Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zur Einkommensteuer 1994 und zur Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.07.1998
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Gründe
Die Antragsteller werden als Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Zumindest seit dem Streitjahr 1994 erzielen sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der beim damals zuständig gewesenen Finanzamt L… am 03.03. 1995 eingereichten Einkommensteuererklärung 1994 gaben die Antragsteller bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Verlust in Höhe von 21.403,– DM an. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung beruhten nach den Angaben der Antragsteller auf einem mit ihrer Tochter abgeschlossenen Mietvertrag.
Durch Bescheid vom 06.04.1995 setzte das Finanzamt L… die Einkommensteuer 1994 auf 6.726,– DM fest. Der Bescheid war hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig im Sinne des § 165 Abgabenordnung -AO-, da nach den Angaben im Erläuterungstext die Einkunftserzielungsabsicht hinsichtlich dieser Einkünfte noch nicht abschließend habe geklärt werden können.
Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 15.07.1995 gegen den Bescheid Einspruch ein, den das Finanzamt L… wegen der Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verwarf.
Anfang 1996 reichten die Antragsteller die Einkommensteuererklärung 1995 bei dem infolge eines Umzugs der Antragsteller zwischenzeitlich zuständig gewordenen Antragsgegner ein. In dieser Steuererklärung gaben die Antragsteller wiederum bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Verlust an, den der Antragsgegner im Bescheid vom 11.06.1996, der zu einer Steuererstattung führte, nicht berücksichtigte. Die Antragsteller legten gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 Einspruch ein, den eine Bevollmächtigte der Antragsteller später zurücknahm.
Im Rahmen der Bearbeitung des Einkommensteuererklärung 1995 und des nachfolgenden Einspruchs überprüfte der Antragsgegner den Einkommensteuerbescheid 1994 und gelangte zu dem Ergebnis, daß der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärte Verlust zu Unrecht berücksichtigt worden sei. Da der Bescheid insoweit vorläufig ergangen war, änderte der Antragsgegner diesen Bescheid am 13.03.1998 und setzte die Einkommensteuer 1994 auf 11.012,– DM fest. Es ergab sich zu Lasten der Antragsteller ein bis spätestens zum 16.04.1998 zu zahlender Betrag in Höhe von 4.286,– DM.
Mit Schreiben vom 09.04.1998 legten die Antragsteller gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein und beriefen sich auf die Unzuständigkeit des Antragsgegners für den Erlaß eines Änderungsbescheides, da sie, die Antragsteller, bis einschließlich 1997 in L… gewohnt hätten. Zudem verletze der Änderungsbescheid die Grundsätze von Treu und Glauben, weil er erst drei Jahre nach dem Einkommensteuerbescheid vom 06.04.1995 ergangen sei.
Auf das in der vom Antragsgegner per Telefax übermittelten Steuerakte befindliche Einspruchsschreiben wird Bezug genommen.
Am 05.05.1998 mahnte der Antragsgegner den noch offenen Steuerbetrag nebst zwischenzeitlich entstandener Zinsen in Höhe von 483,– DM an. Die Antragsteller sandten die Mahnung zurück und wiesen darauf hin, daß sie Einspruch eingelegt hätten. Auf Hinweis des Antragsgegners über das mögliche Rechtsmittel beantragten die Antragsteller Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner wies den Antrag mit Schreiben vom 10.07.1998 zurück. Er begründete dies damit, daß aus den Akten und den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich sei, daß ein Mietvertrag mit der Tochter vereinbart und durchgeführt worden sei und daß dieser den Anforderungen entspreche, die für die steuerrechtliche Berücksichtigung an Verträge zwischen nahen Angehörigen zu stellen seien.
Am 22.07.1998 erließ der Antragsgegner eine an die X… Sparkasse, M…, gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der er die Forderungen der Antragsteller, insbesondere aus dem Konto mit der Nummer ….129, in Höhe von 5.002,– DM pfändete. Dieser Betrag setzte sich aus der rückständigen Einkommensteuer 1994, Zinsen, Säumniszuschlägen sowie Vollstreckungskosten zusammen.
Mit dem am 31.07.1998 beim Finanzgericht eingegangenen und als „Klage” bezeichneten Schriftsatz rügen die Antragsteller, daß ihr Einspruch nicht bearbeitet worden sei. Statt dessen habe der Antragsgegner sofort das Konto gepfändet. Der Leiter der Vollstreckungsstelle habe erst anläßlich eines am 30.07.1998 an Amtsstelle geführten Gesprächs erfahren, daß sie, die Antragsteller, ihren Einspruch nicht zurückgenommen hätten. Die Sperrung der Konten führe sie, die Antragsteller, in den Ruin.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheides 1994 vom 13.03.1998 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den dagegen eingelegten Einspruch vom 09.04.1998 auszusetzen, die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.07.1998 (Drittschuldne...