Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Nachgehend
Tenor
1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 24.03.1995 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22.04.1996 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Gründe
Gesellschafter der Klägerin sind die Herren Heinz und Dr. Hugo A…. Die Klägerin ist an mehreren Gesellschaften beteiligt, und zwar unter anderem an der A… Logistik GmbH & Co. zu 100 vom Hundert -v.H.-. Die Herren A… sind zu jeweils 50 v.H. an weiteren Gesellschaften beteiligt. Eine dieser Gesellschaften ist die IC L… Logistikzentrum GmbH & Co. KG, die wiederum zu 100 v.H. an der A… X. Warendienstleistungs GmbH & Co. beteiligt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Übersichten (Bl. 52 und 53) verwiesen.
Die Z… Landesbank -Z.LB- trat im Jahre 1992 an die Herren A… heran, um ein Warenwirtschaftszentrum in der Nähe der Stadt M… zu planen, zu errichten und zu betreiben. Zu diesem Zweck sollte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die spätere Y. Immobilien N… GmbH -Y. GmbH-, gegründet werden, an der sich die Herren A… zu insgesamt 50 v.H. und die Z…LB als weitere Gesellschafterin beteiligen sollten.
An der Vorplanung dieses Konzeptes, die im wesentlichen aus der Planung der zukünftig in das Warenwirtschaftszentrum einbezogenen Fläche bestand, war die Klägerin beteiligt, ohne daß sie – nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen – daraus Ansprüche auf Entgelt oder Aufwendungsersatz erworben hätte. Nach Ermittlung der für das Warenwirtschaftszentrum benötigten Grundstücke, die von der noch zu gründenden Gesellschaft erworben werden sollten, entschlossen sich die zukünftigen Gesellschafter dazu, daß die Klägerin den Ankauf dieser Grundstücke sichern sollte, indem sie sich schon vor der Gründung der geplanten Gesellschaft Verkaufsangebote von den jeweiligen Eigentümern zusammen mit dem Recht zur Benennung eines Dritten als Käufer einräumen ließ. Die Sicherung des Grundstücksankaufs für das geplante Gebiet war erforderlich geworden, weil die Y. GmbH nicht wie geplant im Jahre 1992 gegründet werden konnte und das Handeln durch eine Vorgründungsgesellschaft bestehend aus den späteren Gesellschaftern der Y. GmbH wegen des für die Z…LB bestehenden Verbots einer eigenen gewerblichen Betätigung nicht in Betracht kam. Durch die Sicherung sollte verhindert werden, daß einzelne für das Vorhaben unverzichtbare Grundstücke von Dritten zu Spekulationszwecken erworben werden und der Ankauf dieser Grundstücke zu höheren Preisen die Finanzierung des Vorhabens in Frage stellt.
In Umsetzung dieser Planung schloß die Klägerin unter anderem vor dem Notar Ernst B…, Berlin, am 02.03.1993 zu dessen UR-Nr. V …/1993 einen Vertrag mit der Gemeinde O…, die Grundstücke in dem für das Warenwirtschaftszentrum vorgesehenen Gebiet veräußern wollte. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Gemeinde O… gegenüber der Klägerin, einen Kaufvertrag über die in dem Vertrag genannten Grundstücke mit einem oder mehreren von der Klägerin Benannten aufgrund des gleichzeitig vereinbarten Verkaufsangebotes abzuschließen.
Dieses Verkaufsangebot machte die Gemeinde O… dem oder den noch von der Klägerin zu Benennenden; eine Selbstbenennung der Klägerin sollte ausgeschlossen sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Akten des Beklagten befindliche Kopie der Vertragsurkunde verwiesen.
Die Y. GmbH wurde mit notariellem Vertrag vom 31.03.1993 gegründet und am 30.04.1993 ins Handelsregister eingetragen.
Am 03.05.1993 gab die A… Logistik GmbH & Co. gegenüber der Stadt M… eine Verpflichtungserklärung ab, mit der sich die A… Logistik GmbH & Co. verpflichtete, die Warenbelieferung für bestimmte, in dem geplanten Warenwirtschaftszentrum noch anzusiedelnde Filialen eines bestimmten Unternehmens nicht über die LIIO 1., eine durch die Stadt M… führende Landstraße, zu leiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Verpflichtungserklärung verwiesen, die sich in den Gerichtsakten (Bl. 47) befindet. Die A… Logistik GmbH & Co. gab diese Verpflichtungserklärung anstelle der Y. GmbH ab, da die Stadt M… eine solche Erklärung während der Bearbeitung des Bebauungsplanes verlangte und der Geschäftsleitung der A… Logistik GmbH & Co. im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung die Eintragung der Y. GmbH im Handelsregister noch nicht bekannt war.
Am 22.07.1993 benannte die Klägerin die Y. GmbH vor dem Notar Frieder C…. (Berlin-Charlottenburg, UR-Nr. S …/1993) als Angebotsempfängerin unter anderem hinsichtlich der in dem notariellen Vertra...