rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis bei stillschweigend gegründeter GbR. Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils. Umsatzsteuer 1996 bis 1998
Leitsatz (amtlich)
1. Wurde in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass der Kläger sich mit einem Dritten zu einem gemeinschaftlichen Zweck zusammengetan und dadurch eine GbR begründet hat, so ist diese Feststellung für andere Verfahren bindend und der Entscheidung zugrunde zu legen.
2. Die Beteiligten einer stillschweigend – ohne Gesellschaftsvertrag – begründeten GbR sind mangels abweichender Vereinbarungen nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ein Gesellschafter kann daher allein nicht zulässig Klage gegen einen gegen die Gesellschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheid erheben.
Normenkette
BGB §§ 705, 709 Abs. 1, § 714; FGO § 40 Abs. 2, § 110 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1998, die sich gegen die F und B GbR richten. Der Beklagte betrachtet den Kläger, Herrn F, ebenso wie Herrn B als Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf Grund gemeinsamer Tätigkeiten hat der Beklagte die Umsätze mangels anderer Vereinbarungen im Rahmen der Gesellschaft erfasst.
Nach den Feststellungen der Steuerfahndung haben der Kläger und Herr B 1990 bis 1995 mehrere Wohnungen Prostituierten zur Verfügung gestellt. Auf Grund der Ermittlungen ging der Beklagte davon aus, dass auch in den Streitjahren 1996 bis 1998 von der Gesellschaft Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb der Bordelle ausgeführt wurden. Die jährlichen Umsätze schätzte es auf jeweils DM 400.000,– und setzte mit den Umsatzsteuerbescheiden 1996 bis 1998 vom 22.1.2001 Umsatzsteuer in Höhe von DM 60.000,– jeweils für 1996 und 1997 sowie von DM 63.000 für 1998 fest. Die Bescheide richtete er gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts F und B GbR.
Gewinnschätzungen für die Streitjahre führten zu Feststellungsbescheiden gegenüber der GbR, die nach vergeblichem Vorverfahren durch Urteil des Finanzgerichts vom 20.3.2002 bestandskräftig wurden. Mit Urteil vom 29.11.2001, das ebenfalls die Schätzungen des Beklagten bestätigte, waren bereits die Feststellungsbescheide für die Jahre 1990 bis 1995 bestandskräftig geworden. Auf beide Urteile wird Bezug genommen.
Das gegen den Kläger und Herrn B geführte Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wurde durch Beschluss des Landgerichts Bremen vom 3.3.2004 nach Erfüllung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.
Die von der GbR eingelegten Einsprüche vom 2.2.2001 gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 22.1.2001 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.5.2001 als unbegründet zurück. Wegen der Schätzungen der Umsätze verwies der Beklagte auf die Feststellungen der Steuerfahndung. Er führte weiter aus, die Umsätze und Einkünfte seien dem Kläger und Herrn B im Rahmen einer GbR zugeflossen. Die Merkmale einer BGB-Gesellschaft seien den vorgefundenen Gegebenheiten zu entnehmen, da beide Gesellschafter ihren Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nicht nachgekommen seien. Beide seien mit eigenen Beiträgen zur Förderung des gemeinschaftlichen Zwecks „Vermietung von Räumlichkeiten an Prostituierte” tätig geworden und hätten sich auch die erzielten Erträge geteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Am 25.6.2001 ließ der Kläger
„Namens Herrn F
(Adresse)
St.Nr. … (F und B GbR)
… Kläger”
Klage erheben. Am 26.10.2001 legte der Kläger eine Prozessvollmacht vom 15.10.2001 vor, mit der er seinem Steuerberater
„…Prozessvollmacht erteilt zur Führung des von
F, (Adresse)
gegen das Finanzamt …
wegen Umsatzsteuer 1996, 1997, 1998 Az.: 101262K 5, 101263K 5, 101264K 5
angestellten Rechtsstreits.”
Ebenfalls am 25.6.2001 ließ auch der weitere vom Beklagten als Gesellschafter der GbR angesehene Herr B mit entsprechend gleicher Formulierung durch den selben Steuerberater Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide erheben. Auch er bevollmächtigte den Steuerberater nur zur Führung eines Prozesses in seinem Namen. In diesem Verfahren hat das Finanzgericht die Klage mit Urteil 2 K 474/03(5) vom 10.3.2004, auf das Bezug genommen wird, als unzulässig abgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren trägt der Kläger ebenso wie der Kläger im Verfahren 2 K 474/03(5) vor, die angefochtenen Verwaltungsakte seien rechtswidrig, weil sie seine Beteiligung an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts behaupteten. Sie begründeten seine gesamtschuldnerische Haftung als Beteiligter an einer Personengesellschaft und belasteten ihn dadurch. Er gehe davon aus, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zwischen ihm und Herrn B zu keinem Zeitpunkt bestanden haben könne. Wenn nicht einmal ein Rechtsverhältnis, das im entferntesten der Zuhälterei habe dienen können, von beiden Personen gemeinsam eingegangen worden sei, wie z. B. die gemeinsa...