Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachhaltige gewerbliche Betätigung im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat sich eine Personengesellschaft, die Grundbesitz vermietet, vertraglich verpflichtet, mehrere Gebäude sowie Außenanlagen auf einem Grundstück des Vertragspartners zu errichten, die Planung und das Genehmigungsverfahren durchzuführen und die Gebäude sowie Außenanlagen an ihn zu veräußern, wird sie im Zusammenhang mit der Errichtung der Gebäude auch dann nachhaltig gewerblich tätig, wenn sie mit einer GbR einen Werkvertrag über die Errichtung dieser Gebäude abschließt, der die Planung des Bauvorhabens, die Schaffung der Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung des Genehmigungsverfahrens sowie die Herstellung der Gebäude und Außenanlagen durch die GbR beinhaltet. Die vielen Einzelaktivitäten der GbR im Zusammenhang mit der Errichtung der Gebäude und Außenanlagen sind der Personengesellschaft zuzurechnen.
2. Ein Unternehmer beteiligt sich bereits dann am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn er an jeden zu verkaufen bereit ist, der die Kaufbedingungen erfüllt. Es reicht aus, wenn sich der Steuerpflichtige mit Kaufinteressenten, die an ihn herantreten, auf Verhandlungen einlässt und schließlich Verträge abschließt. Ein solches Verhalten zeigt seine Bereitschaft zu Veräußerungen an einen unbestimmten Personenkreis.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit Gesellschaftsvertrag vom 15. April 1993 errichteten Frau Gisela A… (Anteil = 23,5%), Dr. Henry B… (Anteil = 3%), Herr Reiner C… (Anteil = 3%), Herr Dieter D… (Anteil = 23,5%), Dr. Fritz E… (Anteil = 23,5%) und Herr Heinrich F… (Anteil 23,5%) die Klägerin. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb eines Grundstücks, dessen Bebauung mit Pavillons und Hallen und deren anschließende Vermietung; auf den Gesellschaftsvertrag wird Bezug genommen. Die Klägerin erwarb im Jahr 1993 ein 9 310 m² großes, in L… belegenes Grundstück. Sie errichtete auf diesem Grundstück Gebäude und vermietete diese.
Im Jahr 1995 trat der Inhaber eines Küchenstudios in M…, Herr G…, an die Gesellschafter der Klägerin mit der Anregung heran, auch in M… ein Fachhandwerkszentrum zu betreiben. Die Gesellschafter D…, F… und Dr. E… waren zu einer entsprechenden Beteiligung bereit, wenn die Klägerin die entsprechenden Gebäude errichten und an das Fachhandwerkszentrum in M… veräußern könnte. Auf dieser Grundlage wurde schließlich die Fachhandwerkszentrum M… GbR – FHZ M… – errichtet. Gesellschafter der FHZ M… waren Herr G… (Anteil = 31,5%), Herr D… (Anteil = 30,5%), Dr. E… (Anteil = 13%), Herr F… (Anteil = 6%), Herr H… (Anteil = 13%) und Herr I… (Anteil = 6%).
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloss am 2. Mai 1995, die entsprechenden Gebäude zu errichten und an die FHZ M… zu veräußern. Mit Vertrag vom 28. August 1995 verpflichtete sich die Klägerin, vier Ausstellungspavillons nebst Zwischenbauten, ein Ausstellungs- und Bürogebäude nebst Zwischenbauten, eine Lagerhalle mit Büro und Sanitäreinrichtungen sowie Außenanlagen auf einem Grundstück der FHZ M… für diese zu errichten. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Kaufpreis in Höhe von DM 11 132 000,–. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrags verwiesen.
Die Klägerin schloss ebenfalls am 28. August 1995 einen Werkvertrag mit der X… GbR, deren Gesellschafter die Herren Dr. Henry B… und Reiner C… waren, ab. Nach diesem Vertrag, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, sollte die X… GbR die Gebäude auf dem Grundstück der FHZ M… für die Klägerin errichten. Als Entgelt vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag in Höhe von DM 10 130 000,–. Die X… GbR errichtete die Gebäude auftragsgemäß. Die Klägerin stellte im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 2. Mai 1995 keine Arbeitnehmer ein und erwarb auch keine Baumaterialien.
Die Klägerin erklärte für die Streitjahre 1995 und 1996 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 23 585,– (1995) und DM 647 490,– (1996). Der Beklagte folgte den Angaben in den Steuererklärungen und erließ entsprechende Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO –).
Der Beklagte führte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Dabei gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die Klägerin sei im Zusammenhang mit der Errichtung der Gebäude für die FHZ M… gewerblich tätig geworden. Insbesondere habe sich die Klägerin nachhaltig am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Daher habe die Klägerin in den Jahren 1995 und 1996 vollumfänglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die Klägerin habe zum 31. Dezember 1996 den Betrieb aufgegeben, da die Gebäude im Jahr 1996 fertiggestellt worden seien. Deshalb sei im Jahr 1996 ein Aufgabegewinn in Höhe von DM 3 512 374,– erzielt worden; auf Textziffer 11 f...