Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz der vorfälligen Verfahrensgebühr: Zuständigkeit des Einzelrichters, zeitliche Geltung der aufschiebenden Wirkung, ernstliche Zweifel als Voraussetzung, Erfordernis einer Kostenentscheidung. sich „unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten” ergebender Streitwert
Leitsatz (redaktionell)
1. Der für die Entscheidung über eine Erinnerung zuständige Einzelrichter hat auch gem. § 66 Abs. 7 S. 2 Halbs. 1 GKG über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden. Eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat, wie sie in § 66 Abs. 6 S. 2 GKG vorgesehen ist, ist im Verfahren nach § 66 Abs. 7 S. 2 Halbs. 1 GKG ausgeschlossen.
2. Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen eine Kostenrechnung, mit der die vorfällige Verfahrensgebühr nach Erhebung der Klage angesetzt worden ist, kann längstens für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Erinnerung angeordnet werden, nicht aber auch für die sich ggfs. anschließende Zeit bis zur ebenfalls beantragten gerichtlichen Streitwertfestsetzung nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens.
3. Eine während des Erinnerungsverfahrens ergehende geänderte Kostenrechnung wird Gegenstand des Erinnerungsverfahrens.
4. Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist, d. h., wenn es ernstlich zweifelhaft ist, dass die Antragstellerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt ist, oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte.
5. Zu den „gerichtlichen Verfahrensakten” i. S. d. § 52 Abs. 5 GKG zählen u. a. der Klageantrag und die dem Gericht vorgelegte Einspruchsentscheidung. Geht daraus hervor, dass die Klägerin einen erstmaligen Umsatzsteuerjahresbescheid für nichtig hält und seine ersatzlose Aufhebung begehrt, und ist die von der Klägerin zuvor abgegebene Umsatzsteuererklärung mangels Unterschrift unwirksam, so ist als Streitwert für die vorfällige Verfahrensgebühr die volle festgesetzte Jahresumsatzsteuer, und nicht nur die Differenz zu der in der unwirksamen Voranmeldung errechneten Umsatzsteuer, anzusetzen. Der Streitwert reduziert sich nicht dadurch, dass die Antragstellerin in einem anderen Verfahren dasselbe oder ein weiter gehendes, ersteres umfassendes rechtliches Interesse verfolgt.
6. Für das Verfahrens nach § 66 Abs. 7 S. 2 GKG ist trotz der Gerichtsgebührenfreiheit gem. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG eine Kostenentscheidung erforderlich, weil gerichtliche Auslagen erhoben werden können.
Normenkette
GKG § 52 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 5, § 66 Abs. 6 Sätze 1-2, Abs. 7 S. 2, Abs. 8 S. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1-3, Abs. 2 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; FGO §§ 68, 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 65 Abs. 1, § 135 Abs. 1
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Auslagen des Gerichts hat die Antragstellerin zu tragen.
Tatbestand
A
Die Antragstellerin (W GmbH & Co. KG) begehrt mit ihrer am … 2017 beim Gericht eingegangenen unter dem Aktenzeichen 3 K …/17 geführten Klage ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der A GmbH, die auf sie verschmolzen wurde, wobei die Antragstellerin eine Rechtsnachfolge zugleich verneint, die ersatzlose Aufhebung des an sie gerichteten Bescheids des Finanzamts X vom …Dezember 2015 über Umsatzsteuer für 2009, den das Finanzamt X – wie auch das Finanzamt Y die Anlage zur Einspruchsentscheidung – an sie als „RNF (= Rechtsnachfolger) … GmbH” (A GmbH bei leicht abweichender, jedoch eindeutiger Wiedergabe der Firma) richtete, in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Finanzamts Y.
Mit dem Bescheid wurde die Umsatzsteuer auf 313.399,90 EUR festgesetzt. In der Einspruchsentscheidung wurde die Umsatzsteuer auf 310.895,51 EUR herab gesetzt (und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben). Die Einspruchsentscheidung wurde an die Antragstellerin „als Rechtsnachfolger der … GmbH” (A GmbH bei abermals und auf andere Weise leicht abweichender, jedoch eindeutiger Wiedergabe der Firma) gerichtet.
Im Bescheid vom … Dezember 2015 heißt es, die Umsatzsteuerjahreserklärung sei am … November 2015 eingegangen. In dieser Erklärung, die als Datum den … September 2015 trägt, ist als Unternehmer einzig und ohne weitere Zusätze die A GmbH angegeben. Sie ist einzig von G & H unterzeichnet. Auf einem farbigen Deckblatt hingegen, das der Erklärung beigefügt war, heißt es: „Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2009 für die Firma … KG als RNF … GmbH”. (Mit der KG wird die Firma der Antragstellerin nahezu exakt, mit der GmbH die Firma der Rechtsvorgängerin eindeutig wiedergegeben.)
Bereits am … wurde als Rechtsform der Antragstellerin, die zuvor als OHG eingetragen war, die KG eingetragen. Als deren einzige Komplementärin wurde am … die C GmbH eingetragen. Die Ve...