Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine zum sonstigen Vermögen gehörende Darlehensforderung wegen besonderer Umstände niedriger zu bewerten ist.
Der Kläger war bis zum 30.06.1983 als Kommanditist an der Firma F. KG beteiligt. Komplementär der Firma war sein Sohn H.F.
Der Gesellschaftsvertrag der KG vom 29.12.1978 wurde mit Wirkung vom 01.07.1983 im wesentlichen dahingehend geändert, daß der Gewinn der Gesellschaft allein dem persönlich haftenden Gesellschafter, dem Sohn des Klägers, zustehen sollte. Ebenso hatte dieser sich ergebende Verluste alleine zu tragen. Der Kommanditist, der Kläger, sollte nicht mehr am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt sein. § 7 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages wurde dabei wie folgt geändert:
Für den Kommanditisten wird ein Darlehenskonto gebildet. Dieses Konto wird mit Wirkung per 01.07.1983 auf DM 354.913,80 (Saldo aus den Darlehenskonten per 30.06.1983/DM 380.557,70 und DM 25.000,–/und dem Verrechnungskonto per 30.06.1983, soweit dieses den Betrag von DM 200.000,– übersteigt/DM 50.643,90) festgesetzt.
…
Das Darlehen war nach dem neugefaßten § 6 Ziffer 2 gewinn- und verlustunabhängig mit 7,5 % p.a., mindestens jedoch mit 3 % über den jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, zu verzinsen.
§ 7 Ziffer 5 wurde wie folgt gefaßt:
Der persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, der Gesellschaft monatliche Beträge zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu entnehmen. Mit Rücksicht auf die schwierige finanzielle Situation der Gesellschaft wird der persönlich haftende Gesellschafter dabei besondere Zurückhaltung anwenden. Daneben ist der persönlich haftende Gesellschafter berechtigt, der Gesellschaft die Steuerbeträge zu entnehmen, die im Zusammenhang mit seiner Beteiligung entstehen.
Im übrigen sollte der Kommanditist nach dem neu gefaßten § 7 Ziffer 6 berechtigt sein, ab September 1983 monatliche Entnahmen von anfangs DM 1.500,–, ab April 1984 von DM 3.000,– und ab April 1986 von DM 4.100,– zu tätigen.
Ausweislich der Einkommensteuererklärungen des Klägers zahlte der Sohn die anfallenden Zins- und Tilgungsbeträge bis einschließlich April 1986. In den Bilanzen der KG wurde das Darlehen wie folgt ausgewiesen:
30.06.1983 |
380.537,70 DM |
30.06.1984 |
346.974,60 DM |
30.06.1985 |
333.194,10 DM |
Das Kapitalkonto des Sohnes des Klägers war zu diesen Bilanzstichtagen jeweils negativ.
Aufgrund des geänderten Gesellschaftsvertrages betrachtete der Beklagte den Kläger nicht mehr als Mitunternehmer, sondern als Darlehensgeber und hob deshalb den am 15.11.1985 ergangenen Feststellungsbescheid 1984 am 19.08.1986 ersatzlos auf.
Mit Wirkung vom 15.07.1986 wurde der Geschäftsbetrieb der F.-KG eingestellt. Der Warenbestand des Unternehmens wurde mit Kaufvertrag vom 12.07.1986 für DM 4.356.433,81 veräußert. Nach Angaben des Klägers wurde der Verkaufserlös zur Tilgung bestehender Bankschulden verwendet. Zur Betriebsaufgabe teilte der steuerliche Berater des persönlich haftenden Gesellschafters am 24.04.1987 dem zuständigen Finanzamt Bremen-Mitte mit, daß das Unternehmen still liquidiert worden sei.
Der Beklagte erfaßte in den streitigen Vermögensteuerbescheiden die Kapitalforderung des Klägers gegenüber seinem Sohn in folgender Höhe
01.01.1984 |
380.537,– DM |
01.01.1986 |
333.494,– DM |
und erteilte die Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1984 am 24.10.1989 und auf den 01.01.1986 am 19.12.1989 entsprechend.
Gegen diese Bescheide legten die Kläger am 24.11. und 18.12.1989 Einsprüche ein. Zur Begründung trugen sie vor, die Forderung sei deshalb mit DM 0,– zu bewerten, weil die Firma des Sohnes schon zu den beiden Stichtagen überschuldet gewesen sei.
Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück und führte aus, es bestehe kein Anlaß, die Kapitalforderung unter dem nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG gebotenen Nennwert anzusetzen, da der Kläger an beiden Stichtagen mit einem Ausfall der Schuld weder teilweise noch in voller Höhe habe rechnen müssen. Vielmehr habe er mit der Begleichung seiner Forderung rechnen können. Dafür spreche, daß der Schuldner seine Verpflichtung aus dem Darlehen ausweislich der Einkommensteuererklärung der Klägers bis zum Frühjahr 1986 noch erfüllt habe. Aus der Tatsache der Veräußerung des Warenbestandes für ca. DM 4,3 Mio. sei zu vermuten, daß das Darlehen zu dieser Zeit getilgt worden sei, da die Veräußerung zur Abdeckung bestehender Verbindlichkeiten habe verwendet werden sollen. Unbedeutend sei, daß die Firma nach den Bilanzen überschuldet gewesen sei. Denn der Schuldner habe die anfallenden Zins- und Tilgungsbeträge tatsächlich geleistet.
Mit der am 23.03.1990 erhobenen Klage verfolgen die Kläger unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Vorverfahren ihr Begehren weiter und tragen ergänzend vor, die F.-KG habe im Jahre 1983 ein Jahresfehlbetrag von DM 340.000,–, 1984 von DM 239.808,– und 1985 von DM 647.462,– erwirtschaftet. Durch das abweichende Wirtschaftsjahr zum 30.06....