Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Einzelunternehmen bei bereits feststehender Einbringung des Einzelunternehmens unter Buchwertfortführung in eine Kapitalgesellschaft und feststehender Nichtrealisierung der geplanten Investition bis zum Einbringungszeitpunkt
Leitsatz (redaktionell)
Soll ein Einzelunternehmen unter Buchwertfortführung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden, darf im Einzelunternehmen kein Investitionsabzugsbetrag mehr in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass die geplante Investition bis zum Einbringungszeitpunkt nicht mehr im Einzelunternehmen vorgenommen wird. Auch wenn § 7g EStG seit der Einführung des Investitionsabzugsbetrags keine Investitionsabsicht mehr verlangt, so fordert die Vorschrift nach dem Wortlaut jedenfalls eine Investition im selben Betrieb, was aufgrund des mit der Betriebseinbringung nach § 20 UmwStG verbundenen Rechtsträgerwechsels nicht mehr erreicht werden kann.
Normenkette
EStG 2016 § 6 Abs. 3, § 7g Abs. 1, 3 S. 1, Abs. 4 S. 1; UmwStG 2006 § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 22 Abs. 1, § 12 Abs. 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.
Die Klägerin betrieb im Streitjahr ein Einzelunternehmen, welches sie mit notariellem Vertrag vom gegen Übernahme neuer Geschäftsanteile zu Buchwerten zum 30. Juni 2017 in die B. GmbH (Z., HRB) einbrachte. Gesellschafter der GmbH waren ausweislich des notariellen Vertrags entsprechend der zuletzt beim Handelsregister eingereichten Liste der Gesellschafter vom zu diesem Zeitpunkt die Klägerin und C.
Im Jahresabschluss für 2016 bildete die Klägerin einen IAB i.H.v. EUR, welchen der Beklagte in den Bescheiden über Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag vom 22. Mai 2018 berücksichtigte. Der Einkommensteuerbescheid stand unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN). Der VdN im Einkommensteuerbescheid wurde mit Bescheid vom 11. Juni 2018 aufgehoben.
Im Rahmen der Veranlagung für den Zeitraum 2017 gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass der IAB nicht hätte gewährt werden dürfen, weshalb er diesen mit Bescheiden vom 31. Mai 2019 rückgängig machte. Er begründete dies mit der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH. Soweit im Zeitpunkt der Buchwerteinbringung nach § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) nicht mehr realisierbare Investitionen vorhanden seien (EUR), seien diese nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Hinsichtlich des Abzugsbetrages i.H.v. EUR seien die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen nach § 7g Abs. 4 EStG nicht erfüllt.
Am 21. Juni 2019 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein und wandte sich gegen die Rückgängigmachung des IAB. Sie begründete dies zunächst damit, dass die Frage, ob die Übertragung des IAB vom Einzelunternehmen auf die GmbH zulässig gewesen sei, bei der GmbH zu klären sei, und später damit, dass der IAB nicht rückgängig zu machen sei, weil eine Investitionsabsicht nicht mehr gefordert werde.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 28. November 2019 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte begründete dies damit, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme des IAB sei, dass die Investition in dem Betrieb vorgenommen wird, für den er geltend gemacht wird. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil es sich bei dem Einbringungsvorgang nicht um einen i.S.v. § 6 Abs. 3 EStG, sondern um einen veräußerungs- und tauschähnlichen Vorgang des § 20 UmwStG handle. Im Zeitpunkt der Geltendmachung des IAB mit Eingang der Bilanz am 22. Januar 2018 (Tag der Erstellung der Bilanz, Eingang im Finanzamt war der 6. März 2018) sei die Einbringung bereits erfolgt, weshalb festgestanden habe, dass im Einzelunternehmen keine Investition mehr durchgeführt werden würde.
Am 2. Januar 2020 wurde Klage erhoben.
Die Klägerin meint, sie habe das Unternehmen ihres Vaters in der Sparte zunächst auf Pachtbasis betrieben. Von Beginn an sei geplant gewesen, den Betrieb des Vaters später zu kaufen abhängig davon, ob sich eine erfolgreiche Fortführung abzeichne und bei einer Zustimmung der Bank zur Finanzierung. Sowohl zum Stichtag 30. Juni 2017, als auch im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses sei bekannt gewesen, dass erhebliche Investitionen bevorstanden, weshalb der IAB gebildet worden sei.
Der Rumpfbetrieb der Klägerin (alle wesentlichen Anlagegüter sowie der Kundenstamm seien vom Vater gepachtet gewesen) sei zum 1. Juli 2017 in eine hierfür neu gegründete GmbH zu Buchwerten eingebracht worden. Im Anschluss sei der gepachtete Stamm des väterlichen Betriebs dazu gekauft worden, wodurch der Gesamtbetrieb juristisch wieder zusammengefasst in einer Hand gewesen sei. Im Rahmen der Veranlagung der GmbH (Fortführungsgesellschaft) sei der IAB widerrufen worden.
Nach der im Streitfall anzuwendenden ...