Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 15.283,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin beantragte bei dem zunächst zuständigen Finanzamt L… die Gewährung von Investitionszulage in Höhe von 15.283,00 DM für im Kalenderjahr 1993 angeschaffte Wirtschaftsgüter. Den Investitionszulageantrag übermittelte sie dem Finanzamt am 30.09.1994 per Telefax. Der Antrag auf amtlichem Formular ging am 21.10.1994 beim Finanzamt ein. Anders als das Telefax enthält dieser Antrag keinen Firmenstempel der Klägerin, und die Unterschrift ist etwas versetzt. Mit Bescheid vom 29.11.1994 setzte das Finanzamt die Investitionszulage 1993 auf 0,00 DM mit der Begründung fest, es liege kein rechtsgültiger Antrag im Sinne des § 6 Abs. 3 Investitionszulagengesetz 1993 -InvZulG- vor. Der Antrag müsse innerhalb der Antragsfrist vom Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben werden. Eine eigenhändige Unterschrift könne nur im Original erfolgen. Die Einreichung eines Telefax sei nicht ausreichend.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin -wie bereits im Vorverfahrengeltend, daß ihr der Investitionszulageantrag am 30.09.1994 mit dem Hinweis übermittelt worden sei, den Antrag unterzeichnen und noch am selben Tag per Telefax an das Finanzamt weiterleiten zu lassen. Das dementsprechend übersandte Telefax stelle einen Antrag „nach” amtlichem Vordruck im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG dar. Telefax und Kopie entsprächen den amtlichen Vordrucken. Die Klägerin habe fristgerecht am 30.09.1994 ihre Unterschrift auf dem amtlichen Vordruck geleistet und dem Finanzamt übermittelt. Wenn anerkannt sei, daß ein von dem Vertreter eines Antragstellers innerhalb der Frist unterzeichneter Antrag gültig sei, sofern der Antragsteller selbst die Originalunterschrift nachhole, so müsse dies auch für den Antragsteller selbst gelten. Aus der Rechtsprechung der Finanzgerichte zu Klageerhebungen sei ersichtlich, daß eine zu enge Auslegung der Erfordernisse im Zusammenhang mit einer Faxübermittlung abgelehnt werde.
Die Klägerin beantragt,
abweichend von dem Bescheid vom 29.11.1994 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22.02.1995 die Investitionszulage 1993 auf 15.283,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beide Beteiligte beantragen für den Fall ihres Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte macht geltend, die Beantragung von Investitionszulage durch Telefax gebe, anders als bei einer Fotokopie, das amtliche Antragsformular nicht wieder. Die eigenhändige Unterschrift könne nur im Original und nicht durch Übermittlung einer Fotokopie oder eines Telefax erfolgen.
Die Klage ist zulässig.
Allerdings richtet sie sich nunmehr gegen das Finanzamt M…, denn dieses ist durch die Kreisgebietsreform an Stelle des Finanzamts L… -unmittelbar- Beklagter geworden. Es liegt ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel vor (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19.04.1988, VII B 167/87, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1989, 36).
Die Klage ist aber unbegründet.
Die Festsetzung der Investitionszulage für die im Kalenderjahr 1993 angeschafften Wirtschaftsgüter auf 0,00 DM ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Es kann dahinstehen, ob – wie der Beklagte meint – der durch Telefax übermittelte Antrag auf Investitionszulage das amtliche Antragsformular nicht wiedergibt und damit kein Antrag nach amtlichem Formular i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG (vgl. auch § 6 Abs. 3 InvZulG 1996) ist. Denn das von der Klägerin am 30.09.1994 übermittelte Telefax enthält keine eigenhändige Unterschrift, die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG erforderlich ist, sondern lediglich eine Kopie der Originalunterschrift. Diese genügt der Formvorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG nicht.
Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift und aus dem Vergleich mit der eidesstattlichen Versicherung. Sinn und Zweck der eigenhändigen Unterschrift unter dem Investitionszulageantrag ist es, den Anspruchsberechtigten oder bei juristischen Personen seinen gesetzlichen Vertreter zur Kontrolle der Zulageberechtigung der einzelnen Wirtschaftsgüter zu veranlassen und ihm die Bedeutung der in dem Antrag enthaltenen Wissenserklärung bewußt zu machen. Der Anspruchsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter verpflichten sich außerdem, das Finanzamt zu benachrichtigen, sofern innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung die Anspruchsvoraussetzungen für die Wirtschaftsgüter nicht mehr vorliegen oder wenn sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachträglich ändern. Mit der eigenhändigen Unterschrift soll der Anspruchsberechtigte ode...