rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 291.829,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie wird nach ihrer Satzung durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied oder mit einem Prokuristen vertreten. Die Klägerin betreibt neben der Milcherzeugung, Rinder- und Schweineaufzucht u.a. Feldwirtschaft, Gemüseproduktion, eine Tankstelle und eine Reparaturwerkstatt. Sie beantragte beim Beklagten für im Jahr 1992 angeschaffte Wirtschaftsgüter Investitionszulage in Höhe von rund 292.000,00 DM. Den Antrag unterschrieb der Prokurist, Aufsichtsratsvorsitzende und Hauptbuchhalter Herr A…, der den Antrag auch am 28.09.1993 beim Beklagten abgab. Eine Sachbearbeiterin des Beklagten sah den Antrag bei der Entgegennahme kurz durch. Die Investitionszulageanträge für die Kalenderjahre 1990 und 1991 hatten ein Vorstandsmitglied der Klägerin und der Prokurist A… unterschrieben. 1990 ist der Investitionszulageantrag von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gestellt worden. Im Anschluß an eine im Mai 1994 stattgefundene Investitionszulagesonderprüfung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18.05.1994 die Investitionszulage auf 0,00 DM fest, da die eigenhändige Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der Klägerin fehle.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 20.05.1994 Einspruch ein, den der Prozeßbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 27.05.1994 wiederholte. Mit Schreiben vom 22.06.1994, eingegangen beim Finanzamt am 24.06.1994, einem Freitag, beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Einen vom gesetzlichen Vertreter der Klägerin unterschriebenen Investitionszulageantrag für das Jahr 1992 reichte die Klägerin nicht ein.
Den Einspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, daß der Investitionszulageantrag nicht wirksam gestellt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO) habe die Finanzbehörde die Berichtigung von Anträgen anzuregen, wenn diese offensichtlich oder aus Unkenntnis unrichtig gestellt worden seien. Offenbar sei nur, was für alle Beteiligten erkennbar und eindeutig sei. Bei der Vielzahl von Investitionszulageanträgen sei dies hinsichtlich der falschen Unterschrift nicht der Fall.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin folgendes geltend:
Der Beklagte habe im Rahmen der Investitionszulagesonderprüfung vor Erlaß des Investitionszulagenbescheides von der fehlenden Unterschrift des Vorstandsmitgliedes Kenntnis erhalten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes des § 88 Abs. 2 AO sei der Beklagte verpflichtet gewesen, auch die für die Klägerin günstigen Umstände zu berücksichtigen. Sowohl die Betriebsprüferin im Rahmen der Betriebsprüfung als auch der Sachgebietsleiter des Finanzamts hätten dem Vorstandsmitglied Herrn B… erklärt, daß seinem Wunsch, die Unterschrift nachzuholen, nicht entsprochen werden könne.
Gemäß Tz. 79 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 28.08.1991 (Bundessteuerblatt -BStBl.- I, 1991, 768) habe die Verpflichtung des Beklagten bestanden, den Antrag vor Erlaß des Investitionszulagebescheides um die eigenhändige Unterschrift des Anspruchsberechtigten ergänzen zu lassen. Ein vom Vertreter unterschriebener Antrag sei nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen als fristgerecht eingelegt zu betrachten. Der Beklagte habe von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen. Auch gemäß dem Erlaß des Landes Brandenburg vom 24.06.1993 sei der Beklagte verpflichtet gewesen, auf die fehlende Unterschrift des Anspruchsberechtigten hinzuweisen. Sofern dieser Hinweis unterblieben sei, sei nach dem vorgenannten Erlaß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn bei erteiltem Hinweis ein wirksamer Antrag noch hätte gestellt werden können. Gemäß dem in § 176 Abs. 2 AO verankerten Vertrauensschutzprinzip und dem Grundsatz der Selbstbindung aufgrund bestehender Verwaltungsvorschriften habe der Beklagte den Erlaß anwenden müssen. Die Abgabe des Investitionszulageantrags durch den Prokuristen der Klägerin habe gezeigt, daß der Antrag mit Wissen und Wollen der Klägerin zum Beklagten gelangt und rechtswirksam gestellt worden sei. Darüber hinaus sei die Investitionszulagesonderprüfung u.a. wegen unterlassener Schlußbesprechung (§ 201 Abs. 1 AO) in rechtswidriger Weise durchgeführt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 1995 aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, daß der Hinweis auf die fehlende Unterschrift durch den Beklagten unterblieben sei, da der Beklagte hiervon erst bei Einleitung des Steuerstrafverfahr...