Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Clubmitgliedschaften

 

Leitsatz (amtlich)

Übernimmt eine Kapitalgesellschaft für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer die Mitgliedsbeiträge für einen "Zigarren-Club", führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies kann auch gelten, wenn der Geschäftsführer zugleich Arbeitnehmer der Gesellschaft ist und nur eine Minderheitsbeteiligung hält.

 

Normenkette

EStG § 19; KStG § 8 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist die Beurteilung von Beiträgen für Club-Mitgliedschaften als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand u. a. die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens ist. Sie verfügte im Streitzeitraum 2001 bis 2006 über drei Geschäftsführer, u. a. war A aufgrund Dienstvertrages vom ... 1999 Geschäftsführer und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. A war - ebenso wie die beiden anderen Geschäftsführer B und C - auch gesellschaftsrechtlich an der Klägerin beteiligt; im Einzelnen bestanden in den Streitjahren folgende Beteiligungsverhältnisse:

An der Klägerin:

Name:

31.12.02

31.12.03

31.12.04

31.12.05

31.12.06

Fa. 1

27,51 %

0

0

0

0

Fa. 2

9,72 %

9,72 %

9,72 %

9,72 %

9,72 %

Fa. 3

8,80 %

8,80 %

8,80 %

8,80 %

8,80 %

Fa. 4

10,77 %

10,77 %

10,77 %

10,77 %

10,77 %

Fa. 5

2,37 %

0

0

0

0

Fa. 6

0,92 %

0,92 %

0,92 %

0,92 %

0,92 %

Fa. 7

4,73 %

0

0

0

0

Fa. 8

0,55 %

0

0

0

0

Fa. 9

0,44 %

0,44 %

0,44 %

0,44 %

0,44 %

Fa. 10

2,19 %

0

0

0

0

A

0,88 %

0

0

0

0

Fa. 12

0,33 %

0,33 %

0,33 %

0,33 %

0,33 %

Fa. 13

0,20 %

0,20 %

0,20 %

0,20 %

0,20 %

Fa. 14

0,49 %

0,49 %

0,49 %

0,49 %

0,49 %

Fa. 15

0,21 %

0,21 %

0,21 %

0,21 %

0,21 %

Fa. 16

0,77 %

0

0

0

0

Fa. 17

0,14 %

0,14 %

0,14 %

0,14 %

0,14 %

Fa. 18

0,08 %

0,08 %

0,08 %

0,08 %

0,08 %

Fa. 19

0,22 %

0,22 %

0,22 %

0,22 %

0,22 %

Fa. 20

0,99 %

0,99 %

0,99 %

0,99 %

0,99 %

Fa. 21

6,49 %

6,49 %

6,49 %

6,49 %

6,49 %

Fa. 22

0,28 %

0,28 %

0,28 %

0,28 %

0,28 %

Fa. 23

0,28 %

0,28 %

0,28 %

0,28 %

0,28 %

Fa. 24

5,67 %

5,67 %

5,67 %

5,67 %

0

B GmbH

5,94 %

0

0

0

0

Fa. 26

3,77 %

3,77 %

3,77 %

3,77 %

3,77 %

C GmbH

5,22 %

0

0

0

0

Fa. 28

0,04 %

0,04 %

0,04 %

0,04 %

0,04 %

Fa. F GmbH

0

50,15 %

50,15 %

50,15 %

55,82 %

An der ab 2003 an der Klägerin wesentlich beteiligten F GmbH

31.12.03

31.12.04

31.12.05

31.12.06

B GmbH

24,84 %

24,84 %

24,84 %

24,84 %

A

13,57 %

13,57 %

13,57 %

13,57 %

C GmbH

28,37 %

28,37 %

28,37 %

Fa. 30

10,04 %

10,04 %

10,04 %

10,04 %

Fa. 5

10,06 %

10,06 %

10,06 %

10,06 %

Fa. 8

1,25 %

1,25 %

1,25 %

1,25 %

Fa. 7

11,87 %

11,87 %

11,87 %

11,87 %

Die Klägerin verfügte -nach ihren Angaben seit 1999- über eine Firmenmitgliedschaft bei der D Lounge in der X-Straße in Hamburg, einem Zigarren- und Gesellschaftsclub nach englischem Vorbild, Nutzungsberechtigter der Mitgliedschaft war A. Nachdem die die D Lounge betreibenden Gesellschaften in Insolvenz gefallen waren, wurde in den Räumlichkeiten in der X-Straße der Club als E Lounge - The ... Business Club, von einer neuen Gesellschaft weiter betrieben. A stellte hier im Mai 2003 einen Antrag auf Firmenmitgliedschaft (Anlage zum Schriftsatz vom 06.06.2007); nutzungsberechtigtes Mitglied war wiederum A.

In der Satzung der E Lounge heißt es u. a.

§ 2 Zweck

Im Mittelpunkt der E Lounge Philosophie steht die Begegnung. ...

Das Clubleben wird mit einem umfangreichen Angebot an Vorträgen, Diskussionsrunden, Fest- und Kulturveranstaltungen bereichert. Die Räumlichkeiten stehen den Mitgliedern auch für private Veranstaltungen zur Verfügung.

§ 5

...

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung der Räumlichkeiten und Einrichtung der E Lounge und etwaiger Kooperationspartner sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen innerhalb der E Lounge. Die Mitglieder können Gäste in die Räumlichkeiten mitbringen.

In einem undatierten Schreiben der E Lounge (Anlage K 1) erläuterte deren Geschäftsführer u. a.:

"... die E Lounge wurde im ... 2003 gegründet, um in Hamburg eine Begegnungsstätte für Gespräche zu erhalten. Im Gegensatz zu dem Vorgängerclub (dem Zigarren-Club D Lounge) haben wir die E Lounge als Treffpunkt für die Wirtschaft - insbesondere für Unternehmerinnen und Unternehmer - geschaffen ...

Darüber hinaus setzen wir auch durch soziale und kulturelle Veranstaltungen Akzente, an deren Rande immer wieder auch erfolgreich Geschäfte angebahnt werden".

Ausweislich ihres Internetauftritts (Stand 2005) sieht sich die E Lounge als klassischen Business Club angelsächsischen Stils, die ihren Mitgliedern "eine Oase der Ruhe und einen Ort für das Gespräch mit Gleichgesinnten" bietet. Die E Lounge habe sich zu einem bedeutenden Faktor des Hamburger Gesellschaftslebens entwickelt.

Für die beiden Clubmitgliedschaften wandte die Klägerin folgende Beträge auf:

2002

500,00 € (D Lounge)

2003

1.080,00 € (Beitrag + Aufnahmegebühr E Lounge)

2004

754,00 €

2005

754,00 €

2006

754,00 €,

die als Betriebsausgaben geltend gemacht und anerkannt wurden.

Ausweislich der eingereichten Bewirt...

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