Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Nachgehend
Tenor
1. Der Ablehnungsbescheid vom 25.11.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 13.09.1995 werden aufgehoben. Das Finanzamt wird verpflichtet, für 1993 eine Investitionszulage in Höhe von 70 DM festzusetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 4/7 und das Finanzamt zu 3/7 zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Beschluß
1. Der Streitwert wird auf 164 DM festgesetzt.
2. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein mittels Telefax eingereichter Antrag auf Investitionszulage die Frist des § 6 Abs. 1 Investitionszulagengesetz –InvZulG– wahrt.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt freiberuflich tätig.
Im Streitjahr 1993 richtete er in … ein Büro ein. Den Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 übermittelte er unter Verwendung des amtlichen Formulars dem Finanzamt am 30.09.1994 vorab per Telefax. Als begünstigte Investitionen waren eine am 08.02.1993 für 874,26 DM angeschaffte Brother-Schreibmaschine und am 14.09.1993 für 1.173,20 DM angeschaffte Büromöbel angegeben. Die begehrte Investitionszulage hatte der Kläger bei einem Zulagensatz von 8 % mit 163,80 DM berechnet
Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Investitionszulage mit Bescheid vom 25.11.1994 im Hinblick auf eine fehlende eigenhändige Unterschrift ab. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und reichte den Antrag auf Investitionszulage am 12.01.1995 im Original nach. Der Einspruch blieb aus formellen Gründen ohne Erfolg; insoweit wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13.09.1995 verwiesen.
Mit der Klage beantragt der Kläger, das Finanzamt zu verpflichten, für 1993 eine Investitionszulage in Höhe von 163,80 DM festzusetzen und den Ablehnungsbescheid vom 25.11.1994 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13.09.1995 aufzuheben. Weiter beantragt er, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor:
Der per Telefax eingereichte Antrag auf Investitionszulage entspreche der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Für die eigenhändige Unterzeichnung genüge nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß ein Antrag. Rechtsmittel usw. fristgerecht per Telefax beim Adressaten eingehe, sofern die Urschrift – wie im Streitfall – vom Absender eigenhändig unterzeichnet worden sei.
Der Antrag sei auch „nach amtlichem Vordruck” erstellt worden, da er in allen Einzelheiten dem amtlichen Vordruck entspreche. Das zu § 150 Abs. 1 AO ergangene BdF-Schreiben vom 08.08.1984 sei auf Investitionszulagen nicht entsprechend anzuwenden. Zudem sei es zu einem Zeitpunkt verfaßt worden, als Faxgeräte noch nicht im Einsatz gewesen seien. Es beziehe sich ausdrücklich auf die Verwendung von „Ablichtungen” und nicht auf die Verwendung eines Telefax-Schreibens. Folglich komme es nicht darauf an, ob der Antrag auf Investitionszulage in Farbe, Seitenfolge usw. mit dem amtlichen Vordruck übereinstimme und ob er – was bei einer Übermittlung per Telefax nicht möglich sei – beidseitig belichtet sei.
Bei dem angeschafften Büromöbel habe es sich um einen Holzwandschrank für das Sekretariat in … gehandelt. Die im Antrag verwendete Bezeichnung „Büromöbel” sei so genau, daß die Feststellung der getätigten Investition bei einer Nachprüfung möglich sei. Im übrigen sei es bisher nicht auf die Möglichkeit einer Nachprüfung angekommen, da ein entsprechender Bescheid noch nicht ergangen sei.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Zur Begründung trägt es im wesentlichen folgendes vor:
Der per Telefax gestellte Antrag auf Investitionszulage genüge nicht dem in § 6 Abs. 3 InvZulG genannten Erfordernis „nach amtlichem Vordruck”. Nach der Rechtsprechung zu § 150 Abs. 1 Satz 1 AO, die entsprechend anzuwenden sei, müsse die Erklärung dem amtlichen Vordruck im Format und in der drucktechnischen Ausgestaltung entsprechen. Der Antrag des Klägers bestehe dagegen in vier einseitig beschrifteten DIN-A 4-Blättern, während der amtliche Vordruck ein beidseitig bedruckter, in der Mitte gefalteter DIN-A 3-Bogen sei. Die Finanzverwaltung lehne daher die Anerkennung eines per Telefax übermittelten Antrags auf Investitionszulage ab (vgl. Erlaß des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen vom 14.10.1993 31-S 0321-4/2 52016; Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 28.11.1995 S 7344-228/St 43 zur Zulässigkeit der Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen mittels Telefax).
Zudem befinde sich auf dem per Telefax eingegangenen Antrag keine eigenhändige Unterschrift. Die Unterschrift werde lediglich durch das Faxgerät des Empfängers ausgedruckt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 62 Abs. 3 FGO, nach der eine durch Telefax übermittelte Prozeßvollmacht dem Erfordernis der Schriftform genüge, sei auf den Streitfal...