Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer. Erdienbarkeit. Probezeit. Körperschaftsteuer 1993 und 1994. Feststellung gemäß § 47 KStG zum 31.12.1993 und 1994, Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum 31.12.1993 und 1994. Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1993 und 1994. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993 und 1994
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Frage, ob die einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage mangels Erdienbarkeit als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, weil die Zeit zwischen der Erteilung der Zusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand weniger als 10 Jahre (im Streitfall etwa 8 Jahre und 6 Monate) beträgt, ist allein auf den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung der Zusage abzustellen. Unerheblich ist es, wenn in der Gesellschafterversammlung, in der die Erteilung einer Pensionszusage beschlossen wurde, zunächst ein späterer Pensionseintritt des Gesellschafters angenommen worden war.
2. Die vor der Erteilung einer Pensionszusage üblicherweise einzuhaltende Probezeit von etwa 5 Jahren kann mangels Vergleichbarkeit der Tätigkeiten nicht dadurch verkürzt werden, dass der begünstigte Gesellschafter in der ehemaligen DDR als leitender Angestellter mit eingeschränkten Geschäftsführungsbefugnissen in einem Betrieb tätig war, der nach der Wiedervereinigung von der jetzigen Arbeitgeberin übernommen worden ist.
Normenkette
KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wurde im Jahre 1991 errichtet; auf den Gesellschaftsvertrag vom 24.12.1991 wird Bezug genommen. An dem Stammkapital waren zunächst Herr A… mit DM 30.000,00 und Frau B… mit DM 20.000,00 beteiligt. Die Gesellschafterversammlung bestellte den am …1935 geborenen Herrn A… sowie die am …1939 geborene Frau B… zu alleinvertretungsbefugten Geschäftsführern. Ursprünglich lautete die Firma der Gesellschaft X… Erden Handels- und Transport GmbH.
Bereits in den 60er Jahren war eine ZGE Düngestoffe L… im Rahmen der Humusproduktion und Melioration tätig gewesen. Diese ZGE wurde in verschiedenen Gesellschaftsformen und unterschiedlichen Beteiligungen tätig. Im Hinblick auf die zwingenden Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LAG) vom 29.06.1990 veräußerte die ZGE Düngestoffe L… im Dezember 1991 ihre sämtlichen Aktiva und Passiva an die Klägerin unter ihrer damaligen Firma „X… Erden Handels- und Transport GmbH i. G.”), auf den Kaufvertrag vom 24.12.1991 wird ebenfalls Bezug genommen. Seit 1995 firmiert die Klägerin als „Y… Handels- und Transport GmbH”, auf die eine „Fachgroßhandel Z… GmbH” im selben Jahre verschmolzen wurde.
Herr A… gehörte seit 1964 der ZGE Düngestoff L… an, in den letzten zwölf Jahren vor der Wiedervereinigung war er in leitender Funktion als Produktionsleiter und Stellvertreter des Leiters tätig. In vergleichbarer Weise war Frau B… seit 1978 als Leiterin des Rechnungswesens tätig gewesen.
Die Gesellschafter der Klägerin beschlossen in der Versammlung am 14.04.1992 eine Pensionsvereinbarung mit den Gesellschaftergeschäftsführern, auf deren Einzelheiten verwiesen wird. Danach sollte Frau B… eine lebenslängliche Altersrente in Höhe von monatlich rund DM 1.300,00 nach Vollendung des 70. Lebensjahres erhalten, in gleicher Weise sollte Herr A… rund DM 1.400,00 nach Vollendung seines 70. Lebensjahres beanspruchen können. Eine vergleichbare Regelung wurde für die Berufsunfähigkeit vereinbart, auf die Hinterbliebenenregelung wird Bezug genommen. Auf dieser Grundlage erteilte die Klägerin den Gesellschaftergeschäftsführern am 01.05.1992 Versorgungszusagen, auf deren Einzelheiten (insbesondere: Unverfallbarkeit der Ansprüche, Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, Anpassungsklausel) gleichermaßen verwiesen wird. Hiernach sollte für Herrn A… ab Vollendung des 65. Lebensjahres das monatliche Ruhegehalt DM 1.324,00 betragen, als Witwengeld wurde 60 v.H. des Ruhegehalts vereinbart. Die Zusage für Frau B… umfasste ein unverfallbares Ruhegehalt (monatlich DM 1.258,00 ab Vollendung des 65. Lebensjahres), Dienstunfähigkeitsbezüge und ein Witwergeld. Hinsichtlich dieser Pensionsverpflichtungen passivierte die Klägerin entsprechende Rückstellungen.
Im Jahre 1996 begann der Beklagte mit einer Außenprüfung; auf den Prüfungsbericht vom 09.04.1997 wird Bezug genommen. Die Prüfer gelangten zu der Auffassung, durch die Passivierung der Pensionsrückstellungen für die Gesellschaftergeschäftsführer habe die Klägerin die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt. So habe die Klägerin die Pensionsvereinbarungen getroffen, ohne die erforderliche Wartezeit einzuhalten. Gleichermaßen seien die Voraussetzungen der Erdienbarkeit nicht erfüllt. Dementsprechend erhöhten die Prüfer den Gewinn um DM 71.927,00 (1993) und DM 26.599,00 (1994).
Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Prüfer an und erließ mit Datum vom 25.07.1997 geänderte Bescheid...