rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb einer Zusatzversorgung zugunsten von Arbeitnehmern
Leitsatz (redaktionell)
Zahlungen, die ein Arbeitgeber an eine Zusatzversorgungskasse leistet, um bei dieser die Rentenansprüche für seine Arbeitnehmer zu begründen bzw. zu erhöhen, stellen Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG dar.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 S. 9
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zahlungen, die die Klägerin in den Streitjahren an eine Zusatzversorgungskasse leistete, um bei dieser Rentenansprüche für ihre Arbeitnehmer zu begründen bzw. zu erhöhen, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG außer Ansatz bleiben.
Die Klägerin ist ein landwirtschaftliches Unternehmen in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Sie beschäftigt 22 Arbeitnehmer. Seit dem 01.07.1995 zahlt die Klägerin für ihre Arbeitnehmer Beiträge an die Zusatzversorgungskasse der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (10 DM im Monat je Arbeitnehmer). Die Beitragspflicht ist im Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in Land- und Forstwirtschaft geregelt. Zweck der Zusatzversorgung ist es, den Arbeitnehmern in der Land- und Forstwirtschaft sowie ihren Hinterbliebenen zusätzlich zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Geldleistung zu gewähren und damit ihre Gesamtaltersversorgung bzw. Hinterbliebenenversorgung zu verbessern.
Das Finanzamt führte in 1996 für den Zeitraum 01.01.1995 bis 30.04.1998 eine Lohnsteueraußenprüfung bei der Klägerin durch. Es kam zu der Feststellung, dass die Beiträge der Klägerin zur Zusatzversorgungskasse steuerpflichtige Aufwendungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer seien und für die Kalenderjahre 1995, 1996 und 1997 bisher unversteuert geblieben seien. Die Klägerin erklärte sich im Rahmen der Außenprüfung bereit, die sich aus den nachzuversteuernden Beiträgen ergebenen Mehrsteuern zu übernehmen. Von der Möglichkeit der pauschalen Versteuerung wurde Gebrauch gemacht.
Mit Bescheid vom 07.07.1998 forderte das Finanzamt Lohnsteuern, Kirchensteuern und Solidaritätszuschlag i.H.v. insgesamt 1.987,36 DM nach. Gegen diesen Bescheid wendete sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 24.06.1998. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20.7.1999 zurückgewiesen.
Die Klägerin bringt mit ihrer Klage vom 13.8.1999 hinsichtlich der Jahre 1996 und 1997 vor, dass die Beiträge zur Zusatzversorgung Sachbezüge seien. Diese blieben jedoch außer Ansatz, da die 50 DM-Freigrenze des ¾ § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht erreicht werde. Die Beitragsentrichtung der Klägerin sei auch nicht als Barlohn für die Arbeitnehmer zu sehen, da sie Aufwendungen getätigt habe und dafür eine bestimmte Leistung erhalten habe. Diese Leistung sei den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt worden, die somit einen Vorteil erlangt hätten. Die Überlassung einer dem Arbeitgeber gehörenden Wohnung an einen Arbeitnehmer sei z. B. auch ein Sachbezug, obwohl mit einer Gehaltserhöhung für den Arbeitnehmer, der anschließend die Wohnung vom Arbeitgeber mieten würde, der gleiche Effekt erzielt werden würde. Abschnitt 31 Abs. 2 a Lohnsteuerrichtlinie 1999, die auf den Streitfall noch gar nicht anwendbar sei, zeige, dass es sich um Sachbezüge handle.
Denn sonst sei der Ausschluss von Zukunftssicherungsleistungen, der mit dieser Vorschrift erfolgt sei, völlig sinnwidrig. Abgesehen davon bestünde im EStG für diese Richtlinie keine Gesetzesermächtigung.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Steuerbescheid vom 7.7.1998 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 20.7.1999 insoweit aufzuheben, als mit ihm hinsichtlich der Zusatzversorgung auch für 1996 und 1997 pauschale Lohnsteuern und Solidaritätszuschläge festgesetzt wurden; sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die von der Klägerin für ihre Arbeitnehmer an die Zusatzversorgungskasse geleisteten Beiträge als Barzuwendungen – ohne Berücksichtigung der 50-DM-Freigrenze – als Arbeitslohn zu versteuern seien. Gemäß ¾ 2 § Abs. 1 LStDV seien alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen – unabhängig unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form –, Arbeitslohn. Zukunftssicherungsmaßnahmen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer gehörten zum Arbeitslohn, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV. Zukunftssicherungsleistungen, die aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung geleistet würden, seien steuerpflichtiger Arbeitslohn. Arbeitslohn könne in Form von Geld oder in Form von Sachbezügen zufließen. Sachbezüge seien Güter in Geldeswert z. B. Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen oder sonstige Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung stelle.
Im vorliegenden Streitfall verschaffe die Klägerin als Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung eine Zusatzversorgung neben der gesetzlichen Rente. Die Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen w...