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FG Bremen Urteil vom 10.10.2000 - 200056K 3

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Ablösung einer laufenden betrieblichen Rentenzahlungsverpflichtung durch Zahlung einer einmaligen Abfindung. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird die dauernde Rentenzahlungsverpflichtung einer GmbH an die Witwe eines Gesellschafters durch eine Einmalzahlung abgelöst, so dass sich die Abfindungsvereinbarung als schlichte Änderung der Zahlungsmodalität erweist, scheidet die Annahme einer ermäßigt zu besteuernden Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG aus.

 

Normenkette

EStG § 24 Nrn. 2, 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen X R 37/02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Klage will die Klägerin erreichen, daß der ihr von der K GmbH im Jahr 1998 gezahlte Betrag von DM 105.000,– als Veräußerungsgewinn gemäß den § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 und 4 EStG begünstigt besteuert wird.

Die Klägerin ist die Witwe des K., der bis Ende des Jahres 1984 eine Handelsvetretung in der Rechtsform einer Einzelfirma betrieb. Mit Vertrag vom 16.12.1984 gründete er die K GmbH. In § 5 des Gesellschaftsvertrages heißt es:

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 50.000,– (in Worten: Deutsche Mark fünfzigtausend).
  2. Herr K. übernimmt eine Stammeinlage in gleicher Höhe.
  3. Herr K. leistet seine Einlage im Wege der Sacheinlage durch Erbringen seines unter HRA 11889 eingetragenen Handelsvertretergeschäftes. Der Wert der Einlage wird auf DM 50.000,– festgesetzt und ergibt sich aufgrund einer auf den 01.01.1985 noch zu erstellenden Einbringungsbilanz.

Mit notariellem Vertrag vom 14.01.1987 schlossen K. und die Klägerin mit den Geschäft...

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