Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteueraufteilung bei Herstellung von gemischt genutzten Grundstücken nach dem Ertagswertverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Auch für Fälle, in denen steuerfrei erworbene Grundstücke unter erheblichem Aufwand mit Vorsteuerbelastung vermietungsfähig gemacht und anschließend sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei vermietet werden, kann eine Aufteilung der abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Umsatz- (Ertrags-) Schlüssel als sachgerechte Schätzung vorgenommen werden (entgegen Abschn. 208 Abs. 2 Satz 8 UStR 2000).
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 2; UStR 2000 Abschn. 208 Abs. 2 S. 8; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5, Art. 19 Abs. 1
Nachgehend
Gründe
Der Kläger erwarb die beiden Grundstücke in L…, M…-straße 1 und N…-straße 66. Später erwarb er noch die Häuser O…-straße 51, 53 und 54 sowie das (von der umstrittenen Problematik nicht erfasste) Grundstück P…-straße 7. Alle Objekte, die im Innenstadtbereich von L…, die Grundstücke in der M…-straße und in der O…-straße im damals besonders heruntergekommenen R…- Viertel, liegen und schon zuvor teilweise gewerblich genutzt worden waren, wurden in den Jahren 1995 und 1998 mit erheblichem Aufwand rekonstruiert und modernisiert, wobei auch bisher dazu ungenutzte Dachräume zu Wohnungen ausgebaut wurden.
Am 01.09.1996 verlegte das (Vermietungs-) Unternehmen des Klägers seinen Sitz von S… auf das Grundstück L…, N…-straße 66. Die Gebäude sind seit ihrer Fertigstellung im Übrigen teilweise gewerblich, teilweise zu Wohnzwecken vermietet.
In seiner Umsatzsteuererklärung 1995 und in den ursprünglich abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. und das 2. Kalendervierteljahr 1998 teilte der Kläger die abziehbaren und nicht abziehbaren Vorsteuern nach dem Verhältnis der Raumflächen auf.
Es fanden eine betriebsnahe Veranlagung durch das früher zuständig gewesene Finanzamt T… sowie Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch das Finanzamt T… und den Beklagten statt, bei denen auch die Aufteilung der Vorsteuern geprüft wurde. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen erging für 1995 ein Bescheid über Umsatzsteuer, gegen den der Kläger Einspruch einlegte. Diesem Einspruch gab der Beklagte durch Erlass eines Änderungsbescheides teilweise statt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger wiederum Einspruch und beantragte nunmehr abweichend von der Steuererklärung, die Vorsteuern nach dem Verhältnis der Gewerbemieten und der Wohnraummieten aufzuteilen. Dabei bezog er sich zur Begründung auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Gleichzeitig reichte er geänderte Voranmeldungen für das 1. und das 2. Kalendervierteljahr 1998 ein. In einer Erläuterung dazu berechnete er die Aufteilung der Vorsteuern ebenfalls nach dem Verhältnis der Mieten. Der Beklagte folgte diesen Voranmeldungen nicht, sondern erließ geänderte Festsetzungen der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 1. und das 2. Kalendervierteljahr 1998. Auch hiergegen erhob der Kläger Einspruch.
Beide Einsprüche wies der Beklagte zurück. In seinen Einspruchsentscheidungen führte er aus, bei Gebäuden sei die Vorsteuer im Regelfall nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsflächen aufzuteilen. Eine Aufteilung, die allein auf die Höhe der Umsätze des Unternehmers abstelle, sei nicht als sachgerechte Schätzung anzusehen. Die Vorsteueraufteilung nach dem Ertragswertverfahren führe zu ungerechtfertigten Steuervorteilen. Sie sei deshalb nicht zulässig. Bei den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs handele es sich um Einzelfallentscheidungen zum Fall des Erwerbs eines gemischt steuerpflichtig/steuerfrei genutzten Gebäudes. Im Streitfall lägen aber genau bezifferte und bekannte Herstellungskosten der Gebäude zugrunde.
In der vom Kläger inzwischen abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung 1998, die der Beklagte noch nicht ausgewertet hat, ist ein Vorsteuerüberschuss ausgewiesen worden.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, der Unternehmer könne die nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Die Schätzung sei dann sachgerecht, wenn die Umsätze den Vorsteuern wirtschaftlich zugerechnet werden könnten. Hieraus folge, dass es Sache des Unternehmers sei, welche Schätzungsmethode erwähle. Als sachgerechte Ermittlungsmethode zur Vorsteueraufteilung könne vom Unternehmer auch das allgemein anerkannte Ertragswertverfahren angewendet werden. Es bestehe dabei kein Unterschied danach, ob das Gebäude angeschafft oder hergestellt werde. Er – der Kläger – sei darauf angewiesen gewesen, in den Häusern Gewerberaum zu schaffen, weil sonst die Finanzierung nicht zu realisieren gewesen sei. Es sei auch Auflage der Stadt gewesen, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen.
Der Kläger beantragt,
unter erneuter Änderung des geänderten Umsatzsteuerbescheides 1995 vom 24.07.1998, unter Änderung der Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 1. und für das 2. K...