rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbarkeit der Abwasserentsorgung durch von der Gemeinde beauftragte GmbH im Falle der fehlenden Übertragbarkeit der Abwasserentsorgungspflicht nach Landesrecht. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 25/08). Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 25/08)
Leitsatz (redaktionell)
1. Begehrt die Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Feststellung, dass die von ihr im Jahre 2006 geleisteten Zahlungen für Abwasserentsorgungsleistungen Entgelte für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Abwasserentsorgungsleistungen des Leistenden sind, scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 41 FGO nicht daran, dass die Organgesellschaft nicht für sich selbst den Vorsteuerabzug aus Abwasserentsorgungsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis geltend machen könnte.
2. Die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist nicht für die Zeiträume zu verneinen, für die beim Organträger bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
3. Ein Feststellungsinteresse des Leistungsempfängers an der Feststellung der Umsatzsteuerpflicht der empfangenen Leistung besteht nicht für Zeiträume, für die die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber dem Leistenden unanfechtbar geworden sind oder ein etwaiger zivilrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Steuerausweis verjährt wäre.
4. Bedient sich die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde einer Gemeinde des Landes Bremen, welche ihre Abwasserbeseitigungspflicht aufgrund landesrechtlicher Vorschriften nicht Dritten übertragen kann, der Erfüllung dieser Pflicht einer GmbH, erbringt die Gemeinde und nicht die GmbH die Abwasserentsorgung gegenüber den Grundstückseigentümern (hier: der klagenden Organgesellschaft), wenn keine zivilrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen den Grundstückseigentümern und der GmbH bestehen und die GmbH bei der Ausführung der Leistung Abwasserentsorgung auch nicht im eigenen Namen, sondern lediglich als Erfüllungsgehilfin tätig wird. Die GmbH ist in diesem Fall umsatzsteuerlich nicht als leistende Unternehmerin anzusehen und die Zahlungen für Abwasserentsorgungsleistungen sind keine Entgelte für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Abwasserentsorgungsleistungen.
Normenkette
UStG 2005 § 2 Abs. 3, 2 Nr. 2, Abs. 1, §§ 14, 15 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, §§ 168, 164 Abs. 2; BGB § 195; WHG § 18a Abs. 2, 2a S. 1; Bremisches Wassergesetz § 133 Abs. 1, 9, § 133a; Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden §§ 1, 2 Abs. 1; Entwässerungsortsgesetz; Entwässerungsgebührenortsgesetz §§ 1, 6; Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz § 22a
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von ihr im Jahre 2006 geleisteten Zahlungen für Abwasserentsorgungsleistungen Entgelte für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Abwasserentsorgungsleistungen der Beigeladenen zu 2. an die Klägerin waren.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Wäscherei. Sie ist Organgesellschaft innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses mit dem Einzelunternehmen des Beigeladenen zu 3. als Organträger. Das Einzelunternehmen wird beim Finanzamt … steuerlich geführt.
Der Klägerin wurden Entwässerungsgebühren von der X GmbH zusammen mit den Beträgen für den Wasserverbrauch in Rechnung gestellt. Den Rechnungen sind Belege beigefügt, die die Ermittlung der Entwässerungsgebühren darstellen.
Nach den von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen der X GmbH wurden ihr im Jahre 2006 für Abwasserentsorgungsleistungen in der Zeit vom 27. Oktober 2005 bis 2. November 2006 insgesamt EUR in Rechnung gestellt. Die Abrechnungen weisen folgende Beträge aus:
Datum |
EUR |
23.01.2006 |
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21.03.2006 |
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23.05.2006 |
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24.07.2006 |
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22.09.2006 |
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22.11.2006 |
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In den Abrechnungen vom 23. Januar, 21. März und 23. Mai 2006 wird Bezug auf den „Abwasser Vertrag …” genommen. Sie enthalten ferner folgenden Text:
„Bescheid – Entwässerungsgebühr
Die Erhebung der Entwässerungsgebühr führt die X GmbH im Auftrag der Y GmbH (Beigeladene zu 2.) durch. Rechtsgrundlage ist das Entwässerungsgebührenortsgesetz (EGebOG) vom 20. Dezember 2005 (Brem.GBl.S.641).
Für die Berechnung der Entwässerungsgebühren werden die verbrauchten Frischwassermengen zugrunde gelegt. … Die Entwässerungsgebühr wird für die hoheitliche Tätigkeit (Abwasserentsorgung) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erhoben und unterliegt deshalb nicht der Umsatzsteuer.”
Weiterhin ist vermerkt:
„Ihre Rechte
Gegen den Entwässerungsgebührenbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich an die Y GmbH (Beigeladene zu 2.) oder dort zur Niederschrift ein...