rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1995
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Kläger sind Eheleute, die sich gegen den Ansatz eines Spekulationsgewinns in ihrem Einkommensteuerbescheid für 1995 wenden.
Die Klägerin erwarb zusammen mit ihrem damaligen Ehemann von ihrer Mutter ein in der L…straße 25 in M… gelegenes bebautes Grundstück. Zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann bestand eheliche Vermögensgemeinschaft.
Am 08.02.1993 hoben die Klägerin und ihr damaliger Ehemann die eheliche Vermögensgemeinschaft durch notariellen Vertrag auf und bildeten an dem genannten Grundstück Anteilseigentum zu je 1/2. Mit demselben Vertrag übertrug der damalige Ehemann der Klägerin seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem bezeichneten Grundstück auf die Klägerin; hierfür zahlte die Klägerin ihrem damaligen Ehemann einen Betrag von DM 90.000,–. Das Grundstück wurde in der Folgezeit von den Klägern selbstgenutzt.
Am 30.09.1994 schlossen die Klägerin und ein Herrn A… einen notariellen Grundstückskaufvertrag über das in der L…straße 25 in M… gelegene Grundstück und erklärten die Auflassung. Der Kaufpreis für das Grundstück belief sich auf DM 230.000,–. Der Kaufpreis sollte nach Abschnitt II. des Kaufvertrags fällig sein, nachdem der Notar den Beteiligten mitteilen würde, daß
- zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers auf Eigentumsübertragung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen und dem Notar zur Kenntnis gegeben werde,
- das Negativtestat der zuständigen Gemeinde bezüglich des gesetzlichen Vorkaufsrechts erteilt werde,
- dem Notar formgültige Löschungsunterlagen für die vom Erwerber nicht ausdrücklich übernommene Belastung vorgelegt würden und - die Klägerin aus dem verkauften Haus ausgezogen sein würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag Bezug genommen.
Im Jahr 1995 teilte der Notar den Vertragsbeteiligten mit, daß die im Kaufvertrag genannten Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt seien, woraufhin der Kaufpreis an die Klägerin entrichtet wurde.
Im Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 03.06.1996 setzte der Beklagte einen Spekulationsgewinn nach § 23 Einkommensteuergesetz – EStG – in Höhe von DM 25.000,– an, den er wie folgt berechnete:
Verkaufserlös DM 230.000,– × 1/2 = |
DM |
115.000,– |
abzüglich Anschaffungskosten |
./. DM |
90.000, |
Spekulationsgewinn |
DM |
25.000,–. |
Zur Begründung führte der Beklagte aus, daß die Klägerin ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem in B. gelegenen Grundstück zur Hälfte innerhalb der zweijährigen Spekulationsfrist erworben und veräußert habe.
Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein, den sie wie folgt begründeten:
Der Verkaufsvertrag vom 30.09.1994 habe unter einer Vielzahl von Bedingungen gestanden, die erst nach Ablauf der Zweijahresfrist eingetreten seien. So habe der Vertrag in Abschnitt II. die Klauseln enthalten, daß „bis zur Eintragung des Eigentums die Anwartschaft auf Übertragung des Eigentums durch Rechte Dritter beeinträchtigt werden könne”, daß „bei Fälligkeit des Kaufpreises gemäß den vorstehenden Vereinbarungen der Eigentumsübergang auf den Käufer noch nicht sichergestellt ist” und daß „der Kaufpreis zinslos bis Fälligkeit gestundet ist”. Weiterhin habe es einer Genehmigung seitens des Amtes für offene Vermögensfragen bedurft. Die Mitteilung des Notars, daß die Genehmigungen vorlägen und die Auflassungsvormerkung eintragungsfähig sei, sei erst am 13. April 1995 – und damit außerhalb der Spekulationsfrist – zugegangen. Wäre der Vertrag nicht zustandegekommen, hätte der Erwerber keinerlei Rechte gehabt. Schließlich sei auch die Höhe des Spekulationsgewinns unzutreffend. Selbst wenn man einen Spekulationsgewinn annähme, müßte berücksichtigt werden, daß sie, die Klägerin, im Vertrag vom 08.02.1993 auch eine Schuld in Höhe von DM 6.350,– zuzüglich der gezahlten Abfindung von DM 90.000,– übernommen habe. Schließlich habe sie in den Jahren 1992 und 1993 Zinsen für das Grundstück in Höhe von DM 1.191,– geleistet, die als Werbungskosten anzusetzen seien.
Nachdem der Beklagte wegen hier nicht streitiger Punkte einen Änderungsbescheid am 05.08.1996 erlassen hatte, wies er den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15.04.1997 als teilweise unbegründet zurück. Zugleich änderte er die Einkommensteuerfestsetzung in der Weise, daß er nunmehr nur noch einen Spekulationsgewinn in Höhe von DM 18.650,– ansetzte. Die Minderung gegenüber dem bisherigen Ansatz beruhte darauf, daß der Beklagte die Schuldübernahme durch die Klägerin im Vertrag vom 08.02.1993 in Höhe von DM 6.350,– als Anschaffungskosten berücksichtigte. Darüber hinaus lehnte der Beklagte den Einspruch als unbegründet ab. Zur Begründung führte er aus, daß innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG ein bindender Vertrag zustandegekommen sei. Dies reiche aus, um einen Spekulationsvorgang zu bejahen. Die Zinsen in Höhe von DM 1.191,– seien nicht als Werbungskosten abziehbar, da sie nicht im Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang gestanden hätt...