien unter anderem die Zahl der Sitzplätze, die höchstens mögliche Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Art von Aufbau und Fahrgestell, die Motorisierung und damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit sowie bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers. Dabei könne kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein allein entscheidend angesehen werden.
Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe mit Urteil vom 12. November 2013 (4 K 993/10) über die Einstufung eines Fahrzeugs der Marke VW Transporter T 4 mit Ladefläche, wobei die Fläche zur Beförderung der Personen größer gewesen sei, entschieden. Hierbei sei festgestellt worden, dass die Einstufung als Pkw zutreffend sei.
Die Möglichkeit der Zuladung betrage maximal 675 kg und sei mit etwa einem Viertel des zulässigen Gesamtgewichts für Lkw untypisch.
Das Kfz sei laut Zulassungsbescheinigung Teil I auch eindeutig für die Beförderung von fünf Personen ausgelegt. Dies widerspreche der normalen Nutzung als Lkw.
Weder die Einstufung des Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle noch die Fahrzeugklassifikation durch den Hersteller seien für die Finanzbehörde bindend.
Bei der Abgrenzung von Pkw und Lkw komme es in der Regel auf die objektive Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) und nicht auf die subjektive Verwendung des Fahrzeugs an (Hinweis auf Urteil des Finanzgerichts München vom 12. August 1998 4 K 2734/98, EFG 1999, 671).
Ein nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Gütern konzipiertes Fahrzeug, bei dem die vorrangige Verwendbarkeit zur Beförderung von Gütern verneint werden müsse, könne steuerlich nicht als Lastkraftwagen eingeordnet werden.
Nach Prüfung aller relevanten Besteuerungsgrundlagen müsse eine Besteuerung als Lkw verneint ...