rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung; Aufwendungen für die Reinigung von Dienstkleidung von Polizisten
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine zusammen mit anderen Personen bewohnte Wohnung kann ein eigener Hausstand sein, wenn die besonderen Umstände des Falles die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer als die Hausstandsführung wesentlich mit- oder sogar allein bestimmender Teil in den Hausstand eingegliedert ist. Zur wesentlichen Bestimmung der Hausstandsführung gehört, dass Einkäufe getätigt, hauswirtschaftliche Arbeiten übernommen und sonstige Angelegenheiten erledigt werden.
2. Im Streitfall wohnte ein Polizistenehepaar und dessen Tochter gegen Kostenbeteiligung im Einfamilienhaus der zumindest teilweise pflegebedürftigen Eltern der Ehefrau. Aufgrund unterschiedlicher Dienstzeiten hatten die Ehegatten eine Wohnung am Beschäftigungsort angemietet. Ihren Lebensmittelpunkt hatten beide Ehegatten am Wohnort der Eltern der Ehefrau beibehalten. Denn die Ehegatten hatten ihre Freizeit bei ihrer Tochter verbracht und die Wohnung am Beschäftigungsort war nur spärlich eingerichtet. Unerheblich war, dass die Wohnung am Beschäftigungort wesentlich größer war als der den Ehegatten im Einfamilienhaus der Eltern der Ehefrau zur Verfügung stehende Raum.
3. Reinigungsaufwendungen für typische Berufskleidung können gem. § 9 Abs. 3 Nr. 6 EStG auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Reinigung in einer privaten Waschmaschine erfolgt, und die Höhe der Reinigungsaufwendungen nur im Schätzungswege bestimmt werden kann. Dabei können die durch das Waschen von Dienstkleidung verursachten Aufwendungen auf der Grundlage der Kosten des einzelnen Waschmaschinenlaufs geschätzt werden, die z.B. anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern ermittelbar sind. Eine Schätzung ist auch in der Form möglich, dass ausgehend von der jährlich anfallenden Menge der zu reinigenden typischen Berufskleidung die dafür insgesamt erforderliche Zahl zusätzlicher Waschmaschinenläufe bestimmt, und mit den Kosten eines einzelnen Waschmaschinenlaufs vervielfältigt wird.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 5-6
Gründe
Die Kläger sind Eheleute und erzielten im Streitjahr 1997 als Polizisten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bis August 1997 arbeiteten beide Kläger im Schichtdienst, ab September 1997 war die Klägerin im Innendienst mit geregelter Arbeitszeit tätig.
Bis zum 31. Juli 1997 wohnten die Kläger und ihre am 07. März 1986 geborene Tochter gegen Kostenbeteiligung im Einfamilienhaus der Eltern der Klägerin in L. bei M. Ein schriftlicher Mietvertrag bestand nicht. Zum 01. August 1997 mieteten die Kläger in O. eine Drei-Raum-Wohnung mit PKW-Stellplatz für monatlich DM 1.370 an. Die Tochter der Kläger besuchte bis zum 21. August 1998 die Grundschule in P. bei L. und zog nach diesem Zeitpunkt in die elterliche Wohnung nach O. um.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 machten die Kläger bei den Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für die Reinigung ihrer Dienstuniformen in Höhe von jeweils DM 651 geltend. Dabei schätzten sie die Kosten eines Waschmaschinenlaufs pro Kilo Buntwäsche und pro Kilo Pflegeleichtwäsche anhand der von der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. ermittelten Daten. Die geltend gemachten Aufwendungen berücksichtigte der Beklagte nur in Höhe von jeweils DM 200.
Am 29. Mai 1998 hatten die Kläger berichtigte Anlagen N zu den Akten gereicht. Darin hatten sie Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung in Höhe von jeweils DM 9.042,10 geltend gemacht. Diese Angaben waren im Bescheid vom 15. Juni 1998, ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Kläger legten gegen den Bescheid Einspruch ein. Sie begehrten die Berücksichtigung der genannten Aufwendungen als Werbungskosten wie beantragt. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.
Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vorlägen. Die Anmietung der Wohnung in O. sei aufgrund der unterschiedlichen Dienstzeiten der Kläger erfolgt. Sie sei nur mit dem Nötigsten ausgestattet gewesen. Die bisherige Wohnung in L. sei nach wie vor Mittelpunkt der gemeinsamen Lebensinteressen gewesen. Zwar hätten sie keine abgetrennte Wohnung im Haus der Eltern der Klägerin gehabt, so hätten sie die Küche und das Wohnzimmern mit den Eltern der Klägerin teilen müssen. Sie seien jedoch regelmäßig in L. gewesen, um ihren elterlichen Pflichten gegenüber ihrer Tochter nachzukommen, der Vater der Klägerin sei zudem aufgrund eines Schlaganfalls im Jahr 1997 teilweise pflegebedürftig gewesen. Sie, die Klägerin, sei jedes Wochenende in L. gewesen, zudem sei sie in der Regel Mittwochs nach Hause gefahren. Er, der Kläger, sei zwischen den Einsatzschichten nach L. gefahren. Sie hätten sich auch ohne schriftliche Vereinbarung an den Kosten des Einfamilienhauses bete...