rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Essensversorgung in Kindergärten als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung
Leitsatz (redaktionell)
Die Essensversorgung in Kindergärten, die die Erstellung der Speisepläne, die Anlieferung verzehrfertiger Speisen in Thermobehältern, die Reinigung des Bestecks und des Geschirrs sowie die Abrechnung im Lastschriftverfahren einschließt, ist eine dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegende sonstige Leistung, auch wenn die Essensausgabe unter Verwendung von kindergarteneigenem Geschirr und Besteck durch die Erzieherinnen erfolgt.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 9
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Umsätze aus der Essensversorgung von Kindergärten der ermäßigten Umsatzbesteuerung nach §§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen.
Die Klägerin ist im Bereich Gaststätten-Service / Catering tätig und bewirtschaftet Kantinen in verschiedenen Unternehmen und übernimmt die Essensversorgung in Schulen und Kindergärten. In den Kalenderjahren 2008 und 2009 fanden bei der Klägerin zwei allgemeine Betriebsprüfungen statt, welche unter anderem die Umsatzsteuer der Streitjahre umfassten. Dabei stellte die Betriebsprüferin fest, dass die Essen, welche an Schulen ausgeliefert wurden, in der Buchhaltung insgesamt als Umsätze zum vollen Steuersatz erfasst wurden, dagegen die Essen, die für die Kindergärten bestimmt waren, mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert wurden. Die Prüferin korrigierte die Umsatzsteuer und unterwarf die Essensversorgung der Kindergärten ebenfalls dem vollen Steuersatz. Korrigierte Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2005 ergingen am 18. Mai 2009, für die Jahre 2006 und 2007 am 23. Juli 2009.
Hiergegen richteten sich die Einsprüche vom 17. Juni 2009 (Umsatzsteuer 2003 – 2005) und 25. August 2009 (Umsatzsteuer 2006 – 2007). Die Klägerin führte aus, dass bei der Essensversorgung der Schulen neben der Essensanlieferung auch die Essensausgabe und Geschirrreinigung erfolge, so dass der volle Steuersatz von 16 % bzw. 19 % in Ansatz zu bringen gewesen sei. Dagegen werde bei den Kindergärten das fertig zubereitete Essen in Thermobehältern durch die Klägerin angeliefert und eine Arbeitnehmerin der Klägerin fülle das Essen in Schüsseln ab. Die Erzieherinnen des jeweiligen Kindergartens würden anschließend das Essen abholen und in den Gruppenräumen portionieren. Das Abwaschen des Geschirrs werde sodann wieder durch eine Arbeitnehmerin der Klägerin übernommen, nachdem die Erzieherinnen das kindergarteneigene Geschirr abgeräumt und diese die Tische gereinigt hätten.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Leistungen aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers beurteilt werden müssten und eine sonstige regelbesteuerte Leistung nur dann vorliege, wenn das Dienstleistungssegment gegenüber der Speisenabgabe qualitativ überwiege. Für die Kinder der Kindergärten stehe das „Satt werden” im Vordergrund. Das Umfüllen und Reinigen des Geschirrs durch Arbeitnehmer der Klägerin reiche insgesamt nicht aus, um eine Dienstleistung anzunehmen, die die Essenslieferung qualitativ überwiege. Die Klägerin meinte weiter, dass die Erstellung von Speiseplänen zu den mit der Vermarktung von Speisen notwendig verbundenen Elementen gehöre. Der Transport der Speisen stelle die eigentliche Speisenlieferung dar. Das Portionieren in den Schüsseln sei unschädlich, da es mit einer Abgabe über die Verkaufstheke vergleichbar sei. Auch unterscheide sich das Leistungspaket zwischen Schulen und Kindergärten, da in den Schulen eine Ausgabekraft der Klägerin beschäftigt werde, welche das Essen direkt an die Schüler ausgebe, so dass insgesamt eine sonstige Leistung angenommen werden könne. Bei den Kindergärten werde der Kontakt zu den Kindern, den Leistungsempfängern, dagegen ausschließlich durch die Erzieherinnen hergestellt. Auch stelle die Klägerin keine Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereit.
Mit Einspruchsbescheiden vom 21. Oktober 2009 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass im Streitfall nicht von einer reinen Lieferung ausgegangen werden könne, da die Dienstleistungselemente insgesamt überwiegen würden. Die Erstellung von Speiseplänen, der Transport und das Umfüllen der Speisen sowie die Reinigung des Geschirrs würden die Leistungen der Klägerin im Rahmen des angebotenen Leistungspakets wesentlich mitbestimmen. Andernfalls müssten hierfür die belieferten Kindergärten eigenes Personal einstellen oder für diese Tätigkeiten Personal abstellen. Dass die Portionierung der in Schüsseln abgefüllten Speisen in den Gruppenräumen durch die Erzieherinnen erfolge, sei nach Ansicht des Beklagten im Vergleich zu den anderen Leistungen unwesentlich.
Hiergegen richten sich die am 20. November 2009 erhobenen Klagen unte...