Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatztantieme eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Die Vereinbarung einer Vertriebsprovision für den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die den An- und Verkauf von Mineralölprodukten betreibt, kann steuerlich anzuerkennen sein, wenn die Arbeitsbereiche des Geschäftsführers als allgemeiner Geschäftsleiter und als Vertriebs-Mitarbeiter abgrenzbar sind, die GmbH ihm ein Festgehalt als Vergütung für die allgemeine Leitungstätigkeit sowie als Grundgehalt für die Tätigkeit im Bereich des Vertriebs zahlt, die Provision als Vergütung für die eigentliche Vertriebs-Tätigkeit zugesagt hat, der Geschäftsführer Provisionen nur für die von ihm selbst abgeschlossenen Geschäfte erhält und nicht anders behandelt wird als die übrigen im Bereich des Vertriebs beschäftigten Mitarbeiter.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer 1995 bis 1998, die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1998, den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 1998 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1995 und den 31. Dezember 1996 vom 24. April 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Juli 2002 werden dahingehend geändert, dass im Hinblick auf das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers keine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt wird.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich der Klägerin mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils bekanntzugeben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Jahre 1991 errichtet wurde. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der An- und Verkauf von Mineralölprodukten sowie von Filtern, Batterien, Ölbindemitteln und Arbeitsschutzausrüstungen. Gesellschafter der Klägerin und zugleich ihre jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer waren zunächst die Herren A… und B… je zur Hälfte. Anfang 1992 übernahm Herr A… (im folgenden: Gesellschafter-Geschäftsführer) den Geschäftsanteil des Herrn B…; Herr B… wurde mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer leitete die Klägerin und war gleichzeitig im Vertrieb tätig.
Im Anstellungsvertrag der Gesellschafter-Geschäftsführer vom Mai 1991 war ein monatliches Gehalt von brutto DM 3 000 zuzüglich Sozialversicherung vereinbart worden. Ab dem 01. November 1993 erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer ein monatliches Gehalt in Höhe von DM 9 300. Am 01. November 1994 beschloss die Gesellschafterversammlung, dem Gesellschafter-Geschäftsführer ab dem 01. Januar 1994 ein „Fixum in Höhe von DM 2.500,– zuzüglich 5 % Provision vom Netto Kundenumsatz” zu zahlen.
Die Klägerin zahlte auch anderen im Vertrieb tätigen Mitarbeitern erfolgsabhängige Provisionen. So erhielten der Mitarbeiter C… nach einer Änderung seines ursprünglichen Anstellungsvertrages im Dezember 1997 ein monatliches Festgehalt in Höhe von DM 2 500 sowie 4 % Provision vom Umsatz seiner Kunden; der Mitarbeiter D… erhielt ebenfalls 4 % Provision vom Umsatz seiner Kunden, der Mitarbeiter E… erhielt 8 % Provision vom Umsatz seiner Kunden und der Mitarbeiter F… erhielt ein monatliches Festgehalt in Höhe von DM 5 500 sowie zum Jahresende einmalig eine Prämie in Höhe von 0,5 % des von ihm erzielten Jahresumsatzes.
Der Beklagte folgte zunächst den Erklärungen der Klägerin und erließ Steuerbescheide, die gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Mit Datum vom 24. April 2001 erließ er die hier angefochtenen Änderungsbescheide, in denen er die an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten umsatzabhängigen Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelte. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 02. Juli 2002 als unbegründet zurückwies.
Die Klägerin macht geltend, dass hier nicht eine Umsatztantieme, sondern eine Vertriebsprovision, wie sie für im Vertrieb tätige Mitarbeiter sowohl in ihrer Branche als auch in ihrem Unternehmen üblich sei, vorliege. Auch seien die Gesamtbezüge ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als angemessen anzusehen. Zudem habe das Gehalt ihres Gesellschafter-Geschäftsführers nur geringen Schwankungen ...