rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG; Rückumzugskosten eines vorübergehend ins Inland versetzten ausländischen Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ermittlung der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG hat nach dem Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen.

2. Auch die bei einem für eine bestimmte Zeit in das Inland versetzten ausländischen Arbeitnehmer anfallenden Rückumzugskosten können grundsätzlich bei den inländischen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil diese die Folgen beseitigen, die durch die beruflich bedingte Wohnsitzverlagerung entstanden waren. Derartige Rückumzugskosten können für die Ermittlung der Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG aber dem Grunde nach auch bei den künftigen ausländischen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil durch den Rückumzug erst gewährleistet werden kann, dass der Arbeitnehmer die neue Tätigkeit aufnimmt.

3. Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel dienen die im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung festgelegten Umzugskostenpauschalen zwar grundsätzlich als Schätzungsgrundlage, so dass die tatsächlichen Umzugskosten im Regelfall ohne weitere Prüfung bis zur Höhe dieser Beträge als Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt aber nicht, wenn durch den Umzug eine zuvor bestehende doppelte Haushaltsführung beendet wird. In diesem Fall sind die Umzugskostenpauschalen des BUKG und der Auslandsumzugskostenverordnung nicht anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 3 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Die Kläger sind italienische Staatsbürger mit Wohnsitz in A…/Italien. Vom 01.11.1994 bis zum 31.10.1995 war der Kläger für ein italienisches Bauunternehmen mit einer Betriebsstätte in 7… B… in der Bundesrepublik Deutschland tätig und wohnte in einem Arbeiterwohnheim im Bezirk des Beklagten. Die Ehefrau lebte weiterhin in A….

Im Streitjahr 1995 bezog der Kläger aus seiner Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 188.878,00 DM. Ausweislich der in den Steuerakten befindlichen Bescheinigung EU/EWR bezog der Kläger im Streitjahr 1995 in Italien einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 29.731.000 Lire. Darüber hinaus bezogen beide Eheleute redditi da fabbricati in Höhe von jeweils 579.000 Lire.

In den Einkommensteuererklärungen 1995 gaben die Kläger zwei in Italien lebende gemeinsame Kinder und ein ebenfalls in Italien bei seiner Mutter lebendes uneheliches Kind des Klägers an. Alle Kinder waren im Streitjahr minderjährig und absolvierten eine Studium oder eine Berufsausbildung.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 1995 auf 63.819,00 DM fest. Dabei berücksichtigte er zwei ganze Kinderfreibeträge und einen halben Kinderfreibetrag. Die Zusammenveranlagung der Kläger führte der Beklagte nicht durch.

Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage machen die Kläger geltend, dass für das Streitjahr die Zusammenveranlagung durchzuführen sei. Die in Italien erzielten redditi da fabbricati seien bei der Ermittlung der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht anzusetzen. Diese Ermittlung der Einkünfte habe nach bundesdeutschem Steuerrecht zu erfolgen. Bei den redditi da fabbricati handele es sich um eine Besteuerung des eigengenutzten Wohnungseigentums, die in der Bundesrepublik nicht mehr bestehe.

Im Streitjahr 1995 habe der Kläger seinen ständigen Aufenthalt wieder von Deutschland nach Italien verlegt und sei fortan dort tätig gewesen. Bei der Ermittlung der italienischen Einkünfte nach bundesdeutschen Steuerrecht seien die Umzugskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese setzten sich aus dem Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen in Höhe von 924,00 DM und einem Ausstattungsbeitrag anlässlich eines Auslandsumzuges nach §§ 3 und 13 Bundesumzugskostengesetz in Höhe von 6.934,00 DM zusammen. Hinzu kämen weitere Werbungskosten in Höhe von 126,00 DM für Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte in A…, ausgehend von einer Entfernung von rund vier Kilometern sowie Kosten für Arbeitskleidung und Kontoführung in Höhe von (pauschal) 39,00 DM für die Monate November und Dezember 1995. Ausgehend von diesen Werbungskosten in Höhe von insgesamt 8.023,00 DM ergäben sich italienische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 18.868,00 DM, so dass die Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EinkommensteuergesetzEStG – eingehalten seien.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 04.03.1997 sowie die Einspruchsentscheidung vom 09.12.1997 aufzuheben und sie, die Kläger, in diesen Jahren zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Umzugskosten seien nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil die Kosten für einen Rückumzug nicht durch die Erzielung der inländischen Einkünfte veranlasst seien. ...

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