rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Organisatorische Unterstützung des Blutspendendienstes der DRK GmbH durch einen DRK-Kreisverband als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Satzungszweck „Rotkreuzblutspende”. Körperschaftsteuer 1997 und Gewerbesteuermessbetrags 1997

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unterstützt ein DRK Kreisverband die rechtlich selbständige DRK GmbH entgeltlich bei der organisatorischen Durchführung von Blutspendeaktionen (Bekanntmachung der Aktion, Raumbereitstellung, Lebensmittel- und Getränkeverteilung, Betreuung der Blutspender), ohne jedoch die Verwendung des Blutes beeinflussen zu können, handelt es sich um einen steuerlich schädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

2. Zweifel, ob der Satzungszweck „Rotkreuzblutspende” den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzung i.S. des § 60 AO 1977 entspricht.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 64-65, 58; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; GewStG § 3 Nr. 6 S. 2; AO 1977 §§ 14, 60

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger ist ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und eingetragener Verein. Nach § 3 seiner Satzung vom 08. Oktober 1993 ist der Kläger auf dem Gebiet der Wohlfahrt, der Gesundheit und der sozialen Betreuung der Bevölkerung tätig. Ihm obliegen u.a. die Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen, die Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung, die soziale Betreuung für bedürftige Menschen sowie die „Rotkreuzblutspende”. Der Kläger verfolgt gemäß § 4 seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und soziale Zwecke. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Akten.

Im Streitjahr unterstützte der Kläger die DRK-Blutspendedienst Land Brandenburg GmbH (im Folgenden: DRK GmbH) organisatorisch bei der Durchführung von Blutspendeaktionen. Hierfür warb der Kläger, stellte entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung, betreute und verteilte die von der DRK GmbH gestellten Speisen und Getränke an die Spender und führte eine Identitätskontrolle der Spender durch. Die medizinische Umsetzung der Blutentnahmen erfolgte durch die DRK GmbH.

Für seine Mitwirkung bei den Blutspendeterminen erhielt der Kläger von der DRK GmbH im Streitjahr eine pauschale Vergütung pro Spender, die sich auf insgesamt DM 6.849, belief. Dem standen Ausgaben in Höhe von DM 5.293,79 gegenüber, so dass sich ein Gewinn von DM 661,86 ergab. Des Weiteren war der Kläger u.a. im Bereich der Altkleidersammlung tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger im Streitjahr Einnahmen in Höhe von DM 58.403,78.

In seiner Erklärung für 1997 zur Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, erklärte der Kläger den Bereich der Blutspende als Zweckbetrieb und die Altkleidersammlung als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der jedoch angesichts von Einnahmen in Höhe von DM 58.403,78 unter der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 Abgabenordnung 1977 – AO 1977 – blieb.

Mit Freistellungsbescheid vom 03. Juli 1998, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, stellte der Beklagte die Befreiung des Klägers von der Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer fest. Die Befreiung galt nicht für die Altkleidersammlung und den Verkauf von Speisen und Getränken.

Im Rahmen einer Außenprüfung berechnete der Außenprüfer den Gewinn aus der Altkleidersammlung gemäß § 64 Abs. 5 AO 1977 mit DM 10.157,18. Darüber hinaus vertrat der Außenprüfer die Auffassung, dass die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Blutspendeaktionen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle. Er begründete dies damit, dass die Tätigkeit des Klägers nicht unmittelbar dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis, sondern der DRK GmbH zu Gute käme. Der Außenprüfer gelangte daher zu einem Gesamtgewinn aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von DM 10.891,04, der sich aus einem Gewinn aus der Altkleidersammlung in Höhe von DM 10.157,18 und einem Gewinn aus dem Blutspendedienst in Höhe von DM 661,86 zusammensetzte. Die Besteuerungsgrenze von DM 60.000,– gemäß § 64 Abs. 3 AO 1977 war nach Auffassung des Außenprüfers überschritten, da sich die Einnahmen aus der Altkleidersammlung und aus dem Blutspendedienst zusammen auf DM 65.252,78 beliefen. Des Weiteren behandelte der Außenprüfer die Einnahmen aus dem Blutspendedienst, die der Kläger von der DRK GmbH erhalten hatte, als umsatzsteuerpflichtige, nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Erlöse.

Der Beklagte folgte den Feststellungen und Wertungen des Außenprüfers und erließ mit Datum vom 16. April 1999 neben einem Umsatzsteuerbescheid für 1997 einen Körperschaftsteuer- sowie einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid, in denen er jeweils einen Gewinn von DM 10.819,– zu Grunde legte und die Körperschaftsteuer auf DM 1.393,– sowie den Gewerbesteuermessbetrag auf DM 165,– festsetzte.

Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und machte geltend, ...

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