rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Personenbeförderung im Nahverkehr. Mit Bescheid vom April 1994 gewährte der Beklagte der Klägerin u.a. für folgende im Kalenderjahr 1993 angeschaffte Wirtschaftsgüter Investitionszulage unabhängig von an die Klägerin gezahlten öffentlichen Zuschüssen:
Fahrgelderhebungssysteme, Fahrscheinentwerter, Fahrgastinformationssysteme und mobile Funkstationen. Aufgrund einer Nachschau setzte der Beklagte die Investitionszulage für diese Wirtschaftsgüter folgendermaßen fest:
Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, die Fahrgelderhebungssysteme, die Entwerter und die mobilen Funkstationen seien aufgrund der erfolgsneutral buchhalterisch erfassten Zuschüsse des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr als nichtzulagebegünstigte geringwertige Wirtschaftsgüter anzusehen.
Ferner seien nur die 14 in neu angeschaffte Busse eingebauten Entwerter zusammen mit den Fahrzeugen zulagebegünstigt. Die übrigen in bereits vorhandene Busse eingebauten 18 Entwerter seien nicht zulagebegünstigt, weil sie durch den Einbau ihre selbständige Bewertbarkeit verloren hätten und Bestandteile der Busse geworden seien. Die Verbindungen seien durch Befestigungen mittels Schlössern und durch Stromanschlüsse auf Dauer angelegt. Ein Verwendungszweck der Entwerter außerhalb der Busse sei nicht gegeben. Gegenstand der Förderung sei das einzelne, selbstständig bewertbare Wirtschaftsgut. Aufgrund der Verbindungen stellten die Entwerter mit den Bussen nach der Verkehrsanschauung eine Gesamtheit dar, die nur dann zulagebegünstigt sei, wenn die Fahrzeuge zusammen mit den Entwertern neu angeschafft würden.
Ebenso seien 16 der insgesamt 24 angeschafften Fahrgastinformationssysteme, die als Außenanzeigen an Bussen dazu dienten, die Fahrgäste über das Fahrziel zu informieren, nicht zulagebegünstigt. Durch die Verbindung mit den Bussen hätten die Systeme ihre eigenständige Bewertbarkeit verloren und seien Bestandteile der Fahrzeuge geworden. Die Fahrgastinformationssysteme erschienen ohne die Verbindungen mit den Bussen unvollständig und in ihrer Einzelheit nicht von Bedeutung. Ebenso hätten die Funkstationen mit ihrem Einbau ihre selbständige Bewertbarkeit verloren.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie habe durch ihren in der Klageschrift enthaltenen Antrag, dass Investitionszulage für Fahrgastinformationssysteme gewährt werde, den Streitgegenstand nicht auf diese Wirtschaftsgüter beschränkt.
Ferner seien die streitigen Wirtschaftsgüter selbstständig bewertbar, denn sie seien einzeln von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar. Sie könnten gesondert erworben werden und gehörten nicht zur Sonderausstattung der Busse. Sie könnten jederzeit von den Fahrzeugen getrennt werden. Sie seien lediglich durch problemlos zu öffnende Schlösser mit den Bussen verbunden.
Weiterhin sei der Einbau der Wirtschaftsgüter in die bereits vor 1993 angeschafften Busse nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Denn die neuen Busse, für die die Wirtschaftsgüter angeschafft worden seien, seien noch nicht geliefert worden.
Des Weiteren bildeten die streitigen Gegenstände auch nach dem äußeren Erscheinungsbild mit den Fahrzeugen kein einheitliches Wirtschaftsgut. Sie erschienen weder unvollständig noch erhielten die Fahrzeuge ohne sie ein negatives Gepräge. Die Gegenstände könnten auch außerhalb von Bussen betrieben werden. So würden Fahrgelderhebungssysteme und Entwerter auch an Haltestellen betrieben. Auch Fahrgastinformationssysteme seien an Haltestelle sinnvoll, um die Fahrgäste über Fahrtrouten zu informieren. Die mobilen Funkstationen seien zum Beispiel zur Absicherung von Baustellen einsetzbar.
Ferner seien die streitigen Wirtschaftsgüter – wie Maschinenwerkzeuge – nicht selbstständig nutzbar, weil sie zusammen mit Bussen oder sonstigen Vorrichtungen und einer Stromquelle eingesetzt werden müssten.
Außerdem sei die Auffassung des Beklagten unzutreffend, dass aufgrund der erfolgsneutral behandelten Zuschüsse geringwertige Wirtschaftsgüter vorlägen. Maßgeblich sei nämlich auf den Zeitpunkt der Anschaffung der Wirtschaftsgüter und nicht auf die Behandlung in der Bilanz abzustellen, denn in letzterer würden nicht nur Zuschüsse, sondern auch Abschreibungen berücksichtigt werden. Deshalb entspräche es nicht der Intention des § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- auf den Wert der Wirtschaftsgüter zum Jahresschluss abzustellen.
Die Klägerin beantragt,
abweichend von dem Änderungsbescheid vom 19.04.1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11.02.1997 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 auf 358.881,– DM festzusetzen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klag...