rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer eines Piloten. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (amtlich)
Ein Pilot kann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 2 400 DM geltend machen, wenn ihm für die dort erledigten Arbeiten (Durcharbeiten von Streckenunterlagen, Handbüchern usw.) beim Arbeitgeber ausweislich einer Bescheinigung der Fluggesellschaft kein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung steht.
Normenkette
EStG 1996 § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 30.04.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 10.12.1997 werden mit der Maßgabe geändert, daß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.699,– DM angesetzt werden.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist Pilot. In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 machte er u. a. Aufwendungen in Höhe von 1.698,22 DM für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf einem Fragebogen gab er an, daß ihm für die berufliche Tätigkeit neben dem Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde. Die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer belaufe sich auf etwa 12 Stunden pro Woche. Der Kläger legte in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor. Der Arbeitgeber bestätigt hierin, daß der Kläger gehalten sei, die ihm ausgehändigten Handbücher, Streckenunterlagen, technischen und sonstigen Unterlagen, die mit der Berufsausübung im Zusammenhang stünden, durchzuarbeiten und auf dem neuesten Stand zu halten. Weiter wird bestätigt, daß dem Kläger kein Büro zur Verfügung gestellt werde.
Der Beklagte lehnte mit Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 30.04.1997 die Anerkennung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ab. Er führte aus, die Aufwendungen seien nicht abzugsfähig, da das Arbeitszimmer nicht zu mehr als 50 % für die berufliche Tätigkeit genützt werde.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte als unbegründet zurückwies.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers sei entscheidend, daß aufgrund des Berufsbildes ein bestimmter Teil der gesamten beruflichen Aufgaben zu Hause erledigt werden müsse. So habe ein Lehrer Anspruch auf Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers, weil ihm in der Schule kein Schreibtisch zur Vorbereitung des Unterrichts zur Verfügung gestellt werde. Ihm, dem Kläger, werde für die Flugvor- und Nachbereitung kein Arbeitsplatz zu Verfügung gestellt. Damit müsse er einen Teil seiner Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichten, weshalb Kosten bis zur Höhe von 2.400,– DM zum Abzug zuzulassen seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 30.04.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.1997 dahingehend abzuändern, daß die Einkommensteuer unter Anerkennung weiterer Werbungskosten in Höhe von 1.699,– DM festgesetzt wird,
- die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, die vorgelegte Bescheinigung des Arbeitgebers besage nicht, daß den Piloten keine Räumlichkeiten bzw. Schreibtische zur Verfügung gestellt würden. Möglicherweise könne daher der Kläger auf dem Flughafengelände seiner ortsgebundenen Tätigkeit nachkommen. Der Kläger selbst habe in seiner Klageschrift erwähnt, daß er nach Beendigung eines Fluges an den Flughafen zurückkehren müsse, um dort abschließende Tätigkeiten auszuführen. Daraus lasse sich schließen, daß dem Kläger am Flughafen ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Ob dieser Arbeitsplatz zur Ausübung seiner ortsgebundenen Tätigkeit geeignet sei, spiele nach der gesetzlichen Regelung keine Rolle.
Der Senat entscheidet nach § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die der Höhe nach unstreitigen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind gemäß §§ 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe b), 9 Abs. 5 EStG bis zum einem Betrag von 2.400,– DM als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausmacht oder wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Dem Kläger steht für einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung.
Der Kläger hat vorgetragen und durch Vorlage der Bescheinigung seines Arbeitgebers belegt, daß sein Aufgabengebiet nicht auf die reine Flugtätigkeit beschränkt ist. Er ist vielmehr darüber hinaus gehalten, die ihm ausgehändigten Handbücher, Streckenunterlagen und technischen Unterlagen, die ihm von seinem Arbeitgeber ausgehändigt werden, durchzuarbeiten und auf dem neuesten Stand zu halten.
Es steht auf der Grundlage der Bescheinigung...