Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis bei Ausweis einer Grundstücksgemeinschaft als Steuerschuldnerin in einem Gewerbesteuermessbescheid. Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids durch ein örtlich unzuständiges Finanzamt
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Gewerbesteuermessbescheid, der eine Grundstücksgemeinschaft als Steuerschuldnerin ausweist, kann als ein zusammengefasster, gegen alle Gemeinschafter als Gesamtschuldner gerichteter Bescheid angesehen werden, wenn auch die Gemeinschafter als Adressaten benannt sind, mit der Folge, dass auch der einzelne Gemeinschafter klagebefugt ist.
2. Die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden ist. Die Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheides erstreckt sich nicht auf die Bestimmung des Steuergläubigers. Vielmehr ist die Hebeberechtigung der Gemeinde eigenständig bei Erlass des Gewerbesteuerbescheides zu prüfen.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 48; AO 1977 § 127
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann gewerblichen Grundstückshandel betrieb.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Rechtsstreit 1 K 475/99 betreffend die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992 bis 1996 Bezug genommen.
Mit Bescheiden vom 19. November 1998 setzte der Beklagte auf der Grundlage der auch gesondert festgestellten Gewinne folgende Gewerbesteuermessbeträge fest:
1992 |
DM |
15.350,00 |
1993 |
DM |
51.895,00 |
1994 |
DM |
5.165,00 |
1995 |
DM |
14.330,00 |
1996 |
DM |
0,00 |
Ferner stellte er einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von DM 5.000,00 für das Jahr 1996 fest. Den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbetrag 1996 wies der Beklagte mangels Beschwer als unzulässig zurück. Im übrigen wird auch hinsichtlich des Verfahrensganges sowie der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zum Verfahren auf das Urteil in dem Verfahren 1 K 475/99 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung der Bescheide vom 29. März 1999 betreffend die Gewerbesteuermessbeträge 1992 bis 1996 sowie des Bescheides über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1996 für die Grundstücksgemeinschaften Gestalt der Einspruchsbescheide vom 14. September 1999 die Gewerbesteuermessbeträge unter Berücksichtigung der noch einzureichenden Bilanzen und Gewinnermittlungen für die Streitjahre festzusetzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2001 hatte der Senat das Verfahren wegen der hier verfahrensgegenständlichen Streitpunkte von dem Ursprungsverfahren 1 K 475/99 abgetrennt. Neben den dortigen Akten haben ihm auch die Gewerbesteuerakten für die Grundstücksgemeinschaft vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Die Klägerin ist klagebefugt. Die angefochtenen Bescheide nennen zwar in erster Linie die Grundstücksgemeinschaft als Adressatin. Eine Grundstücksgemeinschaft kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zwar nicht Schuldnerin der Gewerbesteuer sein. Ein Gewerbesteuermessbescheid jedoch, der die Grundstücksgemeinschaft als Steuerschuldnerin ausweist, kann als ein zusammengefasster, gegen alle Gemeinschafter als Gesamtschuldner gerichteter Bescheid angesehen werden, wenn auch die Gemeinschafter als Adressaten benannt sind (u.a. Urteil vom 09. September 1993, IV R 31/92, BFH/NV 1994, 266, m.w.Nw.), mit der Folge, dass auch der einzelne Gemeinschafter klagebefugt ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die vormaligen Eheleute über die Grundstücksgemeinschaft hinaus eine auf das Grundstück bezogene Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet hätte, mit der Folge, dass diese Gesellschaft und nicht der einzelne Gesellschafter gewerbesteuerpflichtig wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen.
2.
Soweit es den Nullbescheid 1996 betrifft, folgt der Senat aus grundsätzlichen Erwägungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Beschwer in derartigen Fällen in der grundsätzlichen Bejahung der Steuerschuldnerschaft liege (so Urteil vom 15. März 1995, II R 24/91, BStBl. 1995 II 653, 654), und behandelt die Klage ebenfalls als zulässig. Der Senat verhehlt allerdings nicht, dass er dessen Ausführungen, andernfalls sei kein effektiver Rechtsschutz möglich, nicht versteht, weil er nicht weiß, gegen welche in dem Nullbescheid liegende Rechtsverletzung er Rechtsschutz gewähren soll.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
1.
Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ist unerheblich. In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH durch Urteil vom 19. November 2003 (I R 88/02, BStBl. 2004, 751, 753 f.) entschieden, dass die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides regelmäßig nicht allein deswegen beansprucht werden könne, weil er von eine örtlich unzuständigen Fin...