Entscheidungsstichwort (Thema)
Kontenpfändung
Tenor
Die Vollziehung der gegenüber der X.-Bank L… erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 23.09.1998 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer Entscheidung über den beim Antragsgegner am 20.09.1998 eingegangenen Einspruch ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Antragsteller ist Zimmermann und betreibt ein Einzelunternehmen für Holzbau. Ausweislich der in den beigezogenen Steuerakten befindlichen Briefbögen des Einzelunternehmens wickelt der Antragsteller seine geschäftlichen Bankangelegenheiten unter anderem über das Konto mit der Nr. 11… bei der X.-Bank L… (Bankleitzahl 1…) ab. Dieses Konto gaben die Antragsteller in ihren Steuererklärungen, letztmalig in derjenigen für das Jahr 1996, als Kontoverbindung an.
Ausweislich einer ebenfalls in den beigezogenen Steuerakten befindlichen Rückstandsanzeige schuldeten die Antragsteller dem Land Brandenburg zum Stichtag 25.08.1998 Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 30.276,77 DM. Diesen Betrag mahnte der Antragsgegner durch Verfügung vom 25.08.1998 an. Am 23. 09.1998 erließ der Antragsgegner gegenüber der X.-Bank L… eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 27.385,77 DM. Der Antragsgegner gab in der Verfügung die oben genannte Kontonummer an.
Mit dem am 29.09.1998 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben forderte der Prozeßbevollmächtigte dazu auf, die Kontenpfändung aufzuheben und verwies auf eine Entscheidung des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 05.08.1998 (Az. 1 V 1658/98 KV). Der Antragsgegner wertete dieses Schreiben als Antrag auf Vollstreckungsaufschub, den er ablehnte.
Mit dem am 09.10.1998 beim Finanzgericht eingegangenen und als Klage bezeichneten Schriftsatz begehren die Antragsteller „im Eilverfahren” die Aufhebung der Kontenpfändung. Sie tragen vor, daß die Steuerschulden aufgrund von erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten nicht hätten beglichen werden können. Vor dem Erlaß der Pfändungs- und Einziehungsverfügung seien seitens des Antragsgegners keine anderen Pfändungsmaßnahmen getroffen worden, obwohl dem Antragsgegner bekannt gewesen sei, daß weiteres Vermögen, wie zum Beispiel Grundbesitz, vorhanden sei. Der Antragsgegner habe insoweit sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Durch die Pfändung des Geschäftskontos sei der Zahlungsverkehr des Betriebes unterbrochen. Löhne und Gehälter für den Monat September 1998 hätten ebensowenig wie längst fällige Lieferantenrechnungen bezahlt werden können. Die X.-Bank habe bereits mit einer Kündigung des Kontos gedroht, falls die Kontenpfändung nicht kurzfristig aufgehoben werde.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung der gegenüber der X.-Bank L… erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 23.09.1998 bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer Entscheidung über den beim Antragsgegner am 29.09.1998 eingegangenen Einspruch auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen,
hilfsweise: die Beschwerde zuzulassen.
Er ist der Auffassung, der Erlaß der Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei rechtmäßig. Ihm, dem Antragsgegner, stehe kein Ermessen zu, ob er Steuerschulden zwangsweise beitreibe oder nicht. Er habe lediglich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche der zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmaßnahmen er wähle. Dabei müsse er in erster Linie solche Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen, von denen nach den besonderen Umständen des Falles bei angemessener Berücksichtigung der Belange des Vollstreckungsschuldners am schnellsten und sichersten ein Erfolg zu erwarten sei. Gemäß einer Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion Cottbus seien grundsätzlich zunächst die Rechte und Forderungen des Vollstreckungsschuldners aus seiner Geschäftsbeziehung zu seiner Bank zu pfänden. Dies sei in der Regel der schnellste und sicherste Weg, die Vollstreckungsschulden beizutreiben.
Im vorliegenden Fall seien keine milderen Mittel ersichtlich. Andere Forderungen, zum Beispiel gegenüber Geschäftskunden, hätten nicht gepfändet werden können. Ihm, dem Antragsgegner, seien solche Forderungen nicht bekannt. Zudem sei eine solche Pfändung nicht geeignet, die Steuerschulden schnell und sicher zu tilgen. Der Antragsteller habe im Rahmen einer Selbstauskunft anläßlich eines Stundungsantrags selbst eingeräumt, daß die Zahlungsmoral seiner Kunden schlecht sei.
Auch eine Pfändung eines Privatkontos der Antragsteller sei nicht in Betracht gekommen. Er, der Antragsgegner, könne nicht erkennen, ob die zu pfändenden Ansprüche aus privaten oder geschäftlichen Verbindungen herrührten, insbesondere dann nicht, wenn das angebliche Geschäftskonto in der Einkommensteuererklärung als Bankverbindung angegeben werde. Abgesehen davon dürften Geschäftskonten bei der Forderungspfändung nicht ausgenommen werden, da gerade bei Geschäftskonten eine größere Wahrscheinlichkeit bestehe, daß diese Guthaben aufweisen. Sofern die Ve...