Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer 01.01.1991 – 12.12.1991
Tenor
Der Bescheid vom 08.11.1993 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15.04.1994 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 288,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war im Zeitraum vom 12.07.1990 bis zum 12.12.1991 Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dieses Fahrzeug verkaufte der Kläger am 01.12.1991 an Herrn A….
Mit Bescheid vom 08.11.1993 setzte der Beklagte Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 01.01.1991 bis zum 12.12.1991 auf 288,00 DM fest, nachdem der Kläger trotz Aufforderung seitens des Beklagten die Steuerkarte für den fraglichen Zeitraum nicht vorlegte.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, die er damit begründet, daß er die Steuer in Höhe von 364,– DM bereits durch Steuermarken entrichtet habe. Die Steuermarken habe er auf die Steuerkarte aufgeklebt. Den Wagen habe er am 01.12.1991 verkauft, wovon sowohl der Beklagte als auch die Zulassungsbehörde informiert worden seien. Der erforderliche Zahlungsnachweis sei erbracht, weil er, der Kläger, die Steuerkarte beim Beklagten abgegeben habe. Er sei am 03.12.1991 gegen 9.30 Uhr beim Beklagten erschienen, weil er eine Steuerkarte für das von ihm neu erworbene Fahrzeug habe holen wollen. Bei dieser Gelegenheit habe er die alte Steuerkarte abgegeben. Ihm sei mitgeteilt worden, daß die Steuerkarte beim Beklagten verbleiben müsse und daß eine Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer nicht in Betracht käme, weil der Wagen nicht im November verkauft worden sei. Sein neues Fahrzeug habe er am 04. oder 05.12.1990 zugelassen. An diesem Tag habe er gleichzeitig die Veräußerungsanzeige (Schreiben des Klägers an die Zulassungsbehörde vom 04.12.1991) bei der Zulassungsbehörde abgegeben. Wenn die Steuerkarte beim Beklagten nicht auffindbar sei, so müsse sie dort verloren gegangen sein. Bei der Steuerkarte mit dem in Marken aufgeklebten Betrag in Höhe von 364,– DM könne es sich nicht um diejenige aus dem Jahre 1990 handeln. Für 1990 habe der Steuer- und Versicherungsbetrag 500,– DM betragen. Diesen Betrag habe er auch bezahlt. Es könne sein, daß der für 1991 gezahlte Betrag höher gewesen sei als der tatsächlich zutreffende. Den Betrag in Höhe von 364,– DM habe jedoch ein Mitarbeiter des Beklagten mitgeteilt und auf seine, des Klägers, Nachfrage nach dem Steuersatz geantwortet, der Steuerbetrag in Höhe von 288,– DM gelte nicht für die neuen Bundesländer.
Der Kläger beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 08.11.1993 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15.04.1994 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Kläger habe den Nachweis der Steuerzahlung nicht geführt. Dazu müsse die Originalsteuerkarte vorgelegt werden. Eine Steuerkarte liege ihm, dem Beklagten, jedoch nicht vor. Auf die Vorlage der Originalsteuerkarte könne auch nicht verzichtet werden. Die bloße Bekundung der Abgabe der Originalsteuerkarte reiche nicht aus. Zudem dürfte es sich bei der vorgelegten Steuerkarte um die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer einschließlich Haftpflichtversicherung für den Zeitraum 12.07.1990 bis 31.12.1990 gehandelt haben.
Die Veräußerungsanzeige liege seit dem 05.12.1991 bei der Zulassungsstelle vor. Dies habe aber, weil der Dezember 1991 schon begonnen habe, auf die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer keine Auswirkungen. Er, der Beklagte, habe die Beweisführung weder vorsätzlich noch fahrlässig vereitelt. Für die Anwendung des § 444 Zivilprozeßordnung sei kein Raum.
Gemäß dem Beschluß vom 16.08.1995 hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B… Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom selben Tag verwiesen.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Beklagte war nicht berechtigt, die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Klägers nach von § 12 a Abs. 4 Satz 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG- für den Zeitraum vom 01.01.1991 bis zum 12.12.1991 auf 288,– DM festzusetzen.
Nach § 12 a Abs. 4 Satz 3 KraftStG ist die Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen, wenn sie im Markenverfahren nicht oder nicht zutreffend entrichtet worden ist. Der Nichtentrichtung steht es gleich, wenn die Entrichtung nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form nachgewiesen wird (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 20.09. 1994 VII R 29/94, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1995, 79).
Der Kläger hat die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen.
Einzig zulässiger Nachweis für die Steuerentrichtung ist, daß die Originalsteuerkarte mit den entwerteten und ordnungsgemäß aufgeklebten Steuermarken b...