rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug der Aufwendungen für eine langjährig leerstehende Wohnung bei nachhaltigen langjährigen Vermietungsbemühungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben die Steuerpflichtigen eine Wohnung in einer für seniorengerechtes Wohnung einschließlich Betreuung konzipierten Wohnanlage gekauft, ließ sich diese Konzeption nicht verwirklichen, stellte sich eine anderweitige Vermietung infolge eines Strukturwandels und einer nur geringen Marktgängigkeit der Wohnung als sehr schwierig dar und konnte die Wohnung erst rd. elf Jahre nach ihrer Fertigstellung erstmals vermietet werden, so ist der Steuerpflichtige gleichwohl zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die leerstehende Wohnung berechtigt, solange er den Entschluss zur Einkünfteerzielung trotz des langjährigen Leerstands nicht aufgegeben hat.

2. Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige langjährige, umfangreiche, nachhaltige Vermietungsbemühungen, u. a. durch Beauftragung einer Immobilienverwaltungs-Firma, entfaltet hat, die Wohnung auch langjährig im Internet angeboten wurde, und die erste Vermietung letztendlich aufgrund der erfolgreichen Mund-zu-Mund-Propaganda des Steuerpflichtigen realisiert wurde.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 04. Mai 2007 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2009 wird die Einkommensteuer für 2003 auf 30.790,– EUR reduziert; unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2005 vom 04. Mai 2007 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2009 wird die Einkommensteuer für 2005 auf 29.162,– EUR reduziert und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 23. Mai 2008 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2009 wird die Einkommensteuer für 2006 auf 28.826,– EUR reduziert.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlass gegen Sicherheitsleistung gewährt, es sei denn, die Kläger leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sind.

Die Kläger erwarben mit Notarvertrag vom 22. Dezember 1994 eine Eigentumswohnung in B., Haus 2, Wohnung 48. Hierbei handelt es sich um ein 32 m² großes 1-Zimmer Appartement mit integrierter Singleküche, einem kleinen Flur sowie einem Badezimmer mit WC und Dusche. Die Wohnung liegt in der 3. Etage (Dachgeschoss). Ein Fahrstuhl ist vorhanden. Die Fertigstellung der Wohnung erfolgte am 21. Dezember 1995. Als Vermietungskonzept war den Klägern vorgestellt worden, dass das … als einzige Vermietungsgesellschaft in der gesamten Wohnanlage „Seniorengerechtes Wohnen … einschließlich Betreuung” anbieten werde. Eine Realisierung dieses Konzepts erfolgte nicht. Aufgrund einer Mietgarantie erhielten die Kläger im Jahre 1996 für ihre nicht vermietete Wohnung Auszahlungen aus dem Mietpool in Höhe von 5.730 DM. Aufgrund des Konkurses der Immobiliengesellschaft im Jahre 1997 erfolgten anschließend keine weiteren Zahlungen.

Nachdem eine Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtlich gescheitert war, gründeten die Kläger mit den anderen Eigentümern 1998 die „Interessengemeinschaft der Geschädigten des Objektes B.”. Diese beauftragte dann die Immobilienverwaltung A. Inhaber K.-B. & K. OHG mit der Vermietung. Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 29. September 2001 war aufgenommen worden, dass die Immobilienverwaltung über die reine Tätigkeit der Wohnungseigentumsverwaltung hinaus bemüht war, Mieter für das Objekt zu finden; u. a. sei ein Rundschreiben an Hotels, Gaststätten, karitative Einrichtungen usw. in B. und Umgebung verschickt worden, in dem auf das bestehende Wohnungsangebot hingewiesen worden sei. Bei Zustandekommen eines Mietvertrages, den die Eigentümer direkt mit dem Mieter abzuschließen hätten, würde eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,– EUR berechnet. Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19. Oktober 2002 ist unter Punkt 8 „Verschiedenes” ausgeführt, dass die Verwaltung im Großraum H. und B. Annoncen (zur Vermietung und zum Verkauf der Wohnungen) schalten werde. Dafür war eine Kostenobergrenze von 1.000,– EUR festgelegt worden. Die Kläger baten daraufhin mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 die Immobilienverwaltung, die Wohnung vor Ort zur Vermietung anzubieten. Weiter bestätigte die Immobilienverwaltung im Oktober 2005 und November 2007, dass die Wohnung der Kläger trotz laufender, umfangreicher Vermietungsbemühungen nicht hätte vermietet werden können. Die örtlichen Hotels seien über das Wohnungsangebot informiert worden. Zahlreiche Aushänge am Objekt und in der Innenstadt hätten auf das Angebot hingewiesen. Des Weiteren seien die Wohnungsangebote unter www.immowelt.de im Internet eingestellt worden.

Ende des Jahres 2006 ist es den Kläge...

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