Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze. Umsatzsteuer 1997
Leitsatz (redaktionell)
Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze ist als sachgerechte Schätzung i.S. von § 15 Abs. 4 UStG auch in Hinblick auf die gegenteilige Auffassung des BMF im Schreiben vom 19.11.2002 (IV B 7-S 7306-25/02, BStBl II 2002, 1368) anzuerkennen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 4 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5, Art. 19
Tenor
Die Umsatzsteuer 1997 wird unter Änderung des Bescheides vom 15.02.1999 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.09.1999, soweit sie die Umsatzsteuer 1997 betraf, auf 101.733,80 DM / 52.015,66 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Der Kläger ist selbstständiger Vermessungsingenieur. Im Jahr 1996 erwarb er in L… eine Immobilie, die er in der Folgezeit renovieren ließ. Nach der Fertigstellung nutzte der Kläger Büroräume und eine Wohnung selbst. Die übrigen Räume vermietete er zu Wohnzwecken und zu gewerblichen Zwecken.
In der Umsatzsteuererklärung 1997 errechnete der Kläger zunächst eine Umsatzsteuer in Höhe von 111.680,30 DM. Abzüglich der geleisteten Vorauszahlungen verblieb ein Erstattungsbetrag in Höhe von 50.973,10 DM. Bei der Ermittlung der Vorsteuerbeträge nahm der Kläger hinsichtlich der nicht eindeutig zuzuordnenden Aufwendungen eine Aufteilung nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig genutzten Flächen zur Gesamtnutzungsfläche der Immobilie vor. Dabei ergaben sich folgende Werte:
Eigengenutzte Büroräume: |
18,80 %, |
Vermietete Büroräume: |
12,20 %, |
Eigengenutzte Wohnung: |
12,20 %, |
Vermietete Wohnungen: |
56,80%. |
Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung 1997 durch Bescheid vom 15.02.1999 zu. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er begehrte nunmehr die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ertragswerte zueinander. Danach ergebe sich folgender Aufteilungsmaßstab:
Eigengenutzte Büroräume: |
28,34 %, |
Vermietete Büroräume: |
18,38 % |
Eigengenutzte Wohnung: |
9,42 % |
Vermietete Wohnungen: |
43,86 %. |
Der Beklagte wies den Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 29.09.1999 als unbegründet zurück. Er vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass nur eine Aufteilung anhand des Verhältnisses der Nutzungsflächen zueinander sachgerecht sei.
Mit der Klage beruft sich der Kläger auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuer 1997 unter Änderung des Bescheides vom 15.02.1999 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.09.1999 auf 101.733,80 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.11.2002 (IV B 7-S 7306-25/02, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2002, 1368).
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG – kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG unter anderem die Steuer für die Lieferung von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach Satz 2 der zitierten Norm kann der Unternehmer die nichtabziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.
Der Kläger hat die nichtabziehbaren Teilbeträge der Vorsteuer im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt. Der Bundesfinanzhof – BFH – hat die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze zueinander im Urteil vom 17.08.2001 (V R 75/00, Nichtveröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2002, 227) als sachgerechte Schätzung im Sinne von § 15 Abs. 4 UStG anerkannt. Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits vor der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vertreten (vergleiche Urteil vom 16.10.2000, 1 K 1388/99 U, Entscheidungen ...