rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Benennung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten in der Feststellungserklärung. ordnungsgemäße Bevollmächtigung. Einspruchs- und Klagebefugnis. Zurechnung von Aufwendungen bei von der Miteigentumsquote abweichender Kostentragung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten i. S. v. § 183 Abs. 1 AO erfordert die Zustimmung aller Beteiligten.
2. Wird in der Feststellungserklärung ein Empfangsbevollmächtigter mitgeteilt, kann das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nur dann vermutet werden, wenn der Benannte Angehöriger der steuerberatenden Berufe ist.
3. Wird ein Feststellungsbescheid nur einem Feststellungsbeteiligten bekanntgegeben, obwohl Einzelbekanntgabe erforderlich gewesen wäre, sind die übrigen Feststellungsbeteiligten einspruchs- und klagebefugt.
4. Übernimmt ein Miteigentümer ohne eine ausdrückliche Vereinbarung einen höheren Anteil an den Aufwendungen, als es seiner Quote entspricht, sind ihm diese Aufwendungen nur dann allein als Werbungskosten zurechenbar, wenn er damit weder seinen Mitbeteiligten etwas i. S. v. § 12 Nr. 2 EStG zuwendet noch einen durchsetzbaren Ausgleichsanspruch gegen sie begründet.
5. Trägt unter nahen Familienangehörigen ein Miteigentümer die Kosten zunächst allein, bedeutet dies nicht, dass er dabei endgültig auf einen späteren Ausgleich verzichtet. In diesem Fall betrifft die vorläufige Übernahme der Kosten allein den Bereich des Vermögens und berührt die Ertragsverteilung unter den Beteiligten deshalb zunächst nicht.
Normenkette
AO § 183 Abs. 1, § 351 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 12 Nr. 2, § 9 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die disquotale Zuordnung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer Eigentümergemeinschaft.
Der Kläger zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks L in …. Für den Kläger zu 1. ist ein Vorbehaltsnießbrauch auf Lebenszeit an der Hälfte des Grundstücks bestellt. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude mit vier Wohneinheiten, die vermietet sind. Der Kläger zu 1. ist mehr als 90 Jahre alt und leidet unter Demenz. Er ist der Vater des Klägers zu 2. und wohnt in …. Der Kläger zu 2. wohnt in ….
In den vorliegenden Feststellungserklärungen für die Veranlagungszeiträume bis 2011 wurden die steuerlichen Berater der Kläger als Empfangsbevollmächtigte angegeben. In der Feststellungserklärung für 2012, die von den steuerlichen Beratern elektronisch authentifiziert über das Elster-Portal eingereicht wurde, war der Kläger zu 1. als Empfangsbevollmächtigter angegeben. In den Erläuterungen zum Feststellungsbescheid 2012 vom 10. Oktober 2013, der dem Kläger zu 1. bekannt gegeben wurde, wird ausgeführt, dass die Abweichung von den erklärten Angaben seinem Berater am 25. September 2013 fernmündlich erläutert worden seien. Am 14. August 2014 wurde den steuerlichen Beratern auf telefonische Anforderung eine Kopie des Bescheides übersandt.
Im Jahr 2013 ließ der Kläger zu 2. Reparaturarbeiten an dem Gebäude durchführen. Es handelte sich um die Verlegung von Bodenbelägen, Tapezierarbeiten, Badezimmersanierung, Ersatz und Neuanstrich von Heizkörpern sowie Elektroarbeiten. Für diese Arbeiten wendete er … EUR auf.
Die Feststellungserklärung 2013 wurde von den steuerlichen Beratern am 26. November 2014 elektronisch authentifiziert über das Elster-Portal eingereicht. Der Kläger zu 1. war als Empfangsbevollmächtigter angegeben. Mit Schreiben vom 26. November 2014 übersandten die steuerlichen Berater Aufstellungen und Belege zur Feststellungserklärung. In der Feststellungserklärung für 2013 wurden für den Kläger zu 2. Werbungskosten in Höhe von 81.026,11 EUR geltend gemacht, die allein ihm zuzuordnen seien. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Erhaltungsaufwendungen in Höhe von … EUR sowie weiteren Aufwendungen für Grundsteuern, Versicherungen, Verwaltungskosten und Darlehenszinsen in Höhe von insgesamt 2.342,14 EUR.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 teilte das Finanzamt … den steuerlichen Beratern der Kläger mit, dass es beabsichtige, die Erhaltungsaufwendungen den Beteiligten entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Die Voraussetzungen für eine disquotale Zurechnung der Werbungskosten lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 teilten die steuerlichen Berater mit, dass dem Kläger zu 2. kein Ersatzanspruch gegen seinen Miteigentümer zustehe. Die Umbaumaßnahmen in den Objekten seien hauptsächlich vom Kläger zu 2. vorangetrieben worden. Der Kläger zu 1. sei auf Grund seines hohen Alters nur schwer zu bewegen gewesen, die Art der Vermietung auf Dauermietvertrag umzustellen.
Im Feststellungsbescheid 2013 vom 11. Februar 2015 wurden nur die vom Kläger zu 2. aufgewendeten Darlehenszinsen in Höhe von 960,80 EUR als Sonderwerbungskosten berücksichtigt, die übrigen Werbungskosten wurden den Beteiligten ents...