Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1990
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 16.10.2000; Aktenzeichen I R 18/99) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin wurde am 14.11.1991 durch notariellen Gesellschaftsvertrag in der Rechtsform einer GmbH errichtet. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgte noch im selben Jahr, die Eintragung im Handelsregister erst am 31.07.1992. Nach Abschnitt II des Gesellschaftsvertrags handelte es sich bei der Gründung der Klägerin um eine Bargründung mit einer Stammeinlage von DM 50.000,–. Die fünf Gesellschafter der Klägerin waren ausnahmslos Genossenschaftsmitglieder der LPG „X.” L… – im Folgenden: LPG genannt.
In einer Vollversammlung am 26.11.1991 beschloss die genannte LPG ihre Liquidation. Zu dieser Vollversammlung hatte der Vorsitzende der LPG am 06.11.1991 eingeladen und unter den Punkten 2 und 5 der Tagesordnung ausgeführt:
„2. Erläuterung und Begründung des Nachfolgekonzeptes und der geplanten Liquidation,
5. Beschlussfassung über das Nachfolgekonzept mit dem Inhalt, dass der landwirtschaftliche Betrieb der LPG L… durch eine neu zu gründende GmbH, in welcher ausschließlich Mitglieder der LPG Gesellschafter sind, im Wesentlichen fortgeführt wird unter gleichzeitiger Veräußerung der Betriebsmittel an die neu zu gründende GmbH zu Konditionen, die ein Weiterwirtschaften ermöglichen.”
Zugleich stimmten die Mitglieder der Übertragung der Pachtfläche, der Milchreferenzmenge sowie des Zuckerrübenlieferrechts auf die Klägerin zu. Eine Milchreferenzmenge war der LPG „X.” L… erstmalig durch Bescheid der Kreisverwaltung M…, Amt für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft, vom 16.08.1990 für den Zeitraum 01.07.1990 bis 31.12.1990 zugeteilt worden. Zuckerrübenlieferungen hatte die LPG bis zum 26.11.1991 auf der Grundlage einjähriger Lieferverträge vorgenommen. Die LPG hatte die Milchreferenzmenge sowie das Zuckerrübenlieferrecht in ihrer Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990 nicht bilanziert.
Am 19.12.1991 beantragte die LPG beim zuständigen Ministerium die Bescheinigung der Übertragung einer vorläufigen Referenzmenge gemäß § 16 g und § 16 h Abs. 2 Nr. 3 der Milch-Garantiemengen- Verordnung – MGVO – auf die Klägerin. Diesem Antrag gab das zuständige Ministerium am 30.03.1992 mit Wirkung vom 26.11.1991 statt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 14.05.1992 erwarb die Klägerin für DM 2,5 Millionen Vermögensgegenstände der LPG i. L.; hierzu gehörten Grundstücke, Betriebsausstattung, Tiere, Feldinventar sowie Futter. In dem Vertrag war als Besitzübergang der 31.12. 1991 vereinbart; bereits seit dem 26.11.1991 hatte die Klägerin mit diesen Vermögensgegenständen gewirtschaftet.
Am 06.03.1995 reichte die Klägerin eine Körperschaftsteuererklärung für 1990 nebst DM-Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990 und Jahresabschluss 1990 ein und machte einen Verlust in Höhe von DM 28.300,– geltend. In der Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990 waren immaterielle Vermögensgegenstände im Wert von DM 849.000,– aktiviert; dieser Wert setzte sich aus der Milchreferenzmenge in Höhe von DM 719.000,– sowie aus dem Zuckerrübenlieferrecht in Höhe von DM 130.000,– zusammen. In ihrer Steuerbilanz zum 31.12. 1990 nahm die Klägerin auf diese Werte Abschreibungen in Höhe von DM 28.300,– vor.
Mit Bescheid vom 18.07.1997 lehnte der Beklagte eine Veranlagung ab. Er vertrat die Auffassung, dass die Klägerin im Jahr 1990 nicht steuerpflichtig gewesen sei, da sie erst durch Bargründung im Jahr 1991 entstanden und ihre Tätigkeit erst im Jahr 1992 aufgenommen habe.
Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, den sie wie folgt begründete:
Nach § 1 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes – DMBilG – komme eine Rückbeziehung ihrer Gründung auf den 01.07.1990 in Betracht, weil sie, die Klägerin, bis zum 31.12.1991 gegründet worden sei.
Demzufolge dürfe sie die immateriellen Wirtschaftsgüter nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 DMBilG aktivieren. § 1 Abs. 5 DMBilG gelte auch bei bar gegründeten Unternehmen; dies folge aus § 4 Abs. 3 DMBilG, der den Unternehmenskauf ausdrücklich erfasse. Zur Bewertung der von ihr aktivierten immateriellen Wirtschaftsgüter verwies die Klägerin auf zwei Gutachten, in denen der Teilwert der Zuckerrübenquote zum 01.07.1990 mit DM 130.084,– und der der Milchreferenzmenge mit DM 719.603,– berechnet wurde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29.08.1997 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte begründete dies damit, dass eine Rückbeziehung der Gründung auf den 01.07.1990 bei Bargründungen nur dann in Betracht komme, wenn eine LPG oder Teile einer LPG bis zum 31.12.1991 erworben würden. Die Klägerin habe Teile einer LPG jedoch erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich im Jahre 1992, erworben. Da § 1 Abs. 5 DMBilG ausdrücklich auf den Erwerb Wert lege, scheide eine Aktivierung der Milchreferenzmenge aus, weil diese der Klägerin unentgeltlich zugeordnet worden sei und somit kein Erwerb vorliege.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fr...