rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für eine Firmenmitgliedschaft in einem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub als vGA an den beherrschenden Gesellschafter
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für eine Firmenmitgliedschaft in einem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub, dessen Räumlichkeiten ihr Geschäftsführer u. a. genutzt hat, um Kontakte zu Geschäftspartnern zu knüpfen und vorhandene Kontakte zu intensivieren, sind nicht ausschließlich betrieblich veranlasst, wenn eine ausschließlich betriebliche Nutzung des Leistungsangebots des Clubs, das sich nicht auf die Vermittlung und Intensivierung geschäftlicher Kontakte der Mitglieder beschränkt, sondern im Wesentlichen darauf ausgerichtet ist, den Mitgliedern im privaten Bereich Nutzungsmöglichkeiten zu bieten, nicht nachgewiesen ist.
2. Kann nicht nachgewiesen werden, dass eine etwaige private Nutzung des Leistungsangebots des Clubs durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer von untergeordnetem Interesse war, stellt sich die Tragung der Aufwendungen durch die Kapitalgesellschaft als vGA.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für eine Firmenmitgliedschaft von in dem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub C. in den Streitjahren Betriebsausgaben darstellen oder zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen.
Die Klägerin wurde mit notarieller Urkunde vom … gegründet und am … in das Handelsregister eingetragen. Die Stammeinlage betrug zunächst … EUR.
Nachdem zunächst Herr A. sämtliche Anteile der Klägerin gehalten hatte, veräußerte und übertrug er mit Vertrag vom … Geschäftsanteile im Nennwert von … EUR an die B..
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war in den Streitjahren die Erbringung von Dienstleistungen, etc. sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
A. führte die Firma in den Streitjahren von seiner Wohnadresse in der Z-Straße aus. Ab dem … mietete die Klägerin einen Raum im Obergeschoss des Hauses Y-Straße an (Mietzins: … Euro).
Im Jahr schloss die Klägerin einen Mitgliedschaftsvertrag mit C.. Nach diesem Vertrag stand zwei Mitarbeitern der Klägerin – C. zur Verfügung.
– C. war ausschließlich an Werktagen geöffnet.
Auf der Homepage von C. wurde folgendes ausgeführt:
„…”
Der Geschäftsführer der Klägerin, A., suchte im Jahr an mindestens 25 Tagen und im Jahr an 23 Tagen – C. auf und bewirtete auf Kosten der Klägerin verschiedene Personen.
Im Einzelnen setzten sich die Aufwendungen der Klägerin für ihre Mitgliedschaft an C. wie folgt zusammen:
Zeitraum |
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Nettobetrag in EUR |
USt in EUR |
Bruttobetrag in EUR |
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Aufnahmegebühr |
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Jahresbeitrag Febr.-Dez. |
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… Netzwerkmitgliedschaft |
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Summe |
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Jahresbeitrag |
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Am … erging der Bescheid für das Jahr über Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag und am … für das Jahr.
Mit Prüfungsanordnung vom … ordnete das Finanzamt für Außenprüfung Bremen eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Wirtschaftsjahre … unter anderem für die Körperschaftsteuer an.
Am … erging der Bericht über die Außenprüfung. Einziger Punkt, über den die Beteiligten keine Einigung erzielten, war die Behandlung der Aufwendungen an C. Die Betriebsprüfung behandelte die Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen und rechnete die Aufwendungen von … EUR im Jahr und … EUR im Jahr außerbilanziell hinzu.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Betriebsprüfung an und erließ am … gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für. Für erging gemäß § 164 Abs. 2 AO mit gleichem Datum ein Änderungsbescheid, der mit weiterem Bescheid vom … nach § 10d Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG geändert wurde.
Am … legte die Klägerin Einsprüche gegen die geänderten Körperschaftsteuerbescheide ein.
Der Firmensitz der Klägerin habe sich am Wohnsitz des A befunden. In der Wohnung sei ein Raum von 12 m², der auch noch privat mitbenutzt worden sei, für administrative Tätigkeiten des Geschäftsführers für die Klägerin genutzt worden. Weder dieser Raum noch die übrige Wohnung habe sich für geschäftliche Besprechungen angeboten. Außerdem sei es unüblich, geschäftliche Besprechungen in der Privatwohnung durchzuführen.
Um kurzfristig ein Besprechungszimmer zur Verfügung zu haben, habe sich die Klägerin für die Mitgliedschaft an C. entschieden. Mitentscheidend sei auch die zentrale Lage von C. in der Innenstadt gewesen.
Durch die Mitgliedschaft habe die Firma das Recht erworben, Räumlichkeiten von C. – für geschäftliche Besprechungen mit Geschäftsfreunden zu buchen. Der Jahresbeitrag habe eine Raumnutzungspauschale beinhaltet, so dass bei individueller Nutzung keine weiteren Raumnutzungsgebühren oder Gebühren für technische Ausstattung zusätzlich durch – C. berechnet würden. Aus den vorgelegten Bewirtungskostenbelegen sei ersichtlich, dass C. im Kalenderjahr 25-mal und im Kalenderjahr 23-mal für gesch...