Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines Hochregallagers im Beitrittsgebiet als Betriebsvorrichtung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein in Silobauweise ausgeführtes, nur maschinell bedienbares Hochregallager mit einem ausschließlich auf den äußeren Regalreihen aufgelagerten Tonnendach ist jedenfalls dann als Betriebsvorrichtung und nicht als Gebäude zu bewerten, wenn bei den Außenregalen im Vergleich mit Hochregallagern klassischer Bauart keine ins Gewicht fallenden zusätzlichen oder besonders verstärkten Konstruktionselemente installiert sind, um die Trag-, Druck- und Zuglasten der Außenhülle aufzufangen.
2. Auch bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet werden Betriebsvorrichtungen nicht ins Grundvermögen einbezogen.
3. Zur bewertungsrechtlichen Abgrenzung von Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen bei Bauwerken, deren Umschließungen aus Teilen von Betriebsvorrichtungen gebildet werden.
Normenkette
BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2; BewG DDR § 50 Abs. 1; BewG § 129
Nachgehend
Gründe
Die Klägerin, die im Verlagswesen tätig ist, errichtete im Jahr 1996 auf dem Grundstück L.-straße 18 in M…. ein Logistikzentrum für die Lagerung und den Vertrieb ihrer Druckerzeugnisse. Die gesamte Anlage besteht aus einem Wareneingangs- und -ausgangsbereich im Lagerbüro und Packerei, einer Hausmeisterwohnung und einem vom übrigen Gebäudekomplex durch Brandmauern getrennten Hochregallager.
Das Hochregallager ist in Silobauweise ausgeführt, d. h. die Nutz-, Decken-, Schnee- und Windlast wird über die Regalstützen abgeleitet. Das Lager ist auf einer Fundamentplatte mit einer Dicke von 0,45 m gegründet und wird durch ein Tonnendach geschützt, das ausschließlich auf die äußeren Regalreihen aufgelagert ist. Zwischen diesen beiden äußeren Palettenregalreihen befinden sich im Inneren des Lagers drei weitere Fachbodendoppelregalreihen, die nicht in die Tragswerkskonstruktion des Daches einbezogen sind. Die Beschickung des Hochregallagers erfolgt über vier Gassen zwischen den Regalreihen durch ein manuell gesteuertes, schienengebundenes Regalbedienungssystem.
Nach der baufachlichen Stellungnahme des Bausachverständigen (Bl. 74 und 75) des Beklagten, Herrn Kloß, bilden die äußeren Regalreihen, bestehend aus dem im Abstand von 3 m stehenden Ständersystem aus Profilstahl HEA 120 mit den diagonalen Querstreben KRR 60 × 40 × 4,5 und dem Regalträger IPE 100, zusammen mit dem Profildachbinder IPE 240, dem Untergurt HEA 120 aus den beiden Giebelseiten das Hauptsystem – biegesteifer Rahmen – der Halle. Die Mittelstützen IP 360 im Giebelbereich sind ebenfalls an der Gesamtaussteifung der Halle beteiligt. Die äußeren Regalreihen tragen gleichzeitig die gewölbte Dachbinderkonstruktion – Profildachbinder IPE 240 und Untergurt HEA 120 – mit Dachhaut und die Außenwandkonstruktion, die aus Stahltrapezleichtprofilen einschließlich der notwendigen Isolierung besteht und an der die Regalkonstruktion aufgehängt ist.
Während der Beklagte im Rahmen einer Wertfortschreibung den Einheitswert auf den 01.01.1997 zunächst auf 83.900,00 DM feststellte und dabei das Hochregallager als Betriebsvorrichtung bei der Ermittlung des Einheitswertes außer Ansatz ließ, wurde der Einheitswert auf den 01.01.1998 mit Einheitswertbescheid vom 12.08.1998 durch Ansatz des Hochregallagers als Gebäude mit einem Sachwert in Höhe von 77.292,00 DM auf 164.300,00 DM fortgeschrieben.
Den hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 09.06.1999 als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, dass es sich nur bei den drei Innenregalen um Betriebsvorrichtungen im Sinne des Bewertungsrechts handele, während die Außenregale eine Doppelfunktion im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 2 Bewertungsgesetz – BewG – inne hätten, indem sie als Betriebsvorrichtung dienten und gleichzeitig für die Standfestigkeit des Hochregallagers insgesamt unerlässlich seien. Unter Beachtung von Tz. 15 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 31.03.1992 (Bundessteuerblatt – BStBl.- I 1992, 342) handele es sich deshalb bei den Außenregalen um Gebäudebestandteile und damit bei dem Hochregallager insgesamt um ein Gebäude.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass zwar die inneren Regalstützen nicht in die Tragkonstruktion des Daches eingebunden seien – in diesem Fall würde es sich laut schriftlicher Stellungnahme des Bausachverständigen des Finanzamts Berlin-Wilmersdorf, Herrn Grasreiner vom 24.04.1995 (Bl. 67 ff) um den Idealfall eines Bauwerks handeln, das nicht Gebäude, sondern Betriebsvorrichtung sei –, dass aber dennoch von der mangelnden Standfestigkeit auszugehen sei, da die Dachkonstruktion im Wesentlichen auf den äußeren Regalreihen, die ebenfalls als Betriebsvorrichtungen anzusehen seien, ruhe.
Die Klägerin hat eine baufachliche Stellungnahme des Prüfstatikers für das Hochregallager, Herrn Dipl.-I...