rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflegungsmehraufwand anlässlich beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit. ohne Nachweis kein über 30 DM hinausgehender Werbungskostenazug für Kontoführung und Porto. Einkommensteuer 2000
Leitsatz (redaktionell)
1. Grundsätzlich darf der Steuerpflichtige vereinfachungshalber zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihm dabei Mahlzeiten, z.B. vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, teil- oder unentgeltlich überlassen worden sind (Anschluss an R 39 Abs. 1 S. 3 LStR 2000).
2. Das gilt aber dann ausnahmsweise nicht, wenn ohne das Erfordernis von Verwaltungsermittlungen unzweifelhaft feststeht, dass dem Steuerpflichtigen keine Mehraufwendungen entstanden sind (hier: Beamter, der bei Dienstreisen eine unentgeltliche Vollverpflegung –Frühstück, Mittag- und Abendessen– erhalten hat).
3. Keine Anerkennung nicht nachgewiesener Aufwendungen für Kontoführung und Porti über die Nichtaufgriffsgrenze der Verwaltung von 30 DM hinaus.
Normenkette
ESTG 2000 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 5, § 12 Nr. 1; LSTR 2000 R 39 Abs. 1 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von steuerlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sowie die steuerliche Anerkennung einer Werbungskostenpauschale für Porto und Kontoführung in Höhe von DM 50,– statt der vom Beklagten berücksichtigten DM 30,–.
Der Kläger ist als Angehöriger der Finanzverwaltung im öffentlichen Dienst beschäftigt. Im Streitjahr führte er mehrere dienstlich veranlasste, eintägige sowie mehrtägige Reisen durch. Im Rahmen von sieben Dienstreisen zum Bildungszentrum L…. (vergleiche die Anlage zur Einkommensteuererklärung unter I. Buchst. d), aa, bb, cc, dd und ff) und von zwei Dienstreisen zur Bundesfinanzakademie in Brühl (vergleiche die Anlage zur Einkommensteuererklärung unter I. Buchst. d, gg und ll) wurden dem Kläger die Mahlzeiten zum Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich gestellt.
Nach Maßgabe des § 9 Bundesreisekostengesetz – BRKG – gewährte der Arbeitgeber dem Kläger im Zusammenhang mit diesen Dienstreisen in Höhe der Pauschbeträge gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG – entsprechende Tagegelder für Mehraufwendungen für Verpflegung. Von den jeweiligen Tagegeldern behielt der Arbeitgeber des Klägers gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BRKG für das Frühstück 20 % und für das Mittag- und Abendessen jeweils 35 % des Tagegeldes ein; auf die Reisekostenabrechnungen und die Anlage zur Einkommensteuererklärung wird Bezug genommen.
In der Einkommensteuererklärung setzte der Kläger im Zusammenhang mit diesen Dienstreisen Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten in Höhe der jeweiligen Höchstbeträge im Sinne von § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG an. Die einzelnen Gesamtaufwendungen für diese Dienstreisen (einschließlich der Fahrtkosten) minderte der Kläger um die von seinem Arbeitgeber erstatteten Beträge. Darüber hinaus machte der Kläger für „Porto/Kontoführung etc.” Aufwendungen in Höhe von DM 50,– als Werbungskosten geltend.
Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 11. Juni 2001 unter Hinweis auf Richtlinie – R – 39 Abs. 1 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien 2000 – LStR 2000 – keine Verpflegungsmehraufwendungen. Der Beklagte erkannte hinsichtlich der Dienstreisen lediglich die geltend gemachten Fahrtkosten abzüglich der Erstattungen des Arbeitgebers für die Fahrtkosten als Werbungskosten an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Arbeitgeber für die unentgeltlich gewährten Mahlzeiten Beträge einbehalten habe, die über den amtlichen Sachbezugswerten von DM 2,67 für das Frühstück und jeweils DM 4,77 für das Mittag- und Abendessen gelegen hätten. Daher könnten nach R 39 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LStR 2000 Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten nicht berücksichtigt werden. Ferner erkannte der Beklagte lediglich einen pauschalen Betrag von DM 30,– für Kontoführungsgebühren an.
Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und begründeten diesen damit, dass die unentgeltlich gewährten Mahlzeiten einen Sachbezug und damit Einnahmen darstellten. Dieser Sachbezug betrage insgesamt DM 319,–. Darüber hinaus seien nach R 39 Abs. 1 Satz 2 LStR 2000 die Pauschbeträge im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG selbst dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer unentgeltlich Mahlzeiten vom Arbeitgeber erhalten habe. Dementsprechend könne er, der Kläger, die jeweiligen Pauschbeträge grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen; im Hinblick auf § 3c EStG sei lediglich eine Kürzung um DM 319,– vorzunehmen. Im Übrigen ergebe sich aus R 39 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LStR 2000 nur, dass über die Pauschbeträge ...