rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Teilwerts eines Grundstücks im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern besteht die Vermutung, dass der Teilwert der nachfolgenden Bilanzstichtage noch den Anschaffungskosten entspricht.
2. Hat jedoch der Antragsteller im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung substantiiert die Möglichkeit dargetan, dass der Wert eines Grundstücks unter die Anschaffungskosten gefallen sein kann, so ist ihm nicht zuzumuten, seinen Vortrag durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu untermauern. Vielmehr hat das Gericht den Teilwert selbst zu ermitteln und ggf. in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen.
Normenkette
EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 76 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides für 2000 vom 16. Juli 2008 wird ausgesetzt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Februar 2000 gegründet und am 21. März 2000 in das Handelsregister des Amtsgerichtes M. eingetragen. Gesellschafter der Antragstellerin sind Frau S. B. (55 %) und Herr R.G. (45 %).
Mit notariellem Vertrag vom 05. April 2000 erwarb die Antragstellerin unter gleichzeitigem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten von der … GmbH & Co KG zum Kaufpreis von 100.000 DM mehrere Grundstücke in der Gemarkung B., im einzelnen eine Kiesgrube in S. mit Zufahrt, Flurstücke 109/2 (56.524 m²) und 109/3 (54.862 m²) sowie mehrere Verkehrsflächen in St. (2996 m²). Die Bergbaurechte an den Grundstücken wurden mit gesondertem Vertrag an die Antragstellerin veräußert. Alleinige Kommanditisten der … GmbH & Co KG und zugleich alleinige Gesellschafter der Komplementärin waren S. G., der Vater von R. G., und H. B., der Ehemann von S. B. Wenige Monate nach der Veräußerung wurde über das Vermögen der … GmbH & Co KG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 aktivierte die Antragstellerin die erworbenen (jedoch erst in 2002 bezahlten) Grundstücke mit den Anschaffungskosten einschließlich Erwerbsnebenkosten i.H.v. insgesamt 105.500,60 DM.
Der Antragsgegner führte in der Zeit vom 15. Juni 2006 bis 16. Mai 2008 bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung u.a. über bereits veranlagte Körperschaftsteuern 2000 bis 2002 durch. Der Betriebsprüfungsbericht datiert auf den 30. Juni 2008. Nach Auffassung der Betriebsprüfung seien die von der Antragstellerin mit Vertrag vom 05. April 2000 erworbenen Grundstücke überteuert erworben worden. Die Betriebsprüfung ermittelte nach Auswertung des Vermerkes der Bausachverständigen der Finanzverwaltung, Frau B., vom 19. Oktober 2006 (Bl. 403-405 der BP-Akte) einen angemessenen Kaufpreis für die Grundstücke einschließlich Nebenkosten von 54.396,35 DM (Wert der Grundstücke zum Zeitpunkt 05. April 2000 i.H.v. 48.895,75 DM zzgl. Nebenkosten i.H.v. 5.500,60 DM) Der übersteigende Betrag von 51.104,25 DM wurde für das Jahr 2000 einerseits als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt, zum anderen wegen verwandtschaftlicher Beziehungen der Gesellschafter der Antragstellerin zu den Gesellschaftern der Verkäuferin und deren Komplementärin als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) dem Einkommen außerbilanziell wieder hinzugerechnet.
Der Antragsgegner erließ am 16. Juli 2008 einen gemäß § 164 Abs.2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid für 2000 über Körperschaftsteuer, in dem er für die verdeckte Gewinnausschüttung die Ausschüttungsbelastung herstellte. Die Abänderung bezog sich auf den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 03. Juli 2002. Er setzte die Körperschaftsteuer in Auswertung der Ergebnisse des Betriebsprüfungsberichtes in Höhe von 11.638,54 EUR (von bisher 997,02 EUR) nebst Zinsen und Solidaritätszuschlag fest. Hieraus berechnete er einen Nachzahlungsbetrag für die Körperschaftsteuer 2000 von 10.641,52 EUR zzgl. Zinsen und Solidaritätszuschlages.
Die Antragstellerin legte gegen den Änderungsbescheid mit Schreiben vom 14. August 2008 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Hinsichtlich der beantragten Aussetzung der Vollziehung teilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. September 2008 mit, dass sich für das Jahr 2000 aus den angefochtenen Feststellungen keine Auswirkungen auf die Körperschaftsteuer ergäben. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 08. Oktober 2008 Einspruch ein. Zugleich verwies sie auf den bereits mit Schreiben vom 14. August 2008 gestellten „Antrag auf Teilwertabschreibung” und beantragte gleichzeitig eine Bilanzberichtigung für das Jahr 2000. Der Wert der unbebauten Grundstücke sei in der Bilanz für das Jahr 2000 mit einem um 35.869,12 EUR geminderten Betrag...