Leitsatz
Erhebt der Gesellschafter einer GbR im eigenen Namen Klage gegen an die Gesellschaft gerichtete USt-Bescheide, ist die Klage mangels Klagebefugnisunzulässig, selbst wenn die Existenz der GbR bestritten wird. Bestreitet der klagende Gesellschafter in seinem Vorbringen, dass die GbR besteht, ist zugleich eine zur Klageerhebung für die Gesellschaft berechtigende eigene Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis ausgeschlossen. Wird nicht die Gesellschaft, sondern der klagende Gesellschafter als Kläger bezeichnet, ist die Klage nicht wirksam für die Gesellschaft erhoben. Lautet die erteilte Prozessvollmacht auf den Namen des vermeintlichen Gesellschafters, unterstreicht dies, dass die Klage im eigenen Namen und nicht für die Gesellschaft erhoben wurde.
Sachverhalt
Das beklagte Finanzamt richtete USt-Bescheide gegen eine nach ihrer Ansicht bestehende GbR. Zunächst legte die GbR Einsprüche gegen die USt-Bescheide ein. Das Vorverfahren war erfolglos. Der Kläger, der bestreitet Gesellschafter dieser GbR zu sein, weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts tatsächlich nicht bestehe, klagte neben einem weiteren vermeintlichen Gesellschafter gegen die USt-Bescheide. Beide Gesellschafter erteilten jeweils auf ihre eigenen Namen lautende Prozessvollmachten. Sie wiesen in den Klageschriften zwar auf die GbR hin, bezeichneten sich jedoch unter Nennung ihrer jeweiligen Namen als Kläger.
Entscheidung
Das FG Bremen verneinte im Streitfall die Klagebefugnis des klagenden Gesellschafters. Die Klage war demnach mangels vollständiger Sachurteilsvoraussetzungen unzulässig. Der Kläger sei nicht befugt gewesen, gegen die USt-Bescheide Klage zu erheben. Der Kläger bestreite die Existenz der GbR. Folglich sei eine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Klägers, die zu einer Klageerhebung für die Gesellschaft berechtige, ausgeschlossen. Der Kläger habe ausdrücklich nur in seinem Namen Klage erhoben, in der Klageschrift sich selbst als Kläger bezeichnet und seinen StB auch nur insoweit zur Prozessführung ermächtigt. Das Gericht erwägt in seiner Entscheidung ein Recht des Klägers zur Klage aus eigenem Recht als Gesamtrechtsnachfolger der GbR. Da der Kläger in seinem Vorbringen das Bestehen einer Gesellschaft bestreite, könne eine Rechtsnachfolge infolge Anwachsung der Anteile in seiner Person jedoch nicht vorliegen. Die von beiden Gesellschaftern jeweils im eigenen Namen und getrennt voneinander erhobenen Klagen zeigten, dass nach beendetem Vorverfahren nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter klagten. Weiterhin lehnte das FG Bremen im Streitfall sowohl eine Streitgenossenschaft zwischen den klagenden Gesellschaftern als auch eine gegenseitige Beiladung zu den jeweiligen Klageverfahren ab.
Hinweis
Eine GbR ist Steuersubjekt bei der Umsatzsteuer, so dass nur sie einspruchs- und klagebefugt ist. So wie im Streitfall bereits im Einspruchsverfahren geschehen, hätten die Gesellschafter im Namen der tatsächlich nicht existierenden Gesellschaft die USt-Bescheide auch im Klageverfahren weiter anfechten müssen. Es bleibt einem nachfolgenden Haftungsverfahren vorbehalten, die materielle Rechtmäßigkeit der USt-Bescheide zu prüfen. Existiert eine GbR tatsächlich nicht, können die vermeintlichen Gesellschafter auch nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen sein. Eine Drittwirkung der Steuerfestsetzung kann ihnen folglich nicht entgegengehalten werden.
Link zur Entscheidung
FG Bremen, Urteil vom 10.03.2004, 2 K 477/02 (5)