Entscheidungsstichwort (Thema)
Postaufgabedatum der Einspruchsentscheidung. Einkommen- und Umsatzsteuer 1996
Leitsatz (redaktionell)
Wird bezweifelt, dass das im Verfügungsteil der Einspruchsentscheidung vermerkte Datum der Aufgabe zur Post mit dem tatsächlichen Postaufgabedatum übereinstimmt, kann dem Stempel auf dem Briefumschlag entscheidendes Gewicht zukommen. Dagegen vermag ein allgemeiner, nicht auf den vorliegenden Fall bezogener Hinweis auf eine angeblich übliche Postlaufzeit von einem Tag allein keine Zweifel an dem sich aus den Akten ergebenden Postaufgabedatum zu begründen.
Normenkette
FGO § 47 Abs. 1; AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Tatbestand
Unter dem Datum 11. Dezember 2001, einem Dienstag, erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger Einspruchsbescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1996 Die Bescheide wurden dem Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben. Im Verfügungsteil der mit einfachem Brief zur Post aufgegebenen Einspruchsbescheide ist als Tag der Aufgabe zur Post durch den Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle der 11. Dezember 2001 vermerkt.
Der Prozessbevollmächtigte hat am 15. Januar 2002, wiederum einem Dienstag, wegen der Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1996 jeweils eine Klage erhoben mit dem Hinweis, dass die Begründung unter Vorlage der Prozessvollmacht nachgereicht werde Nachdem der Beklagte in seiner Klageerwiderung auf die Verfristung der Klagen hingewiesen hatte, macht der Prozessbevollmächtigte nunmehr geltend, dass ihm die Einspruchsbescheide ausweislich seines Posteingangsbuchs am 13. Dezember 2001 zugegangen seien. Bei der in … üblichen Postlaufzeit von einem Tag könne der Beklagte die Einspruchsbescheide erst am 12. Dezember 2001 zur Post aufgegeben haben. Die Klagefrist habe damit erst am 15. Januar 2002 geendet, so dass die Klagen fristgerecht erhoben worden seien. Im Rahmen eines von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins erklärte der Prozessbevollmächtigte, dass der Briefumschlag, in dem sich die Einspruchsbescheide befunden hätten, nicht aufbewahrt worden sei. Seine Mitarbeiterinnen hätten zwar die Anweisung, in den Fällen, in denen Fristprobleme auftreten könnten, den Post- bzw. Freistempel aus dem Briefumschlag auszuschneiden und in die Mandantenakte einzukleben. Die Mitarbeiterin, die seinerzeit den Posteingang bearbeitet habe, habe seiner Anweisung jedoch zuwider gehandelt und sei im Übrigen auch nicht mehr in seinem Büro tätig. Der Prozessbevollmächtigte meint, dass dies nur dann zu seinen Lasten gehen könne, wenn der Beklagte über die tatsächliche Postaufgabe der Einspruchsbescheide einen eindeutigen Nachweis führen könne. Dies sei nicht der Fall, denn dann hätte der Mitarbeiter in der Poststelle das tatsächliche Datum der Postaufgabe festhalten müssen. So könne es durchaus sein, dass das Datum der Postaufgabe nicht mit dem übereinstimme, das in dem Verfügungsteil der Einspruchsbescheide vermerkt sei. Derartige Unregelmäßigkeiten kämen offensichtlich vor, da die Verfügung, mit der er zur Einspruchsbegründung aufgefordert worden sei, unter dem Datum 12. Oktober 2001 ergangen sei, wohingegen sie ihm nachweislich erst am 15. Oktober 2001 zugegangen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der Steuerbescheide vom 20. August 2001 und der Einspruchsbescheide vom 11. Dezember 2001 die Einkommensteuer 1996 auf DM 0 und die Umsatzsteuer 1996 auf DM 36.849,55 herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Klagen für unzulässig. Er verweist auf seine Amtsverfügung Nr. … vom … zur Postversendung mit fristauslösender Bedeutung. Vor dem Hintergrund, dass der Botendienst die Postausgangsfächer in der Rechtbehelfsstelle regelmäßig um 10.00 Uhr und um 13.00 Uhr eines jeden Arbeitstages leere, sei davon auszugehen, dass die in Streit stehenden Einspruchsbescheide in der Zeit von Mittag des 10 Dezember 2001 bis spätestens 9.00 Uhr des 11. Dezember 2001 in das Postausgangsfach gelegt worden seien. Damit bestehe kein Zweifel daran, dass die Bescheide die Behörde am 11. Dezember 2001 verlassen hätten.
Entscheidungsgründe
Die Klagen sind unzulässig.
Nach § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Die Entscheidung kann auch durch die Post übermittelt werden (§ 366 Satz 2 i.V.m. § 122 Abs. 2 Abgabenordnung – AO –). Sie gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – hier mit Ablauf des 14 Dezember 2001 – als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Nach diesen Grundsätzen sind die am 15. Januar 2002 bei Gericht eingegangenen Klagen verfristet.
Mit dem Vortrag, die Einspruchsbescheide seien am 13. Dezember 2001 zugegangen, macht der Prozessbevollmächtigte geltend, die Bescheide hätten bei der in üblichen Postlaufzeit erst am 12. Dezember 2001 zur P...