rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhVG). Aufrechnung gegen Steuererstattungsanspruch des Unterhaltsverpflichteten
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Leistungen nach dem UnterhVG findet ein gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen den Unterhaltsverpflichteten in Höhe der von den zuständigen Stellen gezahlten Unterhaltsaufwendungen auf das jeweilige Bundesland selbst dann statt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach § 1 UnterhVG nicht gegeben waren.
2. Mit den kraft Gesetzes übergegangenen Ansprüchen kann gemäß § 226 Abs. 1 AO gegen steuerliche Erstattungsansprüche des Unterhaltsverpflichteten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts aufgerechnet werden, selbst wenn die Forderungen vom Aufrechnungsgegner bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt sind.
Normenkette
AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; UnterhVG § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind zum einen die Festsetzung der Einkommensteuer 2001 und zum anderen die Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen für die Kalenderjahre 1999 und 2000 mit rückständigen Unterhaltszahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz – UnterhVG – seit dem 01. Januar 2002 streitig.
Der Kläger war im Streitjahr als angestellter Diplom-Ingenieur und außerdem als Honorardozent für IT- und Unternehmensberatung tätig. Er ist leiblicher Vater der Kinder E., geboren am … 2000 und V., geboren am … 1998, die im Streitjahr bei ihrer Mutter lebten. Sie hatten dort ihren ersten Wohnsitz und waren laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes mit einem Nebenwohnsitz beim Kläger gemeldet.
Mit Bescheid vom 09. Juli 2003 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2001 auf 3.407,25 EUR fest. Es ergab sich nebst Nebenleistungen insgesamt ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1.402,80 EUR. Der Kläger legte am 08. August 2003 Einspruch ein, mit dem er die Anerkennung der Verluste aus ehemaliger Abgeordnetentätigkeit, die Anerkennung der Unterhaltszahlungen und der Zusatzaufwendungen für Kinder als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 8.786 EUR und die Anerkennung der gesamten Vorsorgeaufwendungen begehrte. Des Weiteren wandte er sich gegen die gesetzliche Festsetzung von 3 v. H. als zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 33 EStG. Während des Einspruchsverfahrens teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Anerkennung des Verlustes in Höhe von 2.139 DM aus der ehemaligen Abgeordnetentätigkeit erfolge. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung nebst Zahlungen in Höhe von 3.600 DM und die Rechnung über die Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 2.000 DM vorzulegen. Der Beklagte mahnte den Kläger erneut mit Schreiben vom 16. Februar 2004 und verwies gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO), falls die Aufwendungen nicht belegt würden. Da die Belege auch nachfolgend nicht eingereicht wurden, reduzierte der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 13. Mai 2004 den Erstattungsbetrag von 1.378,95 EUR auf 1.146,32 EUR. Gleichzeitig wurde mit der Anlage zum Einspruchsbescheid die Einkommensteuer auf 3.639,89 EUR festgesetzt. Die Erhöhung der Einkommensteuer folgte aus dem Saldo der Anerkennung des Verlustes aus der ehemaligen Abgeordnetentätigkeit und der Nichtanerkennung der Beiträge zur Berufsunfähigkeitsrentenversicherung als Betriebsausgaben. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bezüglich des beschränkten Abzuges von Vorsorgeaufwendungen wurde auf den Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid vom 09. Juli 2003 verwiesen, mit dem das Rechtschutzinteresse des Klägers gewahrt sei. Da der Kläger und die Mutter der beiden Töchter pro Kind insgesamt Kindergeld von 3.240 DM erhalten hätten, könnten die Unterhaltsaufwendungen nicht nach § 33 a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für die Lebensführung der Töchter sowie die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses scheide nach § 33 EStG aus, da weder die zumutbare Belastung mit 3 v. H. des Gesamtbetrages der Einkünfte überschritten sei noch die Aufwendungen außergewöhnlich seien. § 33 EStG sei zudem verfassungsgemäß. Der Einspruchsbescheid wurde am 13. Mai 2004 laut Bearbeitervermerk zur Post gegeben.
Mit Bescheiden vom 15. April 2002 und 11. Juni 2002 ergaben sich Erstattungsansprüche für Einkommensteuer und Nebenleistungen für das Kalenderjahr 1999 in Höhe von 4.626,38 EUR und für das Kalenderjahr 2000 von 2.916,68 EUR.
Das Jugendamt des Landratsamtes S., welche die vom Kläger zu leistenden Unterhaltszahlungen für seine Töchter E. und V. teilweise übernommen hatte, richtete im März und September 2002 Aufrechnungsersuchen an den Beklagten, da nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz der Beklagte mit den auf das Land übe...