Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
Abweichend von dem Bescheid vom 08.03.1995 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 28.06.1995 wird die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 auf 33.132,00 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 12.369,00 DM festgesetzt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe
Die Klägerin betreibt neben einem Handwerksbetrieb für Sanitärinstallationen, Heizungs- und Rohrleitungsbau einen Fernwärmeerzeugungs- und Fernwärmelieferungsbetrieb.
Die Klägerin schloß mit dem Gymnasium L… einen Vertrag über die Lieferung von Fernwärme. Der Vertrag hat eine Laufzeit vom 01. 04.1993 bis zum 01.04.2003 und verlängert sich ohne Kündigung jeweils um drei Jahre. Zur Erfüllung des Vertrages verlegte die Klägerin Rohrleitungen von einer Übergabestation, die nicht in ihrem Eigentum steht, bis zu drei nebeneinanderliegenden Gebäuden des Gymnasiums. Die Klägerin bezieht das für die Belieferung des Gymnasiums erforderliche heiße Wasser von der Braunkohlenveredlung GmbH L….
Die Klägerin beantragte bei dem zunächst zuständigen Finanzamt M… für das Kalenderjahr 1993 unter anderem für diese Rohrleitungen Investitionszulage in Höhe von 12.369,52 DM.
In dem Bericht vom 27.02.1995 über die bei der Klägerin vorgenommene Investitionszulage-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, daß die Klägerin die vorhandenen Rohrleitungen zwischen Wärmetauscher und Abnehmer ersetzt habe. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Investitionszulage für die Rohrleitungen zu, weil sich diese nicht in ihrem Eigentum befänden.
Unter Hinweis auf den Prüfungsbericht setzte das Finanzamt die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 ohne die Rohrleitungen für das Gymnasium fest.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt zurück. Zur Begründung führte es aus, die Rohrleitungen seien kein selbständiges, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Klägerin. Das Rohrnetz stelle einen unselbständigen Teil der gesamten Heizungsanlage für das Gymnasium dar. Es bilde mit der Heizungsanlage ein einheitliches Wirtschaftsgut. Die Heizungsanlage befinde sich im übrigen nicht im Anlagevermögen der Klägerin.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin im wesentlichen geltend, das Rohrnetz sei als Betriebsvorrichtung der Klägerin ein selbständig bewertungsfähiges und bewegliches Wirtschaftsgut ihres Anlagevermögens. Die Versorgung des Gymnasiums mit Fernwärme sei erst durch eine neue Fernwärmetrasse möglich geworden, die nicht Teil eines bereits vorhandenen regionalen Gesamtnetzes etwa eines städtischen Versorgungsbetriebes geworden sei.
Die Klägerin beantragt,
abweichend von dem Bescheid vom 08.03.1995 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 28.06.1995 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 auf 33.132,00 DM festzusetzen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und darauf, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – ein Rohrnetz als sogenannte geschlossene Anlage regelmäßig nur ein einheitliches Wirtschaftsgut darstelle. Durch die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung eines vorhandenen Leitungsnetzes sei kein selbständiges Wirtschaftsgut hergestellt worden. Vielmehr handele es sich um nachträgliche Herstellungsarbeiten. Die Rohrleitungen der Klägerin seien mit den vorhandenen Heizungs-, anlagen verbunden und damit unselbständiger Teil der gesamten Heizungsanlage des Gymnasiums geworden. Den von der Klägerin hergestellten Rohrleitungen könne keine Sonderfunktion innerhalb der Heizungsanlage beigemessen werden.
Außerdem seien die Rohrleitungen nicht der Klägerin, sondern der Nutzerin der Anlage zuzurechnen, weil der Fernwärmelieferungsvertrag so gestaltet sei, daß die vereinbarte Mietzeit mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausmache.
Die Klage ist zulässig.
Sie richtet sich nunmehr gegen das Finanzamt N…, denn dieses ist durch die Kreisgebietsreform anstelle des Finanzamtes M… – unmittelbar – Beklagter geworden. Es liegt ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel vor (vgl. Beschluß des BFH vom 19.04.1988, VII B 167/87, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1989, 36).
Die Klage ist auch begründet.
Der Investitionszulagebescheid für das Kalenderjahr 1993 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –), als die Rohrleitungen zur Belieferung des Gymnasiums L… mit Fernwärme nicht bei der Bemess...