rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahmeverlust unterliegt der Abzugsbeschränkung des § 15 a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Anteil des Kommanditisten an einem Übernahmeverlust aus der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft der Abzugsbeschränkung des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegt.

 

Normenkette

EStG 1990 § 15a Abs. 1 S. 1; UmwStG 1995 §§ 14, 4, 5 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.04.2005; Aktenzeichen VIII B 185/04)

BFH (Beschluss vom 05.04.2005; Aktenzeichen VIII B 185/04)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 59.215 EUR festgesetzt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Übernahmeverlust i.S.d. §§ 14, 4, 5 Abs. 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) der Abzugsbeschränkung des § 15 a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegt.

Der Antragsteller erwarb 1994 ein Grundstück, das er an die … GmbH … (künftig: … GmbH) vermietete, an der er zunächst zu 100 % beteiligt war. 1995 veräußerte er Teile seines Geschäftsanteils an drei neue Gesellschafter. Im November 1996 veräußerte er einen weiteren Anteil an die … GmbH (künftig: … GmbH).

Im Dezember 1996 wurde die … GmbH & Co. KG (künftig: … KG) mit einer Hafteinlage von 10.000 DM gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die … GmbH, Kommanditisten wurden der Antragsteller und die übrigen Anteilseigner der … GmbH. Die Beteiligungsverhältnisse entsprachen den Beteiligungen an der … GmbH; beim Antragsteller waren dies zu diesem Zeitpunkt 58 %.

Am 27. Dezember 1996 wurde die formwechselnde Umwandlung der … GmbH in die … KG mit steuerlicher Wirkung zum 30. Oktober 1996 notariell beurkundet.

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 ermittelte der Betriebsprüfer und ihm folgend der Antragsgegner einen Übernahmeverlust des Antragstellers wie folgt:

Handelsrechtlicher Verlust der … GmbH per 31.10.1996

./.

1 635 707,72 DM

Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs

./.

425.000,00 DM

Änderung des steuerlichen Ausgleichspostens

./.

70.661,00 DM

steuerlicher Verlust

./.

2.131.368,72 DM

steuerlicher Verlustvortrag per 31.12.1995

./.

3.458.791,68 DM

steuerliches Eigenkapital der … GmbH

./.

5.590.160,40 DM

zzgl. des gezeichneten Kapitals der GmbH

1.000.000,00 DM

Eigenkapital der … GmbH

./.

4.590.160,40 DM

abzgl. der Buchwerte der Anteile

./.

1.000.000,00 DM

Übernahmeverlust der … GmbH

./.

5.590.160,40 DM

Anteil des Antragstellers am Übernahmeverlust (58 %)

./.

3.242.293,03 DM

zzgl. Aufstockung und Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 UmwStG

./.

0,00 DM

Übernahmeverlust des Antragstellers

3.242.293,03 DM

Dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitig. Aufgrund dessen ermittelte der Antragsgegner das steuerliche Kapitalkonto des Antragstellers zunächst wie folgt:

Kommanditkapttal per 01.11.1996

5.800,00 DM

Übernahmeverlust aus der Ergänzungsbilanz

./.

3.242.293,03 DM

Anteil am laufenden Verlust der … KG

./.

238.872,03 DM

Gewinn/Verlust aus der Ergänzungsbilanz

0,00 DM

Kapital per 31.12.1996

./.

3.475.365,06 DM

Diese Berechnung wurde dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 der … KG vom 23. September 2003 zugrundegelegt. Dabei behandelte der Antragsgegner unter Berufung auf Tz. 04.39 und 04.40 eines BMF-Schreibens vom 15. April 1998 (BStBl. I 1998, 267 – gemeint ist offenbar das BMF-Schreiben vom 25.03.1998, BStBl. I 1998, 268) den Verlust als nur verrechenbaren Verlust i.S.d. § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG an. Dagegen hat die … KG Einspruch eingelegt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde dem Einspruchsbegehren in anderen – im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitigen – Punkten zum Teil abgeholfen. Insoweit wurde die Vollziehung des angefochtenen Bescheides mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 i.H.v. 176.212 DM von Amts wegen ausgesetzt.

Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens machte die … KG geltend, bei der Ermittlung des Kapitalkontos des Antragstellers müssten auch seine gemäß § 5 Abs. 3 UmwStG als mit ihrem Buchwert in die … KG eingelegt geltenden Anteile an der … GmbH im Werte von 580.000 DM berücksichtigt werden.

Der Antragsgegner folgte dieser Ansicht und setzte die Vollziehung des angefochtenen Bescheides mit Verfügung vom 5. Juni 2003 i.H.v. weiteren 580.000 DM aus. In der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2003 ermittelte er das Kapitalkonto des Antragstellers nunmehr wie folgt:

Kommanditkapital per 01.11.1996

5.800,00 DM

fiktive Einlage nach § 5 Abs. 3 UmwStG

580.000,00 DM

Übernahmeverlust aus der Ergänzungsbilanz

./.

3.242.293,03 DM

Anteil am laufenden Verlust der … KG

./.

238.872,03 DM

Gewinn/Verlust aus der Ergänzungsbilanz

0,00 DM

Kapital per 31 12 1996

./.

2.895.365,06 DM

Dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten der Höh...

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