Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten. Abzug von Aufwendungen für eine Machbarkeitsstudie als Betriebsausgaben
Leitsatz (redaktionell)
1. Insbesondere bei Auslandssachverhalten muss der Steuerpflichtige bereits bei einem steuerrelevanten Geschäftsabschluss seine Beweisvorsorgepflicht bedenken und sich die insoweit erforderliche Nachweismöglichkeit vertraglich sichern. Hat er das nicht getan, obwohl es ihm möglich gewesen wäre und war im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses eine Beweisvorsorge „veranlasst”, so kann er sich nicht darauf berufen, dass er gehindert sei, den Sachverhalt aufzuklären oder die Beweismittel zu beschaffen.
2. Ein hinreichender Nachweis angeblich in bar geleisteter Betriebsausgaben für eine durch einen ausländischen Geschäftspartner erstellte Machbarkeitsstudie zur Erarbeitung eines Projekts zur Wasser- und Stromversorgung in ländlichen Gebieten ist nicht erbracht, wenn kein Zahlungsnachweis erbracht wurde, der wissenschaftliche Gehalt der Studie in krassem Missverhältnis zu den Aufwendungen steht, der Unternehmer nie einen offiziellen Auftrag für ein entsprechendes Projekt erhalten hat und darüber hinaus Zweifel bestehen, ob die beauftragte Firma überhaupt in der Lage gewesen wäre, die abgerechneten Leistungen auszuführen.
Normenkette
AO 1977 § 90 Abs. 2; EStG 1990 § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird auf 610.654 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber der Firma, eines Ingenieurbüros und Messlabors für Strukturanalysen, Brücken- und Ingenieurbau. Er ist freiberuflich tätig und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG –. Im Kalenderjahr 1995 machte er als Betriebsausgaben in Höhe von 1.179.656,25 DM Aufwand für Fremdstudien geltend, die eine Firma in der Republik erbracht haben soll. Eine Übersetzung der Studie ist in der Beiakte zur Klageschrift und in der Bp-Akte II unter Anlage 4 abgeheftet. Die Studie datiert auf den 22. Juni 1995. Die Bezahlung der Rechnungen über Einsatz, Unterkunft und Verpflegung von jeweils 1 Bauingenieur und 4 Elektrotechnikern erfolgte stets in bar (Bl. 93 Bp-Akte I). Stempel mit Zahlungsdaten auf den Rechnungen sollten dies belegen (Bl. 79 Bp-Akte I). Unterzeichnet waren die Rechnungen von. Die einzelnen Beträge, die gebucht wurden *6781 Fremdstudien an *2180 Privateinlagen (Bl. 56 der Bp-Akte I), setzten sich aus folgenden Rechnungsbeträgen zusammen:
Rechnungsdatum |
Untersuchtes Gebiet |
Rechnungsbetrag [DM] |
25.06.1995 |
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188.125,00 |
30.06.1995 |
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188.125,00 |
30.07.1995 |
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130.781,25 |
05.07.1995 |
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130.781,25 |
15.07.1995 |
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130.781,25 |
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 06. Juni 1997 die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erklärungsgemäß auf 101.467 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.
Im Jahr 2000 begann der Beklagte mit einer Außenprüfung u.a. für das Kalenderjahr 1995. Aufgrund des ungeklärten Auslandssachverhaltes und der Höhe der geltend gemachten Betriebsausgaben wurde die Steuerfahndung eingeschaltet. Über das Finanzamt wurde eine Anfrage an die Informationszentrale Ausland des Bundesamtes für Finanzen bezüglich der Firma eingeholt. Nach Wirtschaftsauskunft des Bundesamtes für Finanzen existiert die Firma seit dem 17. Dezember 1992 beschäftige sich mit dem Import und der Installation von Computerequipment der Marken Packard Bell und Compacq. Die Systeme würden aus importiert, beschäftige 10 Mitarbeiter. Firmeninhaber sei ein (Bl. 33 f. Ermittlungsakte I). Aufgrund der Wirtschaftsauskunft war es nach Ansicht des Beklagten zweifelhaft, ob die Firma in der Lage gewesen sei, die abgerechneten Leistungen auszuführen. Nach Ermittlungen der Betriebsprüfung/Steuerfahndung hat ein offizieller Auftrag zur Erarbeitung eines Projekts zur Stromversorgung in den ländlichen Gebieten, z.B. durch das Ministerium für Energie, Bergbau und Wasserwirtschaft nicht vorgelegen. Auch im Auftragsbuch der Firma des Klägers war nach Ermittlungen durch die Steuerfahndung der Auftrag über die Projekterstellung durch die Firma nicht aufgenommen worden. Telefonkosten lagen im Streitjahr weit unter denen der Folgejahre, Reisekosten für Dienstreisen nach Berlin waren nicht geltend gemacht worden (Bl. 55 der Bp-Akte I). Im Rahmen der Ermittlungen der Steuerfahndung gaben die Mitarbeiter der Firma des Klägers an, dass ihnen keinerlei Geschäftsbeziehungen mit der Firma bekannt seien, die Projekte in beträfen (Bl. 110 Ermittlungsakte I, Bl. 209 Ermittlungsakte II). Der Kläger habe im Streitjahr eine Beteiligung an der Firma in unterhalten. 1996 habe er diverse Werkzeugmaschinen u.a. von der Firma gekauft und nach versandt. Empfängerin der Maschinen sei die Firma Feststellungen und nicht zu gewährender Sonderabschreibungen in gewesen.
In einem Zwischengespräch am 29. Juni 2000 während der Betriebsprüfung (Bl. 95 der Bp-Akte I) legte der Kläger...