Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Bescheid vom 28. Februar 1994 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 1995 wird die Einkommensteuer für 1992 auf 11.068 DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 418 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses in …, in dem sie eine Wohnung selbst nutzen 1991 wendeten sie für den Ausbau der selbstgenutzten Wohnung 26.154 DM auf. 28,57 v.H. dieser Aufwendungen entfallen auf ein Arbeitszimmer, das steuerlich geltend gemacht wird. Wegen der restlichen Aufwendungen von 18.682 DM käme nach der Auffassung beider Beteiligter die Berücksichtigung von Sonderausgaben sowohl nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes wie nach § 7 des Fördergebietsgesetzes in Betracht.
Für 1991 machten die Kläger 5 v.H. der Aufwendungen als Abzugsbetrag nach § 10 e EStG (Zeile 43 des Mantelbogens der Steuererklärung) wie Sonderausgaben geltend. Der Beklagte entsprach diesem Begehren bei der Veranlagung für 1991. In der Steuererklärung für 1992 machten die Kläger in dem Abschnitt „Abzugsbetrag nach § 10 e EStG/§ 15 b BerlinFG” zum einen in der Zeile 43 durch Ankreuzen des Feldes für § 15 b Abs. 1 BerlinFG 1.868 DM und zum anderen in der Zeile 45 weitere 934 DM geltend. Der Beklagte berücksichtigte diese Aufwendungen in seinem Bescheid vom 28. Februar 1994 nicht.
Die Kläger legten gegen diesen Bescheid Einspruch ein und führten unter Hinweis auf § 10 e EStG aus, sie begehrten zum einen die Berücksichtigung des Abzugsbetrages für 1992 in Höhe von 10 v.H. der Aufwendungen, zum anderen die Nachholung des für 1991 nicht angesetzten Teilbetrages von 5 v.H. der Aufwendungen. Später trugen sie vor, die Berücksichtigung der Aufwendungen solle nicht nach § 10 e EStG erfolgen, vielmehr solle der höchstmögliche Betrag nach dem Fördergebietsgesetz abgesetzt werden.
Der Beklagte entsprach dem Einspruch nur zum Teil. Er vertrat die Auffassung, § 7 des Fördergebietsgesetzes könne im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Fördergebietsgesetzes nicht mehr herangezogen werden, weil die Kosten der Ausbaumaßnahmen 1991 bereits in die Bemessungsgrundlage des § 10 e EStG eingeflossen seien. § 10 e EStG sei allerdings auch für 1992 anzuwenden, weshalb 5 v.H. der Aufwendungen = 934 DM wie Sonderausgaben abgezogen werden könnten. Entsprechend änderte der Beklagte die Steuerfestsetzung im Rahmen der Einspruchsentscheidung.
Hiergegen richtet sich die Klage, die die Kläger unter Beifügung einer Kopie der Einspruchsentscheidung lediglich mit dem Hinweis begründet haben, der Sach- und Streitstand ergebe sich aus der Einspruchsentscheidung. Die Kläger, die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind und sich auch nicht haben vertreten lassen, haben schriftsätzlich beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 23.01.1995 den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 28. Februar 1994 dahin zu ändern, daß die Einkommensteuer 1992 entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärung 1992 festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unzulässig, weil mit dem bloßen Hinweis auf die Einspruchsentscheidung entgegen § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung nicht dargelegt sei, inwiefern sich die Kläger durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt sehen. Im übrigen sei die Klage auch unbegründet. Insoweit verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung. Dem Gericht haben die von dem Beklagten für die Kläger zur Steuemummer geführten Einkommensteuerakten (je ein Band für 1991 und 1992) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl die Kläger zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind und sich auch nicht haben vertreten lassen; denn die Kläger sind bei der Ladung daraufhingewiesen worden, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann, § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.
Die Klage ist zulässig.
Entgegen der Auffassung des Beklagten haben die Kläger mit dem Hinweis, der Sach- und Streitstand ergebe sich aus der der Klageschrift beigefügten Einspruchsentscheidung, im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO geltend gemacht, durch den Einkommensteuerbescheid für 1992 in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Zugleich haben sie damit den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet, also den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO genügt. Dem Beklagten ist einzuräumen, daß in aller Regel diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht durch eine bloße Bezugnahme auf das Vorverfahren oder die im Vorverfahren ...