Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung der Gewinnverteilung einer atypischen GmbH & Still. Entscheidung über unangemessenen Gewinnanteil als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH im Rahmen des Feststellungsbescheids. Schätzung von Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens der GmbH. Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1994 und 1995
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Überprüfung der Angemessenheit gelten bei einer atypischen GmbH & Still grundsätzlich die selben Regeln wie bei einer typischen stillen Beteiligung an einer GmbH.
2. Folglich ist die Angemessenheit der Gewinnverteilung der GmbH durch Gegenüberstellung des Nennwerts der Einlagen der stillen Gesellschafter und des wirklichen Werts des Gesamtunternehmens der GmbH nach der sog. indirekten Methode im Zeitpunkt der Vereinbarung der stillen Gesellschaft zu ermitteln. Dies entspricht dem arithmetischen Mittel aus Ertrags- und Substanzwert.
3. Für den jeweiligen Einzelfall ist aber zu prüfen, ob die Besonderheiten der atypischen stillen Gesellschaft – insbesondere im Hinblick auf die von den atypischen stillen Gesellschaftern entfaltete Mitunternehmerinitiative und –risiko – eine Berücksichtigung bei der Gewinnverteilung erfordern.
4. Zur Schätzung des Ertragwerts und des Substanzwerts und der dabei zu berücksichtigenden Faktoren (u. a. Gewinne der Vergangenheit trotz künftig veränderter Unternehmenstätigkeit als Berechnungsbasis für Ertragswert; Berücksichtigung des besonderen Arbeitseinsatzes der Gesellschafter-Geschäftsführer und stillen Gesellschafter der GmbH; Ausgleich der fehlenden Verzinsung der stillen Kapitaleinlagen durch fehlende Vorabvergütung für das Haftungsrisiko der GmbH).
5. Die über einen angemessenen Gewinnanteil hinausgehenden Gewinnanteile der atypisch stillen Gesellschafter einer atypischen GmbH & Still stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH dar. Über diese Frage ist ausnahmsweise im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft, mit bindender Wirkung für die Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH zu entscheiden.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO 1977 § 162 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; AO 1977 § 182 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) – Klägerin – ist eine Schwestergesellschaft der im Jahr 1981 errichteten A. Tiefbau GmbH, L.. An dem Stammkapital der A. Tiefbau GmbH sind der Kläger zu 2) mit DM 130 000,– und der Kläger zu 3) mit DM 70 000,– beteiligt; Geschäftsführer ist der Kläger zu 2). Im Jahr 1992 führte die A. Tiefbau GmbH verschiedene Aufträge in M. und Umgebung aus. Die Gesellschafter der A. Tiefbau GmbH entschlossen sich daher, zur Durchführung von dortigen Aufträgen die Klägerin zu gründen. Die Kläger zu 2) und 3) – Kläger – errichteten sodann am 10. April 1992 die Klägerin. Die Kläger übernahmen von dem Stammkapital in Höhe von DM 50 000,– jeweils eine Stammeinlage von DM 25 000,–. Gegenstand des Unternehmens war zunächst die Herstellung sowie die Durchführung von Tiefbauarbeiten aller Art einschließlich Kabel- und Kanalbau und Abbrüche. Aufgrund der Änderung des Gesellschaftsvertrags vom 1. April 1993, der auch die Änderung der Firma beinhaltete, wurde der Gegenstand des Unternehmens in „Herstellung sowie Durchführung von Tiefbauarbeiten aller Art einschließlich Kabel- und Kanalbau und Abbrüche sowie Gas- und Wasser-Rohrleitungsbau” geändert. Die Kläger sind jeweils zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Dabei besteht zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und der A. Tiefbau GmbH Übereinstimmung, dass der Kläger zu 2) die Geschäfte der A. Tiefbau GmbH und der Kläger zu 3) die Geschäfte der Klägerin führt. Dementsprechend erhält der Kläger zu 2) von der Klägerin keine Geschäftsführervergütung; vielmehr stellt die A. Tiefbau GmbH gegebenenfalls Leistungen des Klägers zu 2) der Klägerin in Rechnung. Weiterhin haben die Klägerin und der Kläger zu 3) einen Anstellungsvertrag, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, geschlossen. Hiernach erhielt der Kläger zu 3) unter anderem ein Jahresgehalt von DM 120 000,–; die Gesellschafterversammlung vom 11. Januar 1994 erhöhte das Gehalt für die Streitjahre auf DM 320 000,– pro Jahr. Darüber hinaus beschloss die Gesellschafterversammlung am 5. Januar 1993, den Klägern jeweils eine Gewinntantieme zu gewähren; auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung wird Bezug genommen.
Die Klägerin war zunächst aufgrund eines Rahmenvertrages über Tiefbau- und Oberflächenarbeiten für die A. Tiefbau GmbH als Subunternehmerin für Aufträge der Gas- und Industrie-Rohrbau GmbH, N., – X. – tätig. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der A. Tiefbau GmbH vom 15. September 1992 trat die Klägerin in den Rahmenvertrag zwischen der X. und der A. Tiefbau GmbH ein. Am 23. März 1993 schloss die Klägerin einen Rahmenvertrag ...