rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitswertbescheid für das Grundvermögen

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Gründe

Das Gewerbegebiet A… war bis zum 31.12.1990 land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Im Jahre 1991 wurde das Areal durch die Stadt B… erworben und erschlossen, parzelliert und an Interessenten veräußert. Der Beklagte rechnete nach § 69 Abs. 1 Bewertungsgesetz -BewG- das Gewerbegebiet zum 01.01.1992 dem Grundvermögen zu. Er nahm der Stadt B… gegenüber eine Nachfeststellung zum 01.01.1992 vor, bei der er für das gesamte Gewerbegebiet A… als Bodenwert 1,50 DM/qm ansetzte.

Die Klägerin erwarb im Jahre 1992 das in dem Gewerbegebiet A… liegende und ca. 3.267,00 qm große Grundstück A… 28 in B… zu einem Quadratmeterpreis in Höhe von 17,50 DM und einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 57.172,50 DM.

Anfang 1995 erließ der Beklagte einen Einheitswertbescheid gegenüber der Klägerin, mit dem er eine Nachfeststellung für das oben genannte Grundstück auf den 01.01.1993 durchführte. Dabei stellte er für das Grundstück der Klägerin einen Einheitswert in Höhe von 4.900,00 DM, die Grundstücksart unbebautes Grundstück und die Zuordnung des Grundstücks als Betriebsgrundstück zu dem gewerblichen Betrieb der Klägerin fest. Des weiteren stellte er fest, daß das Grundstück der Klägerin als Eigentümerin zuzurechnen ist. Den Einheitswert berechnete der Beklagte, indem er von der Grundstücksfläche von 3.267,00 qm und einem Bodenpreis von 1,50 DM/qm ausging.

Mit ihrem rechtzeitig eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, daß die festgestellten 1,50 DM/mq nach den Wertverhältnissen auf den 01.01.1935 zu hoch angesetzt seien. Unter Berücksichtigung verschiedener Indexentwicklungen des Jahres 1992 im Verhältnis zum Jahre 1935 ergebe sich bei realistischer Betrachtung des von ihr entrichteten Kaufpreises in Höhe von 17,50 DM/qm im Verhältnis zu den Wertverhältnissen im Jahre 1935 ein Preis von 1,00 DM/qm bis 1,10 DM/qm, der als Bodenwert angesetzt werden müsse. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie meint nunmehr, daß der Bodenwert mit 0,50 DM/qm angesetzt werden müsse. Die Grundstückswerte aus der vom Beklagten übersandten Bauzonenklassifizierung aus dem Jahre 1961/1967 könnten nicht übernommen werden. Diese Preise seien im Jahre 1961 beschlossen worden. Ausweislich des Erläuterungsberichtes seien sie gesetzliche Grundlage für den gesamten Grundstücksverkehr gewesen. Daraus lasse sich folgern, daß es sich um sogenannte Verkehrswerte im Jahre 1961 handele und nicht um den gemeinen Wert nach den Wertverhältnissen auf den 01.01.1935. Letzterer sei jedoch maßgeblich. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Preise der Bauzonen I bis VII überhaupt Anwendung finden könnten. Hierbei handele es sich ausweislich des Erläuterungsberichts um Preise für das Stadtgebiet B…. Das Randgebiet sei nach Bauzone VIII mit einem Preis von 0,50 DM/qm anzusetzen. Des weiteren spiegele der für die D… Straße angesetzte Wert von 1,00 DM/qm die Wertverhältnisse in 1961 bzw. in 1967 wieder. Es seien entsprechende Abschläge vorzunehmen, um auf einen Wert auf den 01.01.1935 zu kommen. Bei einem entsprechenden Abschlag dürfe der Bodenwert für das streitige Grundstück, welches außerhalb des Stadtgebietes liege, mit höchstens 0,50 DM/qm angesetzt werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

abweichend von dem Einheitswertbescheid 07.02.1995 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 06.06.1995 den Einheitswert für das Grundstück A… 28 in B… auf 1.600,00 DM festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte aus, daß er für alle Grundstücke, die sich in dem neuerschlossenen Gewerbegebiet A… befänden, nach den Wertverhältnissen von 1935 einen Quadratmeterpreis von 1,50 DM als Bodenwert angesetzt habe. Dies entspreche den in der näheren Umgebung des Gewerbegebietes bereits bestehenden Quadratmeterpreisen. Bodenpreise für Grundvermögen zum 01. 01.1935 hätten für das Gewerbegebiet A… nicht vorgelegen. Zudem gebe es für die neuen Bundesländer keine Bodenrichtwertkarten auf der Preisbasis 01.01.1935. Deswegen habe er, der Beklagte, die Klassifizierung des ehemaligen Rates des Kreises vom 17.04.1967 für die Kreisstadt B… herangezogen. Dabei handele es sich um Unterlagen der Preisbehörden der ehemaligen Räte der Kreise, die – soweit vorhanden und aussagekräftig – übernommen werden müßten.

Hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin sei ein Preis je Quadratmeter von 1,50 DM anzusetzen. Die Grundstückslage sei mit dem Gewerbegebiet C… Straße vergleichbar. Nach der Klassifizierung vom 17.04.1967 sei die C… Straße in Bauzone VI eingeordnet, so daß ein Ansatz von 2,00 DM/qm für erschlossene Grundstücke möglich gewesen wäre. Bei der Einheitswertfeststellung sei aber berücksichtigt worden, daß eine geringfügige Abseitslage des streitigen Grundstücks bestanden habe. Deswegen habe er den Einheitswert unter Berücksic...

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