rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verzicht auf Steuerbefreiung bei Vermietung eines Gebäudeteils an Fahrschule mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen. Vorsteuerabzug nur für gesetzlich geschuldete Steuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Vermietet eine Ehefrau ein gemischt genutztes Gebäude teilweise an das Unternehmen ihres Ehemanns, der dort eine Fahrschule betreibt, die sowohl Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch nach § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze erbringt, kann die Ehefrau insoweit nicht nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG auf die Steuerfreiheit ihrer Vermietungsumsätze verzichten. Die Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes sind deshalb insoweit nicht abziehbar.
2. Die Regelung des Abschn. 148a Abs. 3 UStR, nach der bei einer geringfügigen Verwendung von bis zu fünf Prozent für die den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze der Verzicht auf die Steuerbefreiung zur Vermeidung von Härten zulässig ist, ist eine Billigkeitsregelung, die den für das Steuerfestsetzungsverfahren zwingenden § 9 Abs. 2 UStG nicht abzuändern vermag.
3. Ein Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Dies gilt aber nur für eine gesetzlich geschuldete Steuer.
Normenkette
UStG § 4 Nrn. 12a, 21, § 9 Abs. 1-2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; UStR Abschn. 148a Abs. 3; AO 1977 § 163
Nachgehend
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin errichtete in den Jahren 1994 und 1995 in L. ein Gebäude, das sowohl Wohn- als auch gewerblichen Zwecken diente. Das Erdgeschoss sowie eine Garage, drei Stellplätze und drei Carports vermietete sie an das Unternehmen des Klägers, ihres Ehemanns, der dort eine Fahrschule betreibt. Diese Fahrschule erbrachte sowohl Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz – UStG – umsatzsteuerfreie Umsätze. Die Klägerin hatte für den Bau des Hauses bereits am 12.2.1992 Spannkeramikdeckenteile (225 m²) nebst Formstücken, zum Preis von 100 DM erworben, die sie zunächst zwischenlagerte. Laut Schreiben des Architekturbüros X… vom 20.9.2004 war diese Decke aufgrund der nicht passenden Spannweite für das nachträglich geplante Wohn- und Geschäftshaus nicht einsetzbar. Die Kläger verwendeten daher Teile der Spannkeramikdecke (ca. 75 m²) für die Garagen. Der Rest wurde 1997 verkauft. Sie hatte ferner am 13.09.1993 12 Paletten Pflastersteine zum Preis von 840,– DM bezogen, die ebenfalls gelagert wurden. Die Klägerin verzichtete in den Streitjahren gemäß § 9 Abs. 1 und 2 UStG auf die Steuerfreiheit und wurde entsprechend vom Beklagten veranlagt.
Ab dem 29.03.1999 fand bei den Klägern eine Betriebsprüfung statt, über die Bericht vom 28.5.1999 geschrieben wurde. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Option zu Unrecht ausgeübt habe, weil die Fahrschule das Grundstück teilweise für umsatzsteuerfreie Umsätze verwende, so dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Eine Anwendung der fünfprozentigen Nichtaufgriffsgrenze nach Abschnitt 148 a Abs. 3 Umsatzsteuerrichtlinien – UStR – für diese Umsätze scheide aus. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass in allen Streitjahren diese Grenze überschritten sei. Sie berücksichtigte dabei, dass die Fahrschule des Klägers über mehrere Niederlassungen verfügte und die Erlaubnis für die Ausbildung zur ehemaligen Führerscheinklasse 2 nicht für alle Betriebsstätten erteilt worden war. Auch eine Anwendung der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 UStG scheide aus. Sie stellte hierzu unter anderem fest, dass Teile der Baustoffe, die vor dem 11.11.1993 an die Baustelle geliefert worden seien, 1997 wieder veräußert worden seien. Sie machte daher in den Streitjahren den bisher geltendgemachten Vorsteuerabzug bei der Klägerin und beim Kläger rückgängig. Der Beklagte schloss sich den Ergebnissen der Prüferin an und hob die Umsatzsteuerbescheide für die Klägerin für 1994 bis 1998 jeweils mit Bescheid vom 19.4.2000 auf. Außerdem änderte er die bisherigen Umsatzsteuerfestsetzungen beim Kläger für die Jahre 1995 bis 1997 mit Bescheiden vom 3.5.2000 entsprechend ab und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Die Kläger tragen vor, dass bei Anwendung des Abschnitts 208 UStR nur 4,88 % vorsteuerausschließende Umsätze in der Fahrschule in L. erzielt worden seien. Die Kläger verweisen auf ihre mit Schriftsatz vom 12. Juli 2002 eingereichte Berechnung, auf die Bezug genommen wird. Auch in den Folgejahren seien diese Umsätze unter 5 % geblieben. Die Zurechnung der einzelnen Umsätze – besonders die Vorauszahlung des Technischen Hilfswerks – sei durch den Beklagten fehlerhaft erfolgt. Sie – die Klägerin – habe auch bereits vor dem 11.11.1993 mit der Errichtu...