Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1995
Nachgehend
Tenor
Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 19.07.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 14.08.1996 werden dahingehend geändert, daß weitere Aufwendungen nach § 7 Fördergebietsgesetz in Höhe von DM 1.800,– wie Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 45 %, der Beklagte zu 55 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
Die Kläger begehren den Abzugsbetrag nach § 7 Fördergebietsgesetz – FördGG.
Die Eltern der Klägerin waren ursprünglich Eigentümer eines Zweifamilienhauses in L…, dessen obere Wohnung sie selbst bewohnten. Die Kläger, die zunächst nicht in dem Haus wohnten, wandten in den Jahren 1992 DM 15.289,27 und 1993 DM 4.240,26 für Erhaltungsarbeiten an dem Gebäude auf.
Mit Vertrag vom 18.01.1994 übertrugen die Eltern der Klägerin das Grundstück in L…. Der Eigentumswechsel wurde am 02.06.1994 im Grundbuch eingetragen.
Im Jahr 1994 wandten die Kläger weitere DM 26.461,98 sowie im Jahr 1995 DM 11.804,36 für Erhaltungsarbeiten an dem Zweifamilienhaus auf. Am 18.01.1995 zogen die Kläger in das Haus in L… ein und nutzen seitdem die obere Wohnung, die 68 % der Nutzfläche ausmacht. Die Eltern der Klägerin zogen mit dem Einzug der Kläger in den unteren Teil des Gebäudes um.
In ihrer Steuererklärung für 1995 begehrten die Kläger die steuerliche Berücksichtigung eines Steuerabzugsbetrags nach § 7 FördGG in Höhe von DM 4.000,–. Diesen Betrag berechneten sie, indem sie von den in den Jahren 1992 bis 1995 getätigten Gesamterhaltungsarbeiten in Höhe von mehr als DM 60.000,– einen Anteil von 68 % für die eigengenutzte Fläche zugrunde legten und hiervon 10 %, begrenzt durch den Höchstbetrag von DM 4.000,–, geltend machten.
Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid für 1995 lediglich einen Steuerabzugsbetrag von DM 803,–. Diesen berechnete er, indem er 68 % der im Jahr 1995 getätigten Aufwendungen ansetzte und hiervon 10 % anerkannte. Die in den Vorjahren getätigten Aufwendungen ließ der Beklagte außer Ansatz mit der Begründung, insoweit habe eine Selbstnutzung der Kläger noch nicht vorgelegen.
Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und begehrten u.a. den Abzug von insgesamt DM 4.000,– nach § 7 FördGG. Während des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte am 19.07. 1996 den Einkommensteuerbescheid wegen eines nun nicht mehr streitigen Punktes. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.08.1996 wies der Beklagte den Einspruch mit der Begründung zurück, daß nach § 7 FördGG nur solche Aufwendungen berücksichtigt werden könnten, bei deren Zahlung das Gebäude bereits zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei. Da eine Eigennutzung erst ab Beginn des Jahres 1995 vorgelegen habe, könnten auch nur die im Jahr 1995 getätigten und bezahlten Aufwendungen berücksichtigt werden.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Zur Begründung führen sie an, daß die Selbstnutzung nicht schon im Jahr der Zahlung der Erhaltungsarbeiten vorliegen müsse. Vielmehr genüge es, wenn irgendwann während des zehnjährigen Abzugszeitraums nach § 7 FördGG eine Selbstnutzung erfolge; in diesem Fall könnten die Aufwendungen für den verbleibenden Teil des Abzugszeitraums mit jährlich 10 % berücksichtigt werden.
So könnten sie, die Kläger, zwar wegen der fehlenden Selbstnutzung die Aufwendungen der Jahre 1992 bis 1994 nicht in den Veranlagungszeiträumen 1992 bis 1994 geltend machen; da ab dem Jahr 1995 das Haus aber zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei, müsse für das Jahr 1995 der zehnprozentige Abzug der in den Jahren 1992 bis 1995 bezahlten Erhaltungsarbeiten in vollem Umfang möglich sein.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 19.07.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 14.08.1996 dahingehend zu ändern, daß ein Steuerabzugsbetrag nach § 7 Fördergebietsgesetz in Höhe von insgesamt DM 4.000,– wie Sonderausgaben berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Aufwendungen in den Jahren 1992 und 1993 vertritt der Beklagte die Auffassung, daß es sich nicht um Aufwendungen an einem eigenen Gebäude handle; denn zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin weder wirtschaftliche noch zivilrechtliche Eigentümerin des Gebäudes in L… gewesen.
Auch die Aufwendungen des Jahres 1994 könnten nicht berücksichtigt werden. Aufwendungen könnten nach dem Gesetzeswortlaut nämlich nur im Jahr der Zahlung und in den folgenden neun Jahren wie Sonderausgaben abgezogen werden. Hieraus folge, daß bereits im Jahr der Zahlung die Voraussetzungen für den Abzug – und damit auch die Selbstnutzung – vorliegen müßten.
Die Beteil...