rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren in Vollstreckungssachen
Tenor
1. Die Pfändungsverfügung des Antragsgegners gegenüber der Raiffeisenbank … nach Maßgabe der Verfügung vom 13.08.1996 wird in Höhe von 33.749,91 DM aufgehoben. Hinsichtlich dieses Betrages wird Vollstreckungsaufschub bis zur Unanfechtbarkeit der ablehnenden Verfügung des Antragsgegners vom 12.08.1996 gewährt.
2. Hinsichtlich weiterer 12.000,– DM wird der Antragsgegner verpflichtet, darin einzuwilligen, daß der Antragstellerin bis zur Verrechnung der Einkommensteuererstattungsansprüche der Gesellschafter … G. und … H. mit der fälligen Umsatzsteuer das Recht zur Einziehung der gepfändeten Ansprüche eingeräumt wird.
3. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu einem Zehntel und dem Antragsgegner zu neun Zehntel auferlegt.
5. Der Streitwert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die im Jahre 1991 gegründete Antragstellerin ist im Baugewerbe tätig. Seit dem Jahr 1993 kam es immer wieder zu Zahlungsschwierigkeiten gegenüber dem Antragsgegner, der mehrere Vollstreckungsmaßnahmen vornahm. Im Juli 1996 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner „Vollstreckungsaufschub bzw. Stundung von DM 33.750,– aus rechtshängigen Forderungen bis zum 30.10.1996”. Zur Begründung gab sie an, daß sie sich derzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde. Sie habe rechtshängige Forderungen in Höhe von 258.749,– DM. Es sei ihr nicht möglich, die aus diesen Forderungen resultierende Umsatzsteuer in Höhe von 33.750,– DM in einer Summe zu entrichten. Die Bankkredite seien ausgeschöpft und die laufenden Zahlungseingänge müßten zur Begleichung der Verbindlichkeiten einschließlich der laufenden Steuern verwendet werden. Der Gesamtrückstand an Umsatzsteuer betrage nach ihrer, der Antragstellerin, Berechnung 44.136,66 DM. Abzüglich der 33.750,– DM verbleibe ein Betrag in Höhe von 10.386,66 DM, der in zwei Raten getilgt werden könne, nämlich zum 01.08.1996 und zum 01.09.1996
Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Vollstreckungsaufschub ab. Zur Begründung gab er unter anderem an, daß sich die Unangemessenheit der Vollstreckung nicht daraus ergeben könne, daß rechtsanhängige Forderungen bestünden, in denen auch Umsatzsteuer enthalten sei, die bereits vor der Vereinnahmung entrichtet werden müßte. Ein Vollstreckungsaufschub aus diesem Grunde bedeute ein Unterlaufen der Fälligkeit nach Maßgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Sollversteuerung, bei der es gerade nicht auf die Vereinnahmung der Entgelte ankomme. Zudem reichten die Angaben zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nicht zur Begründung eines unangemessenen Nachteils aus. Eine Rechtsmittelbelehrung enthält das Schreiben nicht.
Mit Verfügung vom 01.08.1996 pfändete der Antragsgegner die gegenüber der Raiffeinsenbank … bestehenden Ansprüche der Antragstellerin in Höhe von 60.934,96 DM. Diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung nahm der Antragsgegner bis auf 55.741,96 DM zurück, nachdem er von der Antragstellerin einen Scheck in Höhe von 5.193,– DM als Zahlung der ersten Rate entsprechend des Antrags vom 12.07.1996 erhalten hatte.
Mit dem beim Finanzgericht gestellten Antrag trägt die Antragstellerin vor, daß ihre weitere Existenz durch die Pfändung des Girokontos bei der Raiffeisenbank … ernsthaft bedroht sei. Sie, die Antragstellerin, habe aus abgerechneten Bauvorhaben rechtshängige Forderungen in Höhe von 258.749,30 DM. Die darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 33.749,91 DM könne sie derzeit nicht aufbringen. Aufgrund der fehlenden Betriebsmittel seien erhebliche Rückstände bei Sozialversicherungsträgern, Lieferanten und Arbeitnehmern entstanden, die sich jedoch mit Ratenzahlungsvereinbarungen einverstanden erklärt hätten. Diese Vereinbarungen müsse sie, die Antragstellerin, unbedingt einhalten, weil ansonsten die Stellung eines Antrags auf Gesamtvollstreckung drohe, was auch Konsequenzen für die beschäftigten 30 Arbeitnehmer haben würde. Sie, die Antragstellerin, könne ihren Verpflichtungen nur nachkommen, wenn sie über das gepfändete Konto verfügen könne, damit die bisher ausgegebenen Verrechnungsschecks eingelöst und aus den eingehenden Forderungen die laufenden Verbindlichkeiten beglichen werden könnten. Aufgrund der bestehenden Auftragslage und Umstrukturierungen im Unternehmen, wie zum Beispiel der Einführung von Akkordlöhnen, seien Maßnahmen getroffen, die einen Fortbestand des Unternehmens ermöglichten.
Zur Glaubhaftmachung ihres Vertrags hat die Antragstellerin berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar, Februar und April 1996, eine vorläufige Ermittlung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1995, eine Aufstellung über Forderungen und Verbindlichkeiten, ein Schreiben der Rechtsanwälte … vom 09.08.1996 mit einer Aufstellung über einen Teil der rechtshängigen Forderungen, ein Schreiben der Raiffeisenbank … vom 09.08.1996 mit der Absage einer weiteren Kreditierung sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung zum 30.06.1996 e...